Reha-Antrag, Frist

Reha-Antrag: Frist sinkt ab Januar 2027 von zehn auf vier Wochen

Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

2025 wurden 193.000 Reha-Maßnahmen wegen psychischer Leiden gezählt; ab 2027 gilt eine kürzere Antragsfrist.

Psychische Reha: 39 Prozent mehr Behandlungen seit 2005
Ein ruhiger, lichtdurchfluteter Therapieraum mit Blick in einen grünen Wald, der eine Atmosphäre der Erholung vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen aufgrund psychischer und psychosomatischer Leiden hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten spürbar zugenommen.

Wie die Deutsche Rentenversicherung in einem Bericht vom 9. Oktober 2026 mitteilte, kletterte die Zahl entsprechender medizinischer Rehabilitationen von rund 139.000 im Jahr 2005 auf 193.000 im Jahr 2025. Dies entspricht einem Zuwachs von 39 Prozent. Mit einem Anteil von knapp 18 Prozent bilden psychische Leiden mittlerweile die zweitgrößte Indikationsgruppe hinter den orthopädischen Erkrankungen.

Hohe Bedeutung für den Arbeitsmarkt

Psychische und psychosomatische Erkrankungen stellen nach Angaben des Rentenversicherungsträgers die zweithäufigste Ursache für krankheitsbedingte Fehltage im Beruf dar. Insgesamt leiden in Deutschland rund 8 Millionen Menschen an einer psychischen Erkrankung.

Bei der Inanspruchnahme zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: In der stationären medizinischen Rehabilitation entfielen knapp 25 Prozent der Behandlungen von Frauen und 16 Prozent jener von Männern auf psychische Indikationen. Im ambulanten Bereich lagen die Anteile bei rund 11 Prozent bei den Frauen sowie 6 Prozent bei den Männern.

Zugleich erweisen sich die Maßnahmen als wesentliches Instrument zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit. Daten der Rentenversicherung belegen, dass zwei Jahre nach Abschluss einer Rehabilitation wegen psychischer Erkrankungen rund 78 Prozent der Betroffenen dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen.

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Die Behandlung erfordert dabei vergleichsweise viel Zeit: Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Behandlungsdauer bei einer stationären Rehabilitation wegen psychischer Erkrankungen bei rund 37 Tagen. Bei orthopädischen, rheumatologischen und kardiologischen Behandlungen bewegte sich die Verweildauer dagegen bei je 22 bis 24 Tagen.

Neue therapeutische Ansätze und Fristen im Sozialrecht

Um auf veränderte Belastungen zu reagieren, erproben Reha-Zentren veränderte Konzepte. An einigen Standorten gibt es das Angebot „Neue Medien“. Joachim Patzelt, Chefarzt am Reha-Zentrum Bad Mergentheim, verwies darauf, dass bei etwa 30 Prozent der Patientinnen und Patienten der Lebenszeitverbrauch durch die Nutzung von Mobiltelefonen so gravierend sei, dass eine therapeutische Begleitung sinnvoll erscheine.

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Parallel dazu greifen bei gesundheitlichen Einschränkungen gesetzliche Mechanismen zur Absicherung. Bringt eine Maßnahme voraussichtlich keinen Erfolg oder bleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, kann ein Reha-Antrag nach Paragraf 116 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet werden.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Restleistungsvermögen unter drei Stunden täglich sinkt, während bei einem Vermögen von drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Erwerbsminderung greift.

Zudem stehen Verfahrensänderungen bevor: Ab dem 1. Januar 2027 tritt eine Neuregelung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Kraft. Die Frist für Versicherte, einen von der Krankenkasse geforderten Antrag auf Rehabilitation oder Teilhabe zu stellen, verkürzt sich damit von bislang zehn auf vier Wochen.

Die Bundesregierung begründete diesen Schritt mit der Vermeidung von Verzögerungen bei notwendigen Behandlungen sowie mit Einsparungen bei den Krankengeldausgaben. Bei einem Fristversäumnis entfällt der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Verzögerung.

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