Rentensteuer, Neurentner

Rentensteuer 2027: Neurentner müssen 84,5 Prozent ihrer Rente versteuern

Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Gesetzentwurf sieht höhere Freibeträge, steigende Rentenbesteuerung und digitale Steuerbescheide ab 2027 vor.

Rentenbesteuerung 2027: Geplante Änderungen bei Freibetrag und Elster
Modernes Verwaltungsgebäude bei Sonnenuntergang als Symbol für steuerliche Rahmenbedingungen. Illustration mit AI erstellt.

Für Ruheständler in Deutschland zeichnen sich ab dem 1. Januar 2027 veränderte steuerliche Rahmenbedingungen ab. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, der nach dem Kabinettsbeschluss vom 2. September für den 8. Oktober 2026 zur ersten Lesung im Bundestag angesetzt ist, sieht Anpassungen beim Grundfreibetrag sowie bei den Besteuerungsanteilen für Neurentner vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet und bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Höherer Grundfreibetrag und steigende Besteuerungsanteile

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der steuerliche Grundfreibetrag zum 1. Januar 2027 um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen. Für das Jahr 2028 ist ein weiterer Anstieg auf 12.900 Euro vorgesehen. Im Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro für Alleinstehende und bei 24.696 Euro für Verheiratete.

Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente für Neurentner, die ab dem 1. Januar 2027 in den Ruhestand treten, auf 84,5 Prozent. Der feste Rentenfreibetrag beträgt entsprechend 15,5 Prozent. Für Neurentner des Jahres 2026 liegt der steuerpflichtige Anteil noch bei 84 Prozent.

Künftige Rentenerhöhungen bleiben dabei in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei einer Monatsrente von 1.500 Euro entspricht eine Rentensteigerung von 3 Prozent beispielsweise einem zusätzlichen Betrag von 540 Euro im Jahr, der komplett zu versteuern ist.

Steuerliche Belastung im Rentenalltag

Die konkrete Auswirkung verdeutlicht das Rechenbeispiel einer Erzieherin mit Rentenbeginn am 1. Januar 2027 und einer monatlichen Rente von 1.500 Euro. Aus der Jahresbruttorente von 18.000 Euro ergibt sich ein steuerfreier Anteil von 2.790 Euro.

Nach Abzug von Pauschalen in Höhe von 138 Euro sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 2.223 Euro (auf Basis der Beitragssätze von 2026) verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 12.849 Euro.

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Dieser Betrag liegt knapp 285 Euro über dem geplanten Grundfreibetrag, woraus sich eine Steuerlast von rund 40 Euro im Jahr ergibt. Bei einer Rente von 1.400 Euro im Monat fällt in dieser Konstellation keine Steuer an.

Bereits nach bisherigem Recht greift nach Paragraf 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Erklärungspflicht, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt.

Bei einer Monatsrente von 1.350 Euro (16.200 Euro im Jahr) und einem steuerpflichtigen Anteil von 84 Prozent beträgt der steuerpflichtige Betrag 13.608 Euro, womit eine Pflicht zur Abgabe entstehen kann, selbst wenn die festgesetzte Steuer am Ende 0 Euro beträgt. Auf formlosen Antrag ist bei den Finanzverwaltungen eine Befreiung von der Abgabepflicht möglich, die jedoch nicht dauerhaft gilt.

Digitale Bescheide und weitere Reformmaßnahmen

Neben den Anpassungen bei den Freibeträgen bringt der Entwurf veränderte Verfahrensabläufe mit sich. Ab dem 1. Januar 2027 wird die digitale Bereitstellung des Steuerbescheids über das Portal Elster gemäß Paragraf 122a der Abgabenordnung zum gesetzlichen Regelfall, ohne dass hierfür eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist.

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Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben, woran sich die einmonatige Einspruchsfrist anschließt. Wer weiterhin einen Bescheid in Papierform erhalten möchte, muss dies über den Menüpunkt zur Verwaltung der elektronischen Bekanntgabe beantragen.

Das Gesetzespaket umfasst weitere fiskalische Neuregelungen: Der Höchstsatz für die Reichensteuer soll ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen 45 Prozent und ab 280.000 Euro 47 Prozent betragen. Für Familien steigt das Kindergeld im Januar 2027 von 259 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro monatlich.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.230 auf 1.430 Euro angehoben. Bei den Handwerkerleistungen sinkt die steuerliche Begünstigung von 20 auf 15 Prozent, womit der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro zurückgeht. Für das Jahr 2027 werden durch die Reform Steuermindereinnahmen von 4,515 Milliarden Euro erwartet, wovon 1,91 Milliarden Euro auf den Bund entfallen.

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