Reparaturrichtlinie: Neue Rechte für Verbraucher ab 31. Juli
Veröffentlicht am: 27.07.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Deutschland muss die EU-Reparaturrichtlinie bis zum 31. Juli 2026 umsetzen. Das bringt weitreichende Pflichten für Hersteller und Händler – und neue Rechte für Verbraucher.
Reparieren statt wegwerfen
Die EU-Richtlinie 2024/1799 zwingt Hersteller von Elektronik wie Smartphones, Tablets und Haushaltsgroßgeräten, Reparaturen zu ermöglichen. Sie müssen künftig die nötigen Ersatzteile bereitstellen. Besonders knifflig: Wird ein defektes Gerät repariert statt ersetzt, verlängert sich die Gewährleistung um weitere zwölf Monate.
Und noch eine Neuerung dürfte für Diskussionen sorgen: Die fehlende Reparierbarkeit eines Produkts kann künftig als Sachmangel gewertet werden. Betriebsinhaber sollten defekte Geräte also nicht mehr vorschnell entsorgen – der Reparaturanspruch bleibt auch nach der Gewährleistungsfrist gegen Entgelt bestehen.
Große Wissenslücken bei Verbrauchern
Trotz der bevorstehenden Frist ist die Unsicherheit groß. Eine Studie von Wertgarantie und dem IFH Köln aus März 2026 zeigt: 67 Prozent der Befragten empfinden Reparaturen als zu teuer. Nur rund 40 Prozent kennen das neue Recht auf Reparatur überhaupt.
Besonders kurios: 17 Prozent gehen fälschlicherweise davon aus, dass Reparaturen grundsätzlich kostenlos sein müssen. Zum Vergleich: In Österreich, wo die Richtlinie ebenfalls am 31. Juli in Kraft tritt, wird bereits jedes zweite defekte Gerät repariert.
Homeoffice: Pauschale Rückkehr-Anordnung unwirksam
Parallel zu den produktbezogenen Regeln gibt es Bewegung im Arbeitsrecht. Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied im Juli: Eine pauschale Weisung zur Rückkehr ins Büro kann unwirksam sein. Voraussetzung: Der Arbeitgeber kann keine sachlichen Gründe oder Verbesserungen durch die Präsenzpflicht belegen.
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Im konkreten Fall eines IT-Mitarbeiters wurde die Rückorder als ermessensfehlerhaft eingestuft. Der Entzug des Homeoffices erfolgte ohne substanzielle Begründung – das reicht nicht.
Fahrtzeit im Firmenfahrzeug: Vergütungspflichtig
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewinnt zunehmend an Bedeutung: Fahrten im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das betrifft schätzungsweise 1,8 Millionen Beschäftigte in der Gebäudereinigung, 450.000 Pflegekräfte und 130.000 Landschaftsgärtner.
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Für betroffene Arbeitnehmer kann das eine Mehrvergütung von bis zu 400 Euro pro Monat bedeuten – besonders relevant vor dem Hintergrund des seit Januar 2026 geltenden Mindestlohns von 13,90 Euro.
Weitere Änderungen zum August
Zum 1. August treten zusätzliche Neuregelungen in Kraft:
- Photovoltaik: Die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen sinkt um ein Prozent.
- Kinderbetreuung: Mit dem Schuljahr 2026/27 greift der stufenweise Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler.
- Verkehr: Ab dem 3. August wird ein 76 Kilometer langer Abschnitt der A3 zwischen Biebelried und Fürth/Erlangen sechsspurig freigegeben.
Für Personalverantwortliche steht zudem der 9. November im Kalender: In Stuttgart findet ein Fachkräfte-Summit statt, der sich mit strategischer Personalentwicklung und Zukunftskompetenzen befasst. Anmeldung bis zum 30. Oktober bei der IHK Region Stuttgart.
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