Reservisten-Reform, Arbeitgeber

Reservisten-Reform: Arbeitgeber mĂŒssen Soldaten bis 12 Wochen freistellen

Veröffentlicht am: 04.07.2026 um 16:32 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue Gesetze und Gerichtsurteile verÀndern die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Deutschland grundlegend.

Arbeitsrecht 2026: Reservepflicht, Krankschreibung & BAG-Urteile
Eine Hand am Steuerpult einer Straßenbahn, im Fenster spiegelt sich schemenhaft ein militĂ€risches Emblem, das zivile und militĂ€rische Pflichten verbindet. Illustration mit AI erstellt.

Ein aktueller Fall zeigt, wie weit die Treuepflicht von Arbeitnehmern reichen kann. Ein Gericht verpflichtete den Fahrer, im Dienst fĂŒr die Bundeswehr zu werben.

Experten bewerten dies als ungewöhnliche Auslegung von ArbeitsvertrĂ€gen. Die Entscheidung wirft grundsĂ€tzliche Fragen auf: MĂŒssen BeschĂ€ftigte Botschaften Dritter an ihrem Arbeitsplatz reprĂ€sentieren? Das hĂ€ngt vom geschĂ€ftlichen Interesse des Arbeitgebers ab – oder von speziellen Vertragsklauseln.

Reserve-Reform: Ende der doppelten Freiwilligkeit

Verteidigungsminister Boris Pistorius stellte am 3. Juli 2026 einen Gesetzesentwurf vor. Ziel: Die Zahl der einsatzbereiten Reservisten von 60.000 auf 200.000 bis 2035 steigern. Die doppelte Freiwilligkeit soll fallen.

Die geplanten Regelungen treten voraussichtlich 2027 in Kraft. Reservisten können dann ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers zu Übungen verpflichtet werden. Betroffen sind ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten sowie freiwillig Wehrdienstleistende. Die Übungen können bis zu 12 Wochen pro Jahr dauern, insgesamt bis zu 12 Monate.

FĂŒr Unternehmen bedeutet das eine erhebliche Umstellung. Zwar gilt eine Vorwarnzeit von acht Wochen, und Arbeitgeber können bei dringenden betrieblichen GrĂŒnden eine ZurĂŒckstellung beantragen. Doch grundsĂ€tzlich besteht Freistellungspflicht. Die Lohnfortzahlung entfĂ€llt – die Bundeswehr gleicht den Netto-Verdienstausfall aus.

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Arbeitsrechtler wie Arnim Buck warnen vor den praktischen Folgen: In betroffenen Betrieben drohen Überstunden oder Urlaubssperren fĂŒr verbleibende Kollegen. WirtschaftsverbĂ€nde wie BDA und IHK lehnen die verpflichtenden Dienste ab.

34-Punkte-Programm zur Arbeitsmarkt-Flexibilisierung

Am 2. Juli 2026 beschloss die Bundesregierung ein umfassendes Reformpaket. Die Maßnahmen flexibilisieren den Arbeitsmarkt, verschĂ€rfen aber auch die Anforderungen an BeschĂ€ftigte.

Zentraler Punkt: Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft. Ein Ă€rztliches Attest soll kĂŒnftig ab dem ersten Tag der ArbeitsunfĂ€higkeit verpflichtend sein. Parallel dazu lockert die Regierung den KĂŒndigungsschutz fĂŒr Spitzenverdiener ab etwa 15.000 Euro Monatsgehalt.

Die sachgrundlose Befristung wird von 24 auf bis zu 48 Monate verlĂ€ngert. Bis zu sechs VerlĂ€ngerungen sind möglich – vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2030. Das Schriftformerfordernis fĂŒr Befristungen entfĂ€llt zum 1. Januar 2027.

BAG: Fehler im Massenentlassungsverfahren sind tödlich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prĂ€zisierte die formalen Anforderungen im KĂŒndigungsschutz. In Entscheidungen vom 1. April 2026 und einem Beschluss vom 19. MĂ€rz 2026 stellte das Gericht klar: Fehler im Massenentlassungsverfahren fĂŒhren zur Unwirksamkeit von KĂŒndigungen. Eine fehlende oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete Anzeige kann nicht geheilt werden.

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Eine leichte Relativierung gab es am 25. Juni 2026: GeringfĂŒgig zu hohe Angaben der Entlassungszahlen können unschĂ€dlich sein, sofern der Zweck der Information fĂŒr die Arbeitsagentur nicht beeintrĂ€chtigt wird. Schwere Fehler wie die Angabe falscher Berufsgruppen fĂŒhren weiterhin zur Nichtigkeit.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 26. Februar 2026: Arbeitgeber mĂŒssen das vereinbarte Gehalt bis zum letzten Tag vollstĂ€ndig zahlen. KĂŒrzungen ohne klare vertragliche Grundlage – etwa fĂŒr Schulungskosten oder nicht genutzte Zulagen – sind unzulĂ€ssig.

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