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Reverse Charge: EU-Kommission schlÀgt VerlÀngerung bis Juni 2030 vor

Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Vorschlag soll Betrugsinstrumente bis Mitte 2030 sichern und die Zeit bis zu digitalen EU-Berichtspflichten ĂŒberbrĂŒcken.
Moderne Glas- und Betonfassade eines europÀischen RegierungsgebÀudes bei klarem Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Die EuropÀische Kommission hat am 1. Oktober 2026 vorgeschlagen, zwei zentrale Instrumente zur BekÀmpfung von Mehrwertsteuerbetrug bis zum 30. Juni 2030 zu verlÀngern. Die bisherigen Regelungen laufen nach derzeitigem Stand am 30. Juni 2026 aus.

Der Entwurf sieht eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG vor. Um in Kraft zu treten, muss die Vorlage den Rat der EuropĂ€ischen Union passieren, in dem fĂŒr Steuerfragen Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Reverse-Charge-Verfahren und Schnellreaktionsmechanismus im Fokus

Die Initiative der Kommission umfasst zwei wesentliche Schutzmechanismen. Das erste Instrument ist das optionale Reverse-Charge-Verfahren in besonders betrugsanfÀlligen Sektoren.

Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird die Pflicht zur AbfĂŒhrung der Mehrwertsteuer vom VerkĂ€ufer auf den KĂ€ufer ĂŒbertragen. Dies soll gezielt den sogenannten Missing-Trader-Betrug unterbinden, bei dem ZwischenhĂ€ndler Steuern einbehalten und vor dem Zugriff der Finanzverwaltung verschwinden.

Rechtlich stĂŒtzt sich dieses Verfahren auf Artikel 199a der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Vorschrift erlaubt den EU-Staaten die Anwendung der Steuerschuldumkehr auf vorab definierte Hochrisikobereiche. Dazu gehören unter anderem elektronische GerĂ€te wie Mobiltelefone, Tablets, Laptops und Spielkonsolen sowie integrierte Schaltkreise.

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Ebenfalls erfasst sind Lieferungen von Erdgas, Strom, Roh- und Halbmetallen, Getreide und Industriepflanzen sowie Telekommunikationsdienste und Treibhausgasemissionszertifikate. Nach Angaben der Kommission wenden mit Ausnahme Maltas alle Mitgliedstaaten das Verfahren in mindestens einer dieser Kategorien an. Am weitesten verbreitet ist die Regelung beim Handel mit Emissionszertifikaten.

Das zweite Instrument bildet der Schnellreaktionsmechanismus nach Artikel 199b der Richtlinie. Er ermöglicht es einem Staat, bei plötzlichen und massiven BetrugsfĂ€llen die Steuerschuldumkehr unter strengen Auflagen auch vorĂŒbergehend auf Sektoren anzuwenden, die nicht in der regulĂ€ren Liste stehen.

Nach Feststellung der Kommission kam dieser Mechanismus in der Praxis bislang zwar noch nicht zur Anwendung, wird von den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin als wichtiges Sicherungsinstrument eingestuft.

Übergangslösung bis zur ViDA-Reform

Die geplante VerlĂ€ngerung bis Mitte 2030 soll als rechtliche BrĂŒcke dienen, bis die Vorgaben des Reformpakets zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) greifen.

Ab dem 1. Juli 2030 sind neue unionsweite digitale Berichtspflichten fĂŒr grenzĂŒberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen im B2B-Bereich vorgesehen. Diese Reform beinhaltet die Verpflichtung zu strukturierten elektronischen Rechnungen sowie eine Berichterstattung in nahezu Echtzeit.

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Die Generaldirektion Steuern und Zoll der EuropĂ€ischen Kommission veröffentlichte den Richtlinienvorschlag am 9. Oktober 2026. Zuvor bekrĂ€ftigten Vertreter der Kommission und europĂ€ische Steuerbeamte am 6. und 7. Oktober 2026 auf einem Gipfeltreffen der Steuerverwaltungen in Dublin, dass die BekĂ€mpfung von Mehrwertsteuerbetrug weiterhin hohe PrioritĂ€t genießt.

Vorbereitungen auf nationaler Ebene am Beispiel Polen

In den Mitgliedstaaten zeichnet sich der Anpassungsbedarf bereits ab. Die polnische Regierung plant etwa, das nationale Reverse-Charge-Verfahren fĂŒr den Börsenhandel mit ElektrizitĂ€t, Gas und CO2-Emissionsrechten ebenfalls bis zum 30. Juni 2030 zu verlĂ€ngern. Eine entsprechende Novelle des polnischen Mehrwertsteuergesetzes befindet sich derzeit in der Konsultation, da die bestehenden nationalen Vorschriften am 31. Dezember 2026 auslaufen.

Die Anpassung an das Zieldatum 2030 entspricht dem zeitlichen Rahmen der ViDA-Berichtspflichten. FĂŒr die Energiewirtschaft ist diese VerlĂ€ngerung von wirtschaftlicher Bedeutung: BranchenschĂ€tzungen beziffern den zusĂ€tzlichen Bedarf an Transaktionssicherheiten ohne die Ausnahmeregelung auf rund 1,8 Milliarden Z?oty.

Nach Berechnungen der polnischen Abrechnungskammer fĂŒr Warenbörsen (Izba Rozliczeniowa Gie?d Towarowych) aus dem Jahr 2025 mĂŒssten Marktteilnehmer mindestens 600 Millionen Z?oty an Barmitteln und rund 1,2 Milliarden Z?oty an nicht-monetĂ€ren Sicherheiten hinterlegen, falls das Verfahren auslĂ€uft. Der Vorschlag der EU-Kommission wird als nĂ€chster Schritt im Rat der EuropĂ€ischen Union beraten.

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