SachbezĂŒge und Barlohn: Elektronische Anzeige ab 2026 zwingend
01.06.2026 - 05:18:27 | boerse-global.deAktuelle LeitfĂ€den, aktualisiert im Juni 2026, fassen die wichtigsten Regeln zusammen â von der Rufbereitschaft bis zu Nachforderungen des Finanzamts.
Wann BereitschaftszuschlÀge steuerfrei bleiben
Steuerfreie ZuschlĂ€ge fĂŒr Rufbereitschaft gibt es nur unter strengen Auflagen. Die Befreiung bemisst sich am Arbeitslohn fĂŒr die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit. Der Bundesfinanzhof betonte 2024 die Bedeutung der korrekten Basislohnermittlung.
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Pauschalzahlungen fĂŒr Bereitschaftsdienste ohne BerĂŒcksichtigung der konkreten zeitlichen Lage â etwa an Samstagen oder Sonntagen â sind laut einem Urteil von 2017 nicht steuerfrei. Wer einen Werkstattwagen wĂ€hrend der Wohnungsrufbereitschaft nutzt, muss laut einem Urteil von 2000 keine Steuern fĂŒrchten. Ăhnlich entschied das Gericht 2021 fĂŒr Feuerwehrfahrzeuge, die leitende EinsatzkrĂ€fte privat nutzen.
Wenn der Barlohn fĂŒr die Steuer nicht reicht
SachbezĂŒge wie Aktienoptionen oder Incentives bringen eine besondere Herausforderung: Reicht der Barlohn des Arbeitnehmers nicht aus, um Lohnsteuer, SolidaritĂ€tszuschlag und Kirchensteuer zu decken, muss der Arbeitnehmer den fehlenden Betrag zuschieĂen.
Unterbleibt das, muss der Arbeitgeber das BetriebsstĂ€tten-Finanzamt unverzĂŒglich informieren. Nur so kann er eine eigene Haftung vermeiden. Seit 2026 ist diese Anzeige zwingend elektronisch zu ĂŒbermitteln. Alternativ können Unternehmen Sachzuwendungen pauschal versteuern.
Nachforderungen: Das Finanzamt holt sich sein Geld
Das Finanzamt kann zu wenig gezahlte Steuern direkt vom Arbeitnehmer nachfordern. Das passiert hĂ€ufig, wenn sich persönliche VerhĂ€ltnisse wie Steuerklasse oder KinderfreibetrĂ€ge Ă€ndern, aber nicht zeitnah in den ELStAM aktualisiert werden. Arbeitnehmer mĂŒssen solche Ănderungen selbst melden.
Bei Nachforderungen im laufenden Kalenderjahr wird die Steuer zeitraumbezogen berechnet. Eine Kleinbetragsgrenze von 10 Euro gilt â allerdings nur fĂŒr die Lohnsteuer, nicht fĂŒr Annexsteuern. Nach Jahresende erfolgt die Berechnung bei unbeschrĂ€nkt Steuerpflichtigen nach dem Jahreslohnsteiertarif.
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VerwaltungsablÀufe und steuerfreie Aufmerksamkeiten
Das BetriebsstĂ€tten-Finanzamt erlĂ€sst auf Basis der Arbeitgeberanzeige einen Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitnehmer. Die Behörde hat dabei kein Ermessen â die Nachforderung ist zwingend. Ein wichtiger Punkt: Steuerzinsen fallen in diesem Verfahren nicht an.
Neben den komplexen Regeln fĂŒr Bereitschaftsdienste gibt es einfache VergĂŒnstigungen: Kaffee und Tee fĂŒr den sofortigen Verzehr bleiben als steuerfreie Aufmerksamkeit unberĂŒhrt. FĂŒr Mitarbeiter von Kaffeeröstereien gelten zudem spezielle RabattfreibetrĂ€ge fĂŒr den Eigenverbrauch.
