Sammelfahrten, Fahrtzeit

Sammelfahrten: Fahrtzeit zählt jetzt als Arbeitszeit mit Mindestlohn

Veröffentlicht: 16.07.2026 um 04:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de

EuGH stuft Sammelfahrten als Arbeitszeit ein, elektronische Zeiterfassung wird Pflicht. Unternehmen drohen Nachzahlungen und neue Dokumentationspflichten.

Neue Urteile und Gesetze: Das ändert sich für Arbeitgeber 2026
Nahaufnahme eines modernen Armaturenbretts mit digitaler Zeitanzeige und einer Hand am Lenkrad, die Pendelzeit und Arbeitszeiterfassung symbolisiert. Illustration mit AI erstellt ĂĽbermittelt durch boerse-global.de

Mehrere Urteile und Gesetzesänderungen stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Besonders die Kopplung von Fahrtzeiten an den gestiegenen Mindestlohn sorgt für Klarheit – und Kosten.

Sammelfahrten: Mindestlohn-Pflicht fĂĽr die Anfahrt

Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025: Organisiert der Arbeitgeber Sammelfahrten zum Einsatzort, zählt die gesamte Fahrtzeit als Arbeitszeit. Das hat direkte Folgen für die Vergütung. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde. Der effektive Stundenlohn inklusive Fahrtzeit darf diese Grenze nicht unterschreiten.

Ein Beispiel: Bei täglich 90 Minuten Fahrtzeit drohen Nachzahlungsansprüche von rund 20 Euro pro Tag. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, allerdings können Tarifverträge kürzere Ausschlussfristen vorsehen. Für 2027 ist bereits eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro geplant. Auch in der Zeitarbeit steigen die Lohnuntergrenzen: nach 14,96 Euro im Juli 2026 folgen weitere Anpassungen im September 2026 und April 2027.

Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht

Parallel zur Rechtsprechung konkretisieren sich die Dokumentationspflichten. Ein Referentenentwurf sieht vor: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen – auch bei Vertrauensarbeitszeit.

Die Übergangsfristen sind gestaffelt. Generell gilt die Pflicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten. Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern haben zwei Jahre Zeit, bei unter 50 Beschäftigten verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Auch für Lehrkräfte wird die Forderung nach systematischer Arbeitszeiterfassung lauter – Studien deuten auf verbreitete Mehrarbeit hin.

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Kaffeepause kostet den Job

Wie riskant falsche Dokumentation ist, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Eine Reinigungskraft hatte sich eingestempelt, machte dann aber eine zehnminütige Kaffeepause in einem Café. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung.

Die Begründung: Bewusster Arbeitszeitbetrug rechtfertigt die sofortige Kündigung – ohne vorherige Abmahnung. Selbst eine Schwerbehinderung oder lange Betriebszugehörigkeit ändern daran nichts. Die Rechtsprechung schützt die Integrität der Zeiterfassungssysteme als hohes Gut.

Homeoffice: Unfallschutz und Steuerfragen

Auch die Abgrenzung von privater Tätigkeit und Arbeitszeit im Homeoffice beschäftigt die Gerichte. Das Hessische Landessozialgericht entschied im Frühjahr 2026: Der Weg zum Lebensmittelkauf während der Mittagspause kann ein Arbeitsunfall sein – wenn die Pause fest in betriebliche Abläufe eingebunden ist. Bei rein privater Veranlassung besteht kein Versicherungsschutz.

Steuerlich brachte ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums Klarheit. Ein gewöhnliches Homeoffice begründet keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, solange dieser keine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten hat. Das gilt auch für Workation im Ausland – solange die Tätigkeit dort weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit ausmacht.

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Weitere Neuerungen bis Ende 2026

Der Gesetzgeber plant bis November 2026 weitere Änderungen. Die „Job-to-Job-Erprobung“ erlaubt Arbeitnehmern, bis zu vier Wochen bei einem neuen Arbeitgeber zur Probe zu arbeiten – ohne das bestehende Arbeitsverhältnis vorab zu kündigen.

Die Regeln für sachgrundlose Befristungen wurden angepasst: Bis zu vier Jahre Gesamtdauer bei maximal sechs Verlängerungen sind möglich – zunächst bis Ende 2030. Die Pflicht zur Krankschreibung gilt bereits ab dem ersten Tag. Beim Diskriminierungsschutz wurde die Klagefrist von zwei auf vier Monate verlängert.

Für Pendler bleibt die Pendlerpauschale 2026 bei 38 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke. Übersteigen die Werbungskosten die Pauschale, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Negativsteuer von bis zu 1.398 Euro – beantragbar über die Steuererklärung bis zum 31. Juli 2027.

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