Schenkungen: Meldepflicht beim Finanzamt auch unter FreibetrÀgen
Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Ratgeber thematisieren verstĂ€rkt die steuerliche Meldepflicht bei Geldgeschenken von GroĂeltern, um finanzielle und rechtliche Nachteile fĂŒr die EmpfĂ€nger zu vermeiden. Wie aus Berichten vom 13.09.2026 hervorgeht, mĂŒssen Schenkungen dem Finanzamt gegenĂŒber auch dann angezeigt werden, wenn die BetrĂ€ge innerhalb der gesetzlichen FreibetrĂ€ge liegen und somit faktisch steuerfrei bleiben.
Dreimonatsfrist und formale Anforderungen
Nach den Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 30 i.V.m. § 1 ErbStG) sind Schenkungen innerhalb einer Frist von drei Monaten beim zustĂ€ndigen Finanzamt zu melden. Diese Verpflichtung besteht grundsĂ€tzlich fĂŒr jeden steuerpflichtigen Erwerb.
Laut einem Bericht vom 12.09.2026 greift eine Ausnahme von dieser Meldepflicht gemÀà § 30 Abs. 1 ErbStG nur dann, wenn die Schenkung bereits gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. In allen anderen FĂ€llen, insbesondere bei einfachen Ăberweisungen oder Barschenkungen, mĂŒssen die Beteiligten die Anzeige selbststĂ€ndig vornehmen.
Gesetzliche FreibetrÀge und die Zehnjahresregel
Die Höhe der steuerfreien BetrÀge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem. GemÀà § 16 ErbStG gelten folgende FreibetrÀge:
- Ehepartner: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
- Enkelkinder (sofern die Eltern noch leben): 200.000 Euro
- Urenkel: 100.000 Euro
- GroĂeltern, Eltern und Geschwister: 20.000 Euro
Diese FreibetrĂ€ge können alle zehn Jahre erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach § 14 ErbStG mehrere Schenkungen derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Dies kann dazu fĂŒhren, dass spĂ€tere Zuwendungen die FreibetrĂ€ge ĂŒberschreiten und eine Steuerlast auslösen.
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SteuersÀtze und Progressionsstufen
Falls die Zuwendungen die genannten FreibetrĂ€ge ĂŒbersteigen, fallen Steuern nach § 19 ErbStG an. Die SteuersĂ€tze bewegen sich dabei in einer Spanne von 7 bis 50 Prozent. FĂŒr die Steuerklasse I, zu der Kinder und Enkel zĂ€hlen, liegen die SĂ€tze zwischen 7 und 30 Prozent.
In der Steuerklasse II, die unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen umfasst, variieren die SĂ€tze zwischen 15 und 43 Prozent. Die Steuerklasse III sieht Belastungen zwischen 30 und 50 Prozent vor.
Rechtliche Konsequenzen bei Nichtmeldung
Die Missachtung der Meldepflicht kann fĂŒr die Beteiligten erhebliche Konsequenzen haben. Wird eine Schenkung nicht ordnungsgemÀà angezeigt, kann dies als leichtfertige SteuerverkĂŒrzung nach § 378 der Abgabenordnung (AO) gewertet werden. In solchen FĂ€llen ist ein BuĂgeld von bis zu 50.000 Euro möglich.
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Sollte der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfĂŒllt sein, drohen Freiheitsstrafen von bis zu fĂŒnf Jahren, in besonders schweren FĂ€llen sogar bis zu zehn Jahren. Zudem sind bei gröĂeren Einzahlungen bankrechtliche Vorschriften zu beachten. Ab einem Betrag von 10.000 Euro greift das GeldwĂ€schegesetz, welches einen Herkunftsnachweis fĂŒr die eingezahlten Mittel verlangt.
