Schwerbehindertenrecht: Neue Regeln für Millionen Beschäftigte ab Juli
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 23:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zum 30. Juli 2026 sind weitreichende Neuerungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowie die überarbeitete Versorgungsmedizin-Verordnung betreffen Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 in vielen Lebensbereichen – vom Arbeitsplatz bis zur Steuererklärung.
Teilarbeitsunfähigkeit: Mehr Flexibilität im Job
Das SGB IX wurde um den Begriff der Teilarbeitsunfähigkeit erweitert. Die Änderung in Paragraf 67 ermöglicht künftig flexiblere Beschäftigungsmodelle für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Auch die betriebliche Prävention nach Paragraf 167 Abs. 2 SGB IX profitiert von der Neuregelung.
Schon seit Jahresbeginn gelten zudem neue Bewertungsmaßstäbe für die GdB-Feststellung. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen nun die Teilhabe in den Mittelpunkt – nicht mehr die reine Leistungsfähigkeit. Klargestellt wurde: Der GdB ist nicht mit der individuellen Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Einzelwerte dürfen nicht mehr einfach addiert werden, und Schmerzen sowie psychische Begleitsymptome werden genauer von organischen Leiden abgegrenzt. Bestehende GdB-Werte bleiben geschützt und werden nicht pauschal abgesenkt.
Bewerbung: Keine Pflicht zur Offenbarung
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. April 2026 stärkt Schwerbehinderte im Bewerbungsprozess erheblich. Bewerber müssen ihre Behinderung im Vorstellungsgespräch nicht offenlegen – selbst bei einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers dürfen sie die Wahrheit verschweigen, ohne dass dies als arglistige Täuschung gewertet wird.
Kündigungen, die allein wegen der Nichtoffenbarung ausgesprochen werden, sind unwirksam. Die Richter betonten, dass solche Kündigungen gegen das SGB IX verstoßen, weil die Zustimmung des Integrationsamtes fehlt. Unternehmen müssen ihre Rekrutierungs- und Kündigungsprozesse nun an diese Rechtsprechung anpassen.
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Steuern: Digitale Nachweise und höhere Pauschbeträge
Seit dem 1. Januar 2026 läuft der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag digital. Die GdB-Daten werden elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt – Voraussetzung ist ein Antrag mit Angabe der Steuer-Identifikationsnummer.
Die Pauschbeträge: 1.140 Euro bei GdB 50, 2.840 Euro bei GdB 100. Für Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl gibt es 7.400 Euro. Bestehende Bescheide bleiben gültig, die elektronische Übermittlung erfasst auch Merkzeichen wie G oder aG.
Schutzfristen: Was bei Herabsetzung gilt
Wird der GdB behördlich unter 50 herabgesetzt, greift eine Schutzfrist: Kündigungsschutz und Zusatzurlaub bleiben bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids bestehen. Widerspruch oder Klage können diese Frist verlängern.
Das Hessische Landessozialgericht warnt jedoch vor einer Falle bei Folgeanträgen. Wer während eines laufenden Klageverfahrens auf GdB-Erhöhung einen neuen Verschlimmerungsantrag stellt, beendet damit den Prüfzeitraum des Gerichts. Spätere Verschlechterungen müssen dann in einem separaten Verfahren verhandelt werden.
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Ausblick: Wohngeldreform und EU-Ausweis
2027 plant die Bundesregierung eine Wohngeldreform mit potenziellem Stolperstein. Der Freibetrag von 1.800 Euro könnte für Menschen mit GdB 50 bis 90 entfallen, sofern kein pflegegrad 3 vorliegt. Sozialverbände kritisieren die Pläne als Benachteiligung älterer Menschen mit Behinderungen.
Die EU führt bis zum 5. Juni 2028 einen einheitlichen Europäischen Behindertenausweis ein. In Thüringen und Hamburg laufen bereits Pilotprojekte für eine digitale Version. Eine Neubewertung des GdB ist damit nicht verbunden – der Ausweis dokumentiert lediglich den bestehenden Status.
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