Schwerbehindertenvertretung, Wahlen

Schwerbehindertenvertretung: Wahlen ab 1. Oktober in allen Betrieben

Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Vom 1. Oktober bis 30. November 2026 wählen Beschäftigte ihre Schwerbehindertenvertretung. Die Amtszeit der Gewählten beträgt vier Jahre.

SBV-Wahl 2026: Neue Vertretungen für Beschäftigte bestimmen
Ein heller, moderner Büroflur mit klaren architektonischen Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

In deutschen Betrieben und Dienststellen stehen im kommenden Monat bedeutende personelle Weichenstellungen an. Ab dem 1. Oktober beginnt der gesetzlich festgelegte Zeitraum für die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung (SBV).

Bis zum 30. November 2026 sind wahlberechtigte Beschäftigte aufgerufen, ihre betrieblichen Interessenvertreter für die kommende Amtszeit zu bestimmen. Gewählt werden dabei jeweils eine Vertrauensperson sowie mindestens eine Stellvertretung, die für eine Dauer von vier Jahren die Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber vertreten.

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Wahl

Die rechtliche Grundlage für die Einsetzung einer Schwerbehindertenvertretung ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch verankert. Gemäß § 177 SGB IX ist die Wahl einer SBV in allen Betrieben und Dienststellen vorgesehen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

Die Vertretung agiert als eigenständiges Organ neben dem Betriebs- oder Personalrat und hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern und ihre Interessen im Unternehmen zu wahren.

Die Wahl findet alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Außerhalb dieses Zeitraums sind Wahlen nur in spezifischen Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn eine Vertretung vorzeitig aus dem Amt scheidet oder das Gremium neu zu bilden ist. Die nun anstehende reguläre Wahlperiode stellt sicher, dass die personelle Besetzung der Vertretungen bundesweit synchronisiert erfolgt.

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Wahlberechtigung und Kriterien für die Kandidatur

Das aktive Wahlrecht ist an klare Kriterien geknüpft. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Ebenfalls stimmberechtigt sind Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Eine solche Gleichstellung erfolgt durch die Agentur für Arbeit, sofern ein GdB von 30 oder 40 vorliegt und die Betroffenen ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten könnten.

Interessant gestaltet sich die Regelung für das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit, selbst für ein Amt in der SBV zu kandidieren. Eine eigene Behinderung ist für die Kandidatur nicht zwingend erforderlich.

Um als Vertrauensperson oder Stellvertretung wählbar zu sein, müssen die Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb oder der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die gewählten Vertreter über eine hinreichende Kenntnis der betrieblichen Abläufe und Strukturen verfügen.

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Differenzierung der Wahlverfahren nach Betriebsgröße

Die Durchführung der Wahl folgt je nach Anzahl der Wahlberechtigten unterschiedlichen formalen Anforderungen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren, um den organisatorischen Aufwand an die Betriebsgröße anzupassen.

In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten Beschäftigten kommt das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung. Dieses zeichnet sich durch weniger komplexe Fristen und Abläufe aus, um auch in kleineren Einheiten eine rechtssichere Wahl zu ermöglichen.

Erreicht oder überschreitet die Zahl der Wahlberechtigten hingegen die Grenze von 50 Personen, ist zwingend das förmliche Wahlverfahren anzuwenden. Dieses sieht unter anderem eine strengere Fristenwahrung bei der Bestellung des Wahlvorstands und der Einreichung von Wahlvorschlägen vor.

Ziel beider Verfahren ist es, eine transparente und demokratische Legitimation der Schwerbehindertenvertretung für die bis 2030 andauernde Amtszeit zu gewährleisten.

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