Steuerbescheide ab 2027: Finanzämter stellen digital zu, Betriebe müssen handeln
Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 21:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab dem Jahr 2027 stellen die Finanzämter Steuerbescheide vorrangig digital zu. Diese Umstellung verpflichtet Betriebe dazu, ihre internen Arbeitsabläufe, die Dokumentation sowie das Fristenmanagement grundlegend anzupassen.
Die Neuerung betrifft Steuer-, Steuermess- sowie Feststellungsbescheide, die nach einer elektronischen Übermittlung via ELSTER ergehen, und verändert die bisherigen organisatorischen Vorgaben für Steuerpflichtige und deren Berater spürbar.
Gesetzliche Neuregelung über das Bundesfinanzministerium
Die rechtliche Grundlage für den Systemwechsel bildet ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.08.2026. Darin wird festgelegt, dass die digitale Bekanntgabe gemäß § 122a der Abgabenordnung (AO) ab dem 1.1.2027 grundsätzlich zum Regelfall wird. Die Regelung greift verbindlich für alle Bescheide, die nach dem 31.12.2026 erlassen werden.
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Während bis zum 31.12.2026 für die digitale Übermittlung grundsätzlich eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, entfällt dieses Einwilligungserfordernis künftig: Besteht ein aktives ELSTER-Konto, ist keine gesonderte Einwilligung mehr notwendig. Wer weiterhin eine postalische Zustellung wünscht, muss diese aktiv beantragen.
Ein entsprechender Antrag lässt sich im Portal Mein ELSTER im Bereich für Formulare und Leistungen dauerhaft stellen und gilt für nachfolgende Bekanntgaben. Liegt hingegen überhaupt kein aktives ELSTER-Konto vor, erfolgt der Versand durch die Finanzämter grundsätzlich weiterhin auf dem Postweg.
Bekanntgabefiktion und strikte Fristenkontrolle
Für die betriebliche Compliance bringt die Neuregelung wesentliche haftungs- und fristrelevante Änderungen mit sich. Digital bereitgestellte Steuerbescheide gelten am 4. Tag nach ihrer elektronischen Bereitstellung automatisch als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Bekanntgabefiktion greift unabhängig davon, ob das Dokument tatsächlich geöffnet oder heruntergeladen wurde.
Mit dem Eintritt der Fiktion beginnt die einmonatige Einspruchsfrist zu laufen – selbst dann, wenn der Bescheid unbemerkt im System verblieben ist. Die Finanzverwaltung versendet bei der Bereitstellung zwar eine Benachrichtigung per E-Mail, diese Nachricht enthält jedoch nicht den Bescheid selbst. Das eigentliche Dokument muss über Mein ELSTER oder eine angebundene Steuersoftware abgerufen werden.
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Sollte es zu einer unverschuldeten Versäumnis der Einspruchsfrist kommen, bleibt Betroffenen die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu beantragen. Dieser Antrag muss mitsamt dem nachgeholten Einspruch grundsätzlich binnen eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht werden.
Abstimmung bei Empfangsvollmachten
Unternehmen müssen zudem ihre Prozesse mit externen Beratern überprüfen. Liegt dem Finanzamt eine elektronische Empfangsvollmacht vor, kann der Bescheid unmittelbar dem Steuerberater bereitgestellt werden. Fehlt eine solche Vollmacht, wird der Bescheid direkt an das Konto des Steuerpflichtigen übermittelt. In diesem Fall liegt die Pflicht zur fristgerechten Weiterleitung an die steuerliche Vertretung allein beim Unternehmen.

