Steuervorauszahlungen: Wann das Finanzamt ab 400 Euro Geld verlangt
Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 17:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach Paragraph 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst ab bestimmten BetrÀgen fest. Eine Zahlungsaufforderung ergeht demnach nur, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Vorauszahlungstermin betragen. Diese seit Jahren unverÀnderte 400-Euro-Grenze stellt dabei keine Einkommensgrenze dar, sondern bezieht sich rein auf die Höhe der voraussichtlich anfallenden Steuerschuld.
Wer von den vierteljÀhrlichen Zahlungen betroffen ist
Die Festsetzung von Vorauszahlungen betrifft vorwiegend Freiberufler, SelbststĂ€ndige und Gewerbetreibende. Allerdings können auch Arbeitnehmer und Rentner zur Kasse gebeten werden. Zu den typischen Einkunftsarten, die zu einer Festsetzung fĂŒhren, zĂ€hlen unter anderem Mieteinnahmen, NebentĂ€tigkeiten sowie selbststĂ€ndige Arbeit. Selbst Rentner können allein aufgrund ihrer RenteneinkĂŒnfte vorauszahlungspflichtig werden.
Bei Arbeitnehmern wird die bereits durch den Arbeitgeber abgefĂŒhrte Lohnsteuer angerechnet. Eine jĂ€hrliche Gesamtsteuer von ĂŒber 400 Euro fĂŒhrt daher nicht automatisch dazu, dass Vorauszahlungen geleistet werden mĂŒssen. Erst wenn nach Anrechnung der bereits geleisteten SteuerabzĂŒge eine entsprechende Nachforderung zu erwarten ist, greift die gesetzliche Regelung. Wer zur Vorauszahlung verpflichtet wird, muss zwingend eine SteuererklĂ€rung abgeben.
Feste Zahlungstermine und finanzielle Doppelbelastung
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Die Vorauszahlungen sind auf vier feste Termine im Jahr verteilt: den 10. MÀrz, den 10. Juni, den 10. September sowie den 10. Dezember. Der nÀchste anstehende Vorauszahlungstermin ist Donnerstag, der 10. Dezember 2026.
FĂŒr Steuerpflichtige kann die Festsetzung unerwartet hohe Gesamtsummen mit sich bringen, da Nachzahlungen und Vorauszahlungen hĂ€ufig zeitgleich fĂ€llig werden.
Ergibt sich beispielsweise fĂŒr das Steuerjahr 2025 eine Nachzahlung in Höhe von 800 Euro, setzt das Finanzamt parallel fĂŒr das laufende Jahr 2026 Vorauszahlungen von ebenfalls 800 Euro fest. Da dieser Betrag auf vier Raten zu je 200 Euro aufgeteilt wird, summiert sich die finanzielle Gesamtbelastung in diesem Beispielfall auf 1.600 Euro.
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Bei verspĂ€teter Begleichung der Raten drohen finanzielle Konsequenzen. FĂŒr Zahlungen per BankĂŒberweisung gilt eine gesetzliche Schonfrist von drei Tagen. Erfolgt der Geldeingang auch danach nicht, erhebt das Finanzamt einen SĂ€umniszuschlag von einem Prozent pro angefangenem Monat.
Sollten sich die EinkĂŒnfte verringert haben, können Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. Dieser Antrag erfordert jedoch eine nachvollziehbare BegrĂŒndung ĂŒber die verĂ€nderten wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse.
Ein bloĂes Einreichen des Antrags entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht; die festgesetzten BetrĂ€ge mĂŒssen bis zu einer Entscheidung zunĂ€chst pĂŒnktlich ĂŒberwiesen werden. Um die Zahlungspflicht vorĂŒbergehend auszusetzen, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung nach Paragraph 361 der Abgabenordnung (AO) zu beantragen.
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