Sturz, Hand-Sessel

Sturz vom Hand-Sessel: Restaurantgast erhÀlt keine 7.000 Euro Schadensersatz

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die KlĂ€gerin zog ihre Berufung zurĂŒck; das klageabweisende Urteil ist damit rechtskrĂ€ftig. AuffĂ€lliges Design begrĂŒndet keine automatische Haftung.
Leerer Gastraum eines modernen Restaurants mit minimalistischen HolzstĂŒhlen auf einem Betonboden. Illustration mit AI erstellt.

Gastronomiebetriebe mĂŒssen nicht fĂŒr Verletzungen aufkommen, wenn RestaurantgĂ€ste von optisch auffĂ€lligen Designermöbeln stĂŒrzen, deren Konstruktion eine offensichtliche Kippneigung aufweist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 klargestellt (Az. 9 U 104/25).

Wer auf einem erkennbar ungewöhnlichen MöbelstĂŒck Platz nimmt, muss dessen bauliche Besonderheiten selbst einkalkulieren und das eigene Sitzverhalten entsprechend anpassen.

Bruch des Ringfingers auf Stuhl in Handform

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Besuch einer Frau in einem Frankfurter Restaurant. Die Kundin nutzte dort eine auffĂ€llige Sitzgelegenheit, die in Form einer Hand gestaltet war: Die SitzflĂ€che befand sich im Handteller, wĂ€hrend die emporragenden Finger als RĂŒckenlehne dienten. Statt auf vier herkömmlichen Beinen ruhte das Mobiliar auf einer zentralen SĂ€ule.

Die Restaurantbesucherin stĂŒrzte von dem MöbelstĂŒck und zog sich dabei eine Fraktur am Endglied des linken Ringfingers zu. Wie es genau zu dem Unfall kam, blieb unklar. Im Nachgang forderte die Frau von dem Gastwirt rund 7.000 Euro an Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wies diese Forderungen jedoch ab.

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Grenzen der Verkehrssicherungspflicht im Restaurant

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in der Bereitstellung des Sessels keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Gastwirt sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, jede nur denkbare Gefahr fĂŒr GĂ€ste im Vorfeld vollstĂ€ndig auszurĂ€umen. Zwar weise eine Konstruktion mit einer einzelnen SĂ€ule im Vergleich zu vierbeinigen Modellen eine erhöhte Umsturzgefahr auf, dies stelle fĂŒr sich genommen jedoch noch keinen Pflichtverstoß dar.

FĂŒr die GĂ€ste sei die eigenwillige Formgebung des Möbels bereits auf den ersten Blick augenscheinlich gewesen. Das Gericht argumentierte, dass Nutzer bei einem derart auffĂ€lligen Design mit einer gewissen Kippneigung rechnen mĂŒssen. Wer sich auf ein solches Mobiliar setze, trage folglich die Verantwortung dafĂŒr, sich vorsichtig zu bewegen und die Standunsicherheit eigenstĂ€ndig auszugleichen.

Branchennormen schreiben keine vier Stuhlbeine vor

In der Entscheidung befasste sich der Senat zudem mit technischen Regelwerken fĂŒr Sitzmöbel. Die DIN EN 16139, welche Anforderungen an die StabilitĂ€t von gewerblichen Sitzmöbeln regelt, sei fĂŒr gastronomische Betriebe nicht zwingend verbindlich.

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Gastronomen stehe es frei, bei der Einrichtung ihrer RĂ€umlichkeiten auf individuelle Optik und Ă€sthetisches Design zu setzen. Eine Abweichung von gĂ€ngigen Konstruktionsprinzipien begrĂŒnde daher keinen automatischen Haftungsanspruch fĂŒr verunglĂŒckte GĂ€ste.

Nach der deutlichen rechtlichen EinschĂ€tzung durch den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nahm die KlĂ€gerin ihre Berufung schließlich zurĂŒck. Damit ist das vorangegangene klageabweisende Urteil rechtskrĂ€ftig.

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