StVZO-Reform: ZDK und BIV-Kfz fordern mindestens 12 Monate Umsetzungsfrist
Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 18:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesverkehrsministerium plant eine tiefgreifende Neuordnung des deutschen Straßenverkehrsrechts. Die seit 1937 geltende Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) sollen durch zwei neue Regelungswerke abgelöst werden. Dies sieht ein Referentenentwurf des Ministeriums vor, der auf Juli 2026 datiert ist.
Aufteilung in Genehmigung, Betrieb und technische Überwachung
Kern der geplanten Reform ist die Aufteilung der bisherigen Vorschriften auf getrennte Verordnungen. Die Genehmigung und der Betrieb von Fahrzeugen sollen künftig in der Fahrzeug-Genehmigungs- und -Betriebs-Verordnung (FGBV) geregelt werden.
Ergänzend dazu ist eine eigenständige Verordnung zur technischen Überwachung vorgesehen. Reine Verhaltensvorschriften sollen im Zuge der Umstrukturierung vollständig in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überführt werden. Eine konkrete Zeitplanung für das Inkrafttreten der FGBV lag seitens des Ministeriums nicht vor.
Kfz-Gewerbe fordert Fristen und Rechtssicherheit
Branchenverbände äußerten sich bereits zu den Plänen. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) begrüßen die Neuordnung grundsätzlich, mahnen jedoch Nachbesserungen an. Beide Verbände fordern ein zeitgleiches Inkrafttreten der zwei neuen Verordnungen sowie die Verwendung einheitlicher Rechtsbegriffe, um Unklarheiten in der Praxis zu vermeiden.
Die StVZO soll durch zwei neue Verordnungen ersetzt werden — für Werkstätten heißt das: Anerkennungen, Werkstattkarten und Prüfgeräte müssen auf den Prüfstand. Unser Leitfaden zeigt Ihnen in 3 Schritten, wie Sie Bestandsschutz absichern und den Umstellungsaufwand frühzeitig einplanen. Kostenlosen Umstellungs-Leitfaden anfordern
Zudem pochen ZDK und BIV-Kfz auf eine Umsetzungsfrist von mindestens 12 Monaten nach der Verkündung. Für Werkstätten sei ein verlässlicher Bestandsschutz für bestehende Anerkennungen, Beauftragungen und Werkstattkarten unverzichtbar. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Paragraph 8 Absatz 5 des FGBV-Entwurfs: Hier verlangen die Verbände klare Rechtssicherheit beim Übergang der Verantwortung im Zusammenhang mit nachträglichen Fahrzeugänderungen.
Kritik am bürokratischen und finanziellen Erfüllungsaufwand
Nach Ansicht von ZDK und BIV-Kfz ist der im Referentenentwurf bezifferte Erfüllungsaufwand deutlich zu niedrig angesetzt worden. Kosten für notwendige Softwareanpassungen, Schulungen des Personals sowie Anschaffungen und Umstellungen bei Prüfgeräten seien in der behördlichen Kalkulation unzureichend berücksichtigt. Die Verbände sprechen sich zudem gegen Mehrfachdokumentationen aus und fordern stattdessen digitale, risikoorientierte Nachweise für die Betriebe.
Softwareanpassungen, Personalschulungen, neue Prüfgeräte — der im Entwurf bezifferte Erfüllungsaufwand deckt diese Posten aus Sicht der Branchenverbände nicht ab. Wer jetzt kalkuliert statt später nachzahlt, plant den 12-Monats-Fahrplan mit belastbaren Kostenblöcken. 12-Monats-Fahrplan jetzt abrufen
Vor dem endgültigen Inkrafttreten der Reform verlangen ZDK und BIV-Kfz daher einen praxisnahen KMU-Test mit einer entsprechenden Evaluierung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Betriebe. Die wirtschaftliche Tragweite der Reform ist beträchtlich: Nach eigenen Angaben vertritt der ZDK rund 84.000 organisierte Autohäuser, Karosserie- und Kfz-Werkstätten, die zusammen etwa 705.000 Beschäftigte zählen.
