Teilarbeitsunfähigkeit: Start des Teilkrankengeldes soll auf Juli 2028 rücken
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die geplante Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit und des dazugehörigen Teilkrankengeldes soll im parlamentarischen Verfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz um sechs Monate nach hinten verlegt werden.
Während das Gesetzespaket ursprünglich einen Start zum 1. Januar 2028 vorsah, zielen vorliegende Änderungsanträge nun auf den 1. Juli 2028 ab. Ausschlaggebend für die Verzögerung sind umfangreiche rechtliche und EDV-technische Anpassungen, die vor einem operativen Start umgesetzt werden müssen. Eine formelle gesetzliche Verabschiedung dieser Fristverlängerung steht derzeit noch aus.
Hoher Abstimmungsbedarf bei Betrieben und Kassen
Das Vorhaben sieht vor, dass erkrankte Beschäftigte künftig in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent ihrer regulären Arbeitszeit tätig sein können. Voraussetzung für dieses Modell ist das beidseitige Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Patient. Für die betriebliche Praxis und die Lohnabrechnung zieht die Neuerung jedoch erhebliche Hürden nach sich.
Die Entgeltabrechnungen müssen künftig den konkret geleisteten Arbeitsumfang, die anteilige Entgeltfortzahlung und das Teilkrankengeld synchronisieren. Zudem erfordert das Verfahren einen reibungslosen elektronischen Datenaustausch mit den Krankenkassen.
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Auch bezüglich der Leistungsdauer wirft die Neuregelung Detailfragen auf. Bisher ist vorgesehen, dass Teilkrankentage wie reguläre Krankentage vollständig auf die Entgeltfortzahlung sowie das Krankengeld angerechnet werden, wobei der Leistungsanspruch nach 78 Wochen endet.
Verbraucherschützer wie die Verbraucherzentrale Hamburg mahnten in der Debatte an, stattdessen eine anteilige Anrechnung vorzusehen, um Betroffene finanziell nicht schlechterzustellen.
Gesetzlicher Rahmen und Nachbesserungen im Verfahren
Eingebettet ist die Maßnahme in das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 10. Juli 2026 mit 319 Ja-Stimmen bei 284 Gegenstimmen und vier Enthaltungen verabschiedet; die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. Juli 2026. Ziel der Reform ist es, die finanzielle Basis der gesetzlichen Krankenversicherung zu festigen und den Anstieg der Zusatzbeiträge zu begrenzen.
Die Bundesregierung kalkulierte für das Jahr 2027 mit Entlastungseffekten aus Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von 16,3 Milliarden Euro und kumuliert bis 2030 mit bis zu 38,1 Milliarden Euro.
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Das Gesetz tritt im Grundsatz zum 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Stichtag greifen bereits mehrere Einschnitte: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigt einmalig um monatlich 300 Euro, während die Jahresarbeitsentgeltgrenze um 3.600 Euro angehoben wird. Gleichzeitig entfällt ab 2027 der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Altersvollrente oder einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.
Nachjustierung über Änderungsanträge
Im Anschluss an den Sommerbeschluss legten die Koalitionsfraktionen zwölf Änderungsanträge vor, über die der Gesundheitsausschuss des Bundestags in einer Sachverständigen-Anhörung am 7. Oktober 2026 beriet.
Neben der zeitlichen Verschiebung der Teilarbeitsunfähigkeit auf den 1. Juli 2028 bleiben weitere Schritte für 2028 im Gesetz verankert, darunter Anpassungen bei der Familienversicherung und Beitragszuschläge für bestimmte familienversicherte Partner. Wann die modifizierten Regelungen endgültig verabschiedet werden, hängt vom weiteren parlamentarischen Zeitplan ab.
