Telearbeitspauschale: Ab 2027 steigen Abgaben für Arbeitgeber und Beschäftigte
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 01:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deFür österreichische Arbeitgeber und Beschäftigte bringt das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 eine grundlegende steuerliche Änderung beim mobilen Arbeiten mit sich. Ab dem 1. Jänner 2027 wird die Telearbeitspauschale voll abgabenpflichtig.
Bislang konnten Beträge von bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden. Wie derstandard.de in einem Bericht vom 02.11.2026 darlegte, fallen sowohl diese steuerliche Begünstigung als auch der bisher mögliche Abzug von Differenzwerbungskosten künftig ersatzlos weg.
Vertragliche Bindung und steigende Lohnnebenkosten
Die steuerliche Neuregelung bedeutet für Betriebe keine automatische Erleichterung bei den laufenden Zahlungen. Besteht eine vertragliche Zusage zur Telearbeitspauschale, behält diese ihre Gültigkeit. Arbeitgeber können die vereinbarte Zahlung folglich nicht einseitig streichen oder mindern.
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Mit dem Wegfall der Begünstigung gilt die Auszahlung der Pauschale ab 2027 uneingeschränkt als steuerpflichtiges Entgelt. Damit unterliegt der Betrag künftig auch der vollen Sozialversicherungspflicht. Für Arbeitgeber entstehen überdies zusätzliche Lohnnebenkosten, da die Zuwendungen den Dienstgeberbeitrag (DB), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie die Kommunalsteuer auslösen.
Bei Verträgen mit Netto-Klauseln ergibt sich eine besondere rechtliche Konstellation: Der Oberste Gerichtshof (OGH) geht im Zweifel von einer abgeleiteten Nettolohnvereinbarung aus, womit die anfallenden Abgaben zusätzlich vom Dienstgeber zu tragen wären.
Kündigungsfristen für Vereinbarungen zur Telearbeit
Unternehmen und Beschäftigte, die infolge der abgabenrechtlichen Verschärfung bestehende Vereinbarungen anpassen möchten, haben gesetzliche Kündigungsvorschriften zu beachten. Eine individuelle Vereinbarung über Telearbeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Hierfür sieht das Arbeitsrecht eine Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten vor.
Wurden Regelungen auf kollektiver Ebene getroffen, greifen gesonderte Fristen. Betriebsvereinbarungen zur Telearbeit, die ohne feste Geltungsdauer abgeschlossen wurden, lassen sich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Betriebsvereinbarungen eine gesetzliche Nachwirkung entfalten.
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Nachweisregeln bei ergonomischem Mobiliar
Von den Anpassungen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln für den Heimarbeitsplatz betroffen. Beschäftigte haben weiterhin die Möglichkeit, Ausgaben für ergonomisches Mobiliar bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend zu machen.
Geändert wird ab 2027 jedoch die formale Nachweispflicht. Während Beschäftigte für die steuerliche Berücksichtigung bisher das Erreichen von mindestens 26 Telearbeitstagen im Kalenderjahr belegen mussten, entfällt dieses Kriterium. Als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug gilt ab 2027 stattdessen das Bestehen einer Vereinbarung über Telearbeit mit dem jeweiligen Arbeitgeber.
