TRGS 900: Neue Z*-Bemerkungen fĂŒr fruchtschĂ€digende Stoffe ab August
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine weitreichende Aktualisierung der Technischen Regel fĂŒr Gefahrstoffe (TRGS) 900 vorgenommen.
Mit der Veröffentlichung der Fassung fĂŒr Mai und Juni am 1. Juni 2026 werden neue Kennzeichnungen eingefĂŒhrt, die den Schutz vor fruchtschĂ€digenden Risiken an ArbeitsplĂ€tzen grundlegend neu ordnen. Im Zentrum der Revision stehen die sogenannten Z*-Bemerkungen, die eine prĂ€zisere Einstufung und strengere Grenzwerte fĂŒr betroffene Substanzen vorsehen.
Systematische Neuausrichtung durch Z*-Bemerkungen
Seit dem 15. August 2026 ist die aktualisierte Fassung der TRGS 900 in Kraft, welche die bisherigen Z-Bemerkungen durch die neuen Z*-Kennzeichnungen ersetzt.
Diese Ănderungen dienen dazu, Stoffe mit nachgewiesener oder vermuteter fruchtschĂ€digender Wirkung deutlicher zu markieren und den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur FruchtschĂ€digung abzubilden. Erstmals enthĂ€lt die TRGS 900 in diesem Zusammenhang eine systematische Auflistung aller Stoffe, die mit einer Z*-Bemerkung versehen sind.
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Die Neuregelung betrifft nicht nur isolierte chemische Stoffe, sondern erstreckt sich explizit auch auf Gemische, in denen fruchtschĂ€digende Komponenten enthalten sind. Ziel der Anpassung ist eine detailliertere Beurteilung der Arbeitsplatzexposition gegenĂŒber diesen speziellen Risiken.
Erweiterte Pflichten fĂŒr Arbeitgeber und GefĂ€hrdungsbeurteilung
FĂŒr Unternehmen ergeben sich aus der Aktualisierung unmittelbare Handlungspflichten. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Z*-Bemerkungen bei der Erstellung und Aktualisierung von GefĂ€hrdungsbeurteilungen heranzuziehen. Dies gilt insbesondere fĂŒr ArbeitsplĂ€tze, an denen schwangere oder stillende BeschĂ€ftigte tĂ€tig sind oder an denen mit fruchtschĂ€digenden Stoffen umgegangen wird.
Die BAuA weist darauf hin, dass die neuen Grenzwerte fĂŒr fruchtschĂ€digende Stoffe strenger gefasst sind als in den bisherigen Regelungen. Dies macht eine umfassende ĂberprĂŒfung bestehender SchutzmaĂnahmen erforderlich.
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Neben der GefĂ€hrdungsbeurteilung mĂŒssen auch die betrieblichen Anweisungen und die Unterweisungen der Mitarbeiter an die neuen Vorgaben angepasst werden. Bestehende Betriebsanweisungen sind auf ihre AktualitĂ€t hinsichtlich der neu eingestuften Stoffe zu prĂŒfen.
Veröffentlichung und Ăbergangsregelungen
Die aktualisierte TRGS 900 wird im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Um den betroffenen Betrieben die Anpassung an die verschĂ€rften Sicherheitsstandards zu ermöglichen, enthĂ€lt das Regelwerk spezifische Ăbergangsfristen fĂŒr die Umsetzung der neuen Z*-Bemerkungen.
Die Ănderungen betreffen sĂ€mtliche Branchen, in denen fruchtschĂ€digende Substanzen zum Einsatz kommen. Durch die strengeren Grenzwerte und die prĂ€zisere Kennzeichnung soll das Sicherheitsniveau am Arbeitsplatz langfristig erhöht und das Risiko fĂŒr gesundheitliche BeeintrĂ€chtigungen bei werdenden MĂŒttern und deren Kindern minimiert werden. Das Inkrafttreten der neuen Grenzwerte am 15. August 2026 markiert dabei den Beginn der verbindlichen Anwendung in der betrieblichen Praxis.
