Umsatzsteuer-Organschaft, BFH

Umsatzsteuer-Organschaft: BFH erkennt 60 Prozent Beteiligung als ausreichend an

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 18:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH erkennt die umsatzsteuerliche Eingliederung trotz fehlender Satzungsmehrheit an und bestĂ€tigt zusĂ€tzliche Bedingungen fĂŒr SteuerĂ€nderungen.

BFH zur Umsatzsteuer-Organschaft: 60 Prozent und GeschĂ€ftsfĂŒhrung genĂŒgen
Ein minimalistischer, leerer Gerichtssaal mit moderner Architektur und polierten HolzoberflĂ€chen bei natĂŒrlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. V R 36/24) die Voraussetzungen fĂŒr die finanzielle Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nĂ€her bestimmt.

Wie aus Berichten von anwey.de vom 8. Oktober 2026 und grantthornton.de vom 9. Oktober 2026 hervorgeht, bejahten die obersten Finanzrichter das Vorliegen der finanziellen Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch in einer Konstellation, in der dem OrgantrĂ€ger die satzungsmĂ€ĂŸig geforderte Beschlussmehrheit fehlte.

Beteiligungsquote und alleinige GeschĂ€ftsfĂŒhrung

Im zugrunde liegenden Fall hielt der OrgantrĂ€ger 60 Prozent der GeschĂ€ftsanteile an der Organgesellschaft und stellte zugleich deren einzigen GeschĂ€ftsfĂŒhrer. DemgegenĂŒber sah die Satzung fĂŒr BeschlĂŒsse der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen vor.

Trotz dieser satzungsmĂ€ĂŸig verfehlten Zwei-Drittel-Mehrheit erkannte der V. Senat des Bundesfinanzhofs die finanzielle Eingliederung an. Die Verbindung aus einer Mehrheitsbeteiligung von 60 Prozent und der Stellung des alleinigen GeschĂ€ftsfĂŒhrers genĂŒgte dem Gericht, um den maßgeblichen Willensdurchsetzungswillen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu gewĂ€hrleisten.

Unterschied zur ertragsteuerlichen Beurteilung

Die umsatzsteuerliche Bewertung weicht damit deutlich von den GrundsĂ€tzen des Ertragsteuerrechts ab. FĂŒr eine ertragsteuerliche Organschaft gilt unverĂ€ndert ein strengerer Maßstab: Dort muss der OrgantrĂ€ger die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit tatsĂ€chlich selbst innehaben.

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. V R 36/24) die finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft neu bestimmt: 60 Prozent der Anteile plus die Stellung des alleinigen GeschĂ€ftsfĂŒhrers genĂŒgten dem V. Senat, obwohl die Satzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit verlangte. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt fĂŒr Schritt, wie Sie Ihre OrganschaftsvertrĂ€ge daraufhin prĂŒfen und wo der strengere ertragsteuerliche Maßstab weiterhin gilt. Kostenlosen Leitfaden zur Umsatzsteuer-Organschaft anfordern

Diesen Unterschied hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs bereits mit Urteil vom 9. August 2023 (Az. I R 50/20) verdeutlicht. In jenem Verfahren reichte ein Anteil von 79,8 Prozent der Stimmen nicht aus, da die Satzung ein Quorum von 91 Prozent fĂŒr BeschlĂŒsse verlangte. Im Umsatzsteuerrecht greift ein derart rigider Maßstab nach der neuen Entscheidung des V. Senats hingegen nicht zwingend.

Verfahrensrechtliche HĂŒrden fĂŒr die RĂŒckabwicklung

Der BFH stellte in der Entscheidung vom 2. Juli 2026 zudem verfahrensrechtliche Anforderungen klar. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung gegenĂŒber der Organgesellschaft setzt voraus, dass der OrgantrĂ€ger die Änderung seiner eigenen Steuerfestsetzung beantragt und zugleich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) verzichtet. Dies bestĂ€tigte der Senat unter Verweis auf seine Randnummern 30 und 33 sowie auf das frĂŒhere Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 5/23).

Gegenstand des Verfahrens war das Streitjahr 2012. Bei der betroffenen O-GmbH beliefen sich die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fĂŒr das Jahr 2012 auf 149.398,65 Euro, wĂ€hrend die angemeldete Restforderung bei 15.551,35 Euro lag.

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Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung gegenĂŒber der Organgesellschaft setzt voraus, dass der OrgantrĂ€ger die Änderung seiner eigenen Festsetzung beantragt und zugleich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verzichtet — das hat der BFH in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2026 ausdrĂŒcklich bestĂ€tigt. Wer AltfĂ€lle rĂŒckabwickeln will, muss zudem klĂ€ren, ob ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO verfahrensrechtlich noch zulĂ€ssig ist. Unser Leitfaden fĂŒhrt Sie durch diese PrĂŒfschritte. PrĂŒfschema fĂŒr AltfĂ€lle jetzt abrufen

Ab dem 12. Oktober 2012 greift die Organschaft nach bisheriger Rechtsprechung. FĂŒr den Zeitraum davor muss nun geklĂ€rt werden, ob ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO verfahrensrechtlich noch zulĂ€ssig ist.

Der Bundesfinanzhof hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts MĂŒnchen vom 30. November 2023 (Az. 14 K 280/21) auf und verwies die Streitsache zur weiteren SachaufklĂ€rung an das Finanzgericht zurĂŒck.

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