Urlaub, Krankheit

Urlaub und Krankheit: Gesetzlicher Anspruch auf Gutschrift bleibt

Veröffentlicht am: 22.08.2026 um 06:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Krankheit im Urlaub: Anspruch auf Gutschrift bleibt bestehen. Meldepflicht und Attest entscheidend. Viele Arbeitnehmer verzichten unwissentlich auf ihre Rechte.

Urlaubskrankheit: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer im Überblick
Person im Homeoffice hält ein ärztliches Attest vor einem Laptop, während sie über ihre Urlaubsansprüche bei Krankheit nachdenkt. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Wer während seines bereits genehmigten Urlaubs erkrankt, muss die betroffenen Tage nicht zwingend als verbraucht hinnehmen. Wie Berichte vom 21. August 2026 verdeutlichen, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erhalten. Damit die Krankheitstage wieder gutgeschrieben werden können, müssen Arbeitnehmer jedoch klare Melde- und Nachweispflichten erfüllen.

Gesetzliche Grundlage und Nachweispflichten

Die rechtliche Basis für den Erhalt des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall bildet § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Demnach werden Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. In Deutschland erfolgt dieser Nachweis in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Eine wesentliche Voraussetzung für die Gutschrift ist die unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber. Betroffene müssen das Unternehmen bereits am ersten Tag der Erkrankung informieren. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung: Die Krankheitstage führen nicht zu einer automatischen Verlängerung des laufenden Urlaubs. Stattdessen werden die Tage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und müssen für einen späteren Zeitraum neu beantragt werden.

Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland

Tritt die Erkrankung während eines Aufenthalts im Ausland ein, verschärfen sich die Anforderungen an den Arbeitnehmer. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest direkt vom Mediziner am jeweiligen Aufenthaltsort erforderlich. Zudem besteht die Verpflichtung, den Arbeitgeber explizit über den aktuellen Aufenthaltsort zu informieren.

Für die Genesungsphase gilt zudem, dass Reisen trotz Krankschreibung grundsätzlich zulässig sind. Bedingung hierfür ist jedoch, dass die gewählte Reiseform oder der Aufenthalt die Genesung nicht gefährdet oder verzögert.

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Statistiken zur Umsetzung in der Praxis

Trotz der klaren Rechtslage nehmen viele Arbeitnehmer ihre Ansprüche nicht vollumfänglich wahr. Eine am 20. August 2026 veröffentlichte Umfrage von Attentia unter 1.500 Arbeitnehmern zeigt, dass 53 Prozent der Befragten bereits mindestens einmal im Urlaub krank waren. Im Jahr 2025 traf dies auf 21 Prozent der Teilnehmer zu, wobei im Median 4 Urlaubstage durch Krankheit verloren gingen.

Interessanterweise forderten laut der Erhebung lediglich 26 Prozent der Betroffenen diese Tage zurück. Über die Hälfte der Befragten (51 Prozent) stellte gar keine entsprechende Anfrage an den Arbeitgeber, während 23 Prozent der Anträge abgelehnt wurden.

Als Gründe für den Verzicht wird unter anderem Unkenntnis über die geltenden Regeln angeführt; rund ein Viertel der Befragten gab an, die Regelung nicht zu kennen. Bei jüngeren Arbeitnehmern unter 35 Jahren lag dieser Anteil mit 31 Prozent sogar noch höher.

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Regionale Unterschiede und Entwicklungen

In Belgien gelten seit dem 1. Januar 2024 spezifische Neuregelungen, wonach Krankheitstage während des Urlaubs offiziell als Krankheit gewertet werden und nachgeholt werden können. Hierfür ist die Meldung sowie die Vorlage eines Attests innerhalb von zwei Arbeitstagen zwingend.

Eine Analyse von Acerta, die Daten von 467.000 Mitarbeitern bis Oktober 2024 auswertete, zeigt jedoch eine sehr geringe Nutzungsrate dieser neuen Möglichkeit. Nur etwa 0,0265 Prozent der Urlaubstage wurden in Krankheitstage umgewandelt, was in etwa einem Fall unter 3.772 entspricht. Weitere Daten von SD Worx für das Jahr 2025 belegen zudem, dass eines von drei flämischen KMU von Krankheitsfällen während des Urlaubs betroffen war.

Für Arbeitnehmer mit Langzeiterkrankungen gibt es zudem eine weitreichende Schutzfrist. Urlaubsansprüche verfallen in solchen Fällen erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, sofern die Rückkehr an den Arbeitsplatz bis dahin nicht möglich war.

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