Urlaubsrecht, Arbeitgeber

Urlaubsrecht: Arbeitgeber mĂŒssen Mitarbeiter konkret zur Nutzung auffordern

Veröffentlicht am: 18.06.2026 um 03:50 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BAG-Rechtsprechung verschĂ€rft Anforderungen an Urlaubsvergleiche und Informationspflichten. Arbeitgeber mĂŒssen bei VerzichtserklĂ€rungen höchste Sorgfalt walten lassen.

BAG-Urteil: Strengere Regeln fĂŒr UrlaubsansprĂŒche und Vergleiche
Nahaufnahme eines juristischen Dokuments oder Vertrags mit einem darauf liegenden Stift, der das Ende eines ArbeitsverhĂ€ltnisses symbolisiert. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Arbeitgeber mĂŒssen bei Vergleichen, VerzichtserklĂ€rungen und Informationspflichten höchste Sorgfalt walten lassen. Sonst drohen böse Überraschungen.

Wann Vergleiche ĂŒber Urlaub plötzlich unwirksam sind

Ein Vergleich ĂŒber UrlaubsansprĂŒche hĂ€lt nur, wenn er eine echte Ungewissheit klĂ€rt. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juni 2025 klar (Az. 9 AZR 104/24). Ein pauschaler Vergleich, der Urlaub in natura bestĂ€tigt, ist unwirksam – etwa wenn der Mitarbeiter durchgehend krankgeschrieben war.

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Ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub ist wĂ€hrend des laufenden ArbeitsverhĂ€ltnisses grundsĂ€tzlich tabu. Erst nach der KĂŒndigung dĂŒrfen Arbeitnehmer auf die Abgeltung verzichten. Die aktuelle Rechtsprechung verschĂ€rft die Transparenzanforderungen an solche Vereinbarungen.

Die fatale Falle bei den Informationspflichten

Seit 2019 mĂŒssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter konkret auffordern, Urlaub zu nehmen. Und zwar rechtzeitig vor dem drohenden Verfall. Ohne diesen Hinweis verfallen AnsprĂŒche nicht – sie wandern bei KĂŒndigung in die Abgeltung.

Die Praxis empfiehlt: Die Aufforderung nach den Sommerferien, spĂ€testens aber zu Beginn des vierten Quartals. Und: Jeden Hinweis dokumentieren. Nur dann tritt die VerjĂ€hrung ĂŒberhaupt ein.

Vererbbarkeit und die Prozessfalle

Urlaubsabgeltung ist vererbbar. Der EuropĂ€ische Gerichtshof entschied bereits 2014, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Deutsche Gerichte haben das ĂŒbernommen.

Vorsicht im Prozess: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Januar 2026, dass ein wissentlich falscher Vortrag eine außerordentliche KĂŒndigung rechtfertigt. Der versuchte Prozessbetrug zerstört das VertrauensverhĂ€ltnis – unabhĂ€ngig vom Verfahrensausgang.

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Neue Regeln fĂŒr Arbeitszeit und Betriebsvereinbarungen

Auch die Berechnungsgrundlagen Ă€ndern sich. Der EuGH urteilte im Oktober 2025: Reisezeiten im Firmenwagen vom StĂŒtzpunkt zum Kunden sind Arbeitszeit – wenn der Arbeitgeber die Fahrt bestimmt. Das wirkt sich auf VergĂŒtung und Ruhezeiten aus.

Und noch eine Falle: Das BAG erklĂ€rte im Januar 2026 eine Betriebsvereinbarung fĂŒr unwirksam, weil kein ordnungsgemĂ€ĂŸer Beschluss des Betriebsrats vorlag – trotz Unterschrift des Vorsitzenden. Das Landesarbeitsgericht ThĂŒringen verwarf im MĂ€rz 2026 pauschale Regelungen, die zusammenhĂ€ngenden Urlaub auf zwei Wochen begrenzten. Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz.

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