Urlaubsrecht: LAG ThĂŒringen kippt Zwei-Wochen-Pauschalregel
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Landesarbeitsgericht ThĂŒringen klargestellt, dass Arbeitgeber den gesetzlichen Anspruch auf zusammenhĂ€ngenden Urlaub nicht durch interne Pauschalregeln einschrĂ€nken dĂŒrfen.
Das Gericht gab im FrĂŒhjahr 2026 dem Eilantrag einer Arbeitnehmerin statt, die ihren Erholungsurlaub gegen den Willen ihres Arbeitgebers gerichtlich durchsetzen musste. Damit unterstrich das Gericht die Vorrangigkeit des Bundesurlaubsgesetzes gegenĂŒber betriebsinternen Vorgaben.
Chronologie der rechtlichen Auseinandersetzung
Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) ThĂŒringen (Az. 4 Ta 15/26) war ein lĂ€ngerer Konflikt vorausgegangen. Bereits am 23. Januar 2026 hatte das Arbeitsgericht Nordhausen der betroffenen Arbeitnehmerin den beantragten Urlaub zugesprochen. Trotz dieses erstinstanzlichen Urteils verweigerte der Arbeitgeber weiterhin die GewĂ€hrung der freien Tage.
Die Arbeitnehmerin suchte daraufhin Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen VerfĂŒgung, um die Inanspruchnahme ihres Urlaubs fĂŒr den Zeitraum vom 3. bis zum 25. MĂ€rz 2026 zu sichern. Das LAG ThĂŒringen bestĂ€tigte mit seiner Entscheidung vom 2. MĂ€rz 2026 die Notwendigkeit dieses Eilverfahrens.
Die Richter bejahten die EilbedĂŒrftigkeit, da eine Entscheidung in der Hauptsache angesichts des unmittelbar bevorstehenden Urlaubsbeginns nicht rechtzeitig zu erwarten gewesen sei. Durch den Beschluss erhielt die KlĂ€gerin die Genehmigung fĂŒr insgesamt 17 Urlaubstage.
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UnzulÀssigkeit pauschaler Obergrenzen
Ein zentraler Aspekt des Verfahrens war eine im Unternehmen geltende Betriebsregel, wonach Urlaub grundsĂ€tzlich auf eine Dauer von maximal zwei Wochen begrenzt wurde. Diese Praxis erklĂ€rte das LAG ThĂŒringen fĂŒr unzulĂ€ssig. Die Richter begrĂŒndeten dies mit einem VerstoĂ gegen § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist Urlaub zusammenhĂ€ngend zu gewĂ€hren. Das Gericht stellte heraus, dass eine StĂŒckelung oder Begrenzung des Urlaubs nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen statthaft ist. Eine rein interne Richtlinie, die die Dauer des Urlaubs pauschal deckelt, reiche als BegrĂŒndung nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf eine lĂ€ngere, zusammenhĂ€ngende Erholungsphase zu unterwandern.
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Rechtliche Rahmenbedingungen fĂŒr die UrlaubsgewĂ€hrung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen, die Arbeitgeber bei der Ablehnung von UrlaubswĂŒnschen erfĂŒllen mĂŒssen. GemÀà § 7 Abs. 2 BUrlG darf von dem Grundsatz des zusammenhĂ€ngenden Urlaubs nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche GrĂŒnde oder in der Person des Arbeitnehmers liegende GrĂŒnde dies zwingend erforderlich machen.
Das LAG ThĂŒringen verdeutlichte mit seinem Beschluss, dass der Erholungszweck des Urlaubs im Vordergrund steht, welcher durch eine lĂ€ngere Abwesenheit vom Arbeitsplatz am effektivsten erreicht wird.
Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, die individuellen UrlaubswĂŒnsche ihrer Angestellten zu berĂŒcksichtigen, sofern nicht nachweisbare und schwerwiegende betriebliche Hindernisse entgegenstehen. Pauschale Regelungen, die die FlexibilitĂ€t der Arbeitnehmer ohne individuelle PrĂŒfung einschrĂ€nken, halten einer gerichtlichen ĂberprĂŒfung in der Regel nicht stand.
