Volkswagen: BaFin verhĂ€ngt 1,2 Millionen Euro GeldbuĂe wegen Ad-hoc-VerstoĂ
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 12:02 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDie deutsche Finanzaufsicht BaFin hat Volkswagen wegen eines VerstoĂes gegen Veröffentlichungspflichten zu einer GeldbuĂe von 1,2 Millionen Euro verpflichtet.
Ausblick hĂ€tte ad hoc veröffentlicht werden mĂŒssen
Die Behörde beanstandet die Veröffentlichung der Prognose fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2023 am 3. MĂ€rz 2023. Nach EinschĂ€tzung der BaFin lag der Ausblick deutlich ĂŒber den Erwartungen des Marktes.
Die darin erkennbare GeschĂ€ftsentwicklung hĂ€tte deshalb unverzĂŒglich als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden mĂŒssen. VW hatte die Information stattdessen lediglich in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.
VW akzeptiert Bescheid, hÀlt aber an Rechtsauffassung fest
Volkswagen akzeptierte das BuĂgeld. Der Bescheid sei Ergebnis einer VerstĂ€ndigung zwischen dem Konzern und der BaFin zur Beendigung des Verfahrens, teilte ein Unternehmenssprecher mit.
UnabhÀngig davon bleibe Volkswagen bei der Auffassung, sÀmtliche Veröffentlichungspflichten eingehalten zu haben. Nach Ansicht des Konzerns seien die Marktteilnehmer durch die Pressemitteilung ausreichend informiert worden.
Aktie stieg um mehr als zehn Prozent
Börsennotierte Unternehmen mĂŒssen nicht öffentliche Insiderinformationen, die den Aktienkurs erheblich beeinflussen können, unverzĂŒglich veröffentlichen. Dazu zĂ€hlt nach Angaben der BaFin auch eine deutliche Abweichung der GeschĂ€ftsentwicklung von den Markterwartungen.
VerstöĂe gegen die Ad-hoc-PublizitĂ€tspflicht können mit bis zu 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Umsatzes geahndet werden. Die BaFin setzte die GeldbuĂe gegen Volkswagen bereits am 1. Oktober fest.
Der optimistische Ausblick hatte die Anleger am 3. MĂ€rz 2023 wĂ€hrend des laufenden Börsenhandels ĂŒberrascht. Die im Dax notierte VW-Aktie stieg an diesem Tag um mehr als zehn Prozent.
Ad-hoc-Pflicht schĂŒtzt die Informationsgleichheit
Die Entscheidung betrifft einen zentralen Grundsatz des Kapitalmarktrechts: Kursrelevante Informationen sollen alle Anleger möglichst gleichzeitig erreichen. Eine regulĂ€re Pressemitteilung kann zwar öffentlich zugĂ€nglich sein, erfĂŒllt aber nicht automatisch die besonderen Anforderungen an eine Ad-hoc-Mitteilung. Diese soll Informationen standardisiert, schnell und gezielt an den Kapitalmarkt ĂŒbermitteln.
Im konkreten Fall lag der Ausblick nach EinschĂ€tzung der Finanzaufsicht deutlich ĂŒber den Erwartungen. Dass die VW-Aktie am 3. MĂ€rz 2023 wĂ€hrend des laufenden Handels um mehr als zehn Prozent stieg, verdeutlicht die mögliche Marktbedeutung der Nachricht. FĂŒr Anleger sind solche PrognoseĂ€nderungen besonders relevant, weil sie die Bewertung eines Unternehmens unmittelbar beeinflussen können.
Signal an börsennotierte Unternehmen
Die GeldbuĂe von 1,2 Millionen Euro bleibt unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro beziehungsweise zwei Prozent des Umsatzes. GröĂer als die finanzielle Belastung ist die aufsichtsrechtliche Bedeutung: Unternehmen mĂŒssen bei ĂŒberraschend positiven oder negativen GeschĂ€ftserwartungen sorgfĂ€ltig prĂŒfen, ob neben einer allgemeinen Mitteilung eine Ad-hoc-Veröffentlichung erforderlich ist.
VW akzeptierte den Bescheid zur Beendigung des Verfahrens, hĂ€lt aber an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung fest. Damit zeigt der Fall, dass eine VerstĂ€ndigung mit der Aufsicht nicht zwingend bedeutet, dass ein Unternehmen seine rechtliche Bewertung aufgibt. FĂŒr Anleger steht vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob Informationen kĂŒnftig schneller und gleichmĂ€Ăiger verarbeitet werden können.

