Volkswagen, BaFin

Volkswagen: BaFin verhĂ€ngt 1,2 Millionen Euro Geldbuße wegen Ad-hoc-Verstoß

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 12:02 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Die BaFin verhĂ€ngt gegen Volkswagen eine Geldbuße von 1,2 Millionen Euro. Anlass ist ein optimistischer GeschĂ€ftsausblick vom MĂ€rz 2023, den die Finanzaufsicht als kursrelevante Insiderinformation bewertet.

  • Die Bafin brummt VW eine Millionenstrafe auf.  - Bild: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn
    Die Bafin brummt VW eine Millionenstrafe auf. - Bild: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn
  • VW hat das Bußgeld akzeptiert - ist aber weiter der Auffassung, alle Pflichten eingehalten zu haben. (Symbolbild) - Bild: Lars Penning/dpa
    VW hat das Bußgeld akzeptiert - ist aber weiter der Auffassung, alle Pflichten eingehalten zu haben. (Symbolbild) - Bild: Lars Penning/dpa
Die Bafin brummt VW eine Millionenstrafe auf.  - Bild: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn VW hat das Bußgeld akzeptiert - ist aber weiter der Auffassung, alle Pflichten eingehalten zu haben. (Symbolbild) - Bild: Lars Penning/dpa

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat Volkswagen wegen eines Verstoßes gegen Veröffentlichungspflichten zu einer Geldbuße von 1,2 Millionen Euro verpflichtet.

Ausblick hĂ€tte ad hoc veröffentlicht werden mĂŒssen

Die Behörde beanstandet die Veröffentlichung der Prognose fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2023 am 3. MĂ€rz 2023. Nach EinschĂ€tzung der BaFin lag der Ausblick deutlich ĂŒber den Erwartungen des Marktes.

Die darin erkennbare GeschĂ€ftsentwicklung hĂ€tte deshalb unverzĂŒglich als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden mĂŒssen. VW hatte die Information stattdessen lediglich in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.

VW akzeptiert Bescheid, hÀlt aber an Rechtsauffassung fest

Volkswagen akzeptierte das Bußgeld. Der Bescheid sei Ergebnis einer VerstĂ€ndigung zwischen dem Konzern und der BaFin zur Beendigung des Verfahrens, teilte ein Unternehmenssprecher mit.

UnabhÀngig davon bleibe Volkswagen bei der Auffassung, sÀmtliche Veröffentlichungspflichten eingehalten zu haben. Nach Ansicht des Konzerns seien die Marktteilnehmer durch die Pressemitteilung ausreichend informiert worden.

Aktie stieg um mehr als zehn Prozent

Börsennotierte Unternehmen mĂŒssen nicht öffentliche Insiderinformationen, die den Aktienkurs erheblich beeinflussen können, unverzĂŒglich veröffentlichen. Dazu zĂ€hlt nach Angaben der BaFin auch eine deutliche Abweichung der GeschĂ€ftsentwicklung von den Markterwartungen.

VerstĂ¶ĂŸe gegen die Ad-hoc-PublizitĂ€tspflicht können mit bis zu 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Umsatzes geahndet werden. Die BaFin setzte die Geldbuße gegen Volkswagen bereits am 1. Oktober fest.

Der optimistische Ausblick hatte die Anleger am 3. MĂ€rz 2023 wĂ€hrend des laufenden Börsenhandels ĂŒberrascht. Die im Dax notierte VW-Aktie stieg an diesem Tag um mehr als zehn Prozent.

Ad-hoc-Pflicht schĂŒtzt die Informationsgleichheit

Die Entscheidung betrifft einen zentralen Grundsatz des Kapitalmarktrechts: Kursrelevante Informationen sollen alle Anleger möglichst gleichzeitig erreichen. Eine regulĂ€re Pressemitteilung kann zwar öffentlich zugĂ€nglich sein, erfĂŒllt aber nicht automatisch die besonderen Anforderungen an eine Ad-hoc-Mitteilung. Diese soll Informationen standardisiert, schnell und gezielt an den Kapitalmarkt ĂŒbermitteln.

Im konkreten Fall lag der Ausblick nach EinschĂ€tzung der Finanzaufsicht deutlich ĂŒber den Erwartungen. Dass die VW-Aktie am 3. MĂ€rz 2023 wĂ€hrend des laufenden Handels um mehr als zehn Prozent stieg, verdeutlicht die mögliche Marktbedeutung der Nachricht. FĂŒr Anleger sind solche PrognoseĂ€nderungen besonders relevant, weil sie die Bewertung eines Unternehmens unmittelbar beeinflussen können.

Signal an börsennotierte Unternehmen

Die Geldbuße von 1,2 Millionen Euro bleibt unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro beziehungsweise zwei Prozent des Umsatzes. GrĂ¶ĂŸer als die finanzielle Belastung ist die aufsichtsrechtliche Bedeutung: Unternehmen mĂŒssen bei ĂŒberraschend positiven oder negativen GeschĂ€ftserwartungen sorgfĂ€ltig prĂŒfen, ob neben einer allgemeinen Mitteilung eine Ad-hoc-Veröffentlichung erforderlich ist.

VW akzeptierte den Bescheid zur Beendigung des Verfahrens, hĂ€lt aber an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung fest. Damit zeigt der Fall, dass eine VerstĂ€ndigung mit der Aufsicht nicht zwingend bedeutet, dass ein Unternehmen seine rechtliche Bewertung aufgibt. FĂŒr Anleger steht vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob Informationen kĂŒnftig schneller und gleichmĂ€ĂŸiger verarbeitet werden können.

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