Vonovia-Urteil, Mieter

Vonovia-Urteil: Mieter können unter Umständen Stromkosten zurückfordern

Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 11:25 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Urteil untersagt Vonovia-Unternehmen die Nutzung der Vertragsklausel; Rückzahlungen kommen für Mieter nur bei möglichen Preisunterschieden infrage.
Moderne Wohnhausfassade bei Sonnenuntergang als Symbol für Mietverhältnisse und Wohnungswirtschaft. Illustration mit AI erstellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Klausel zur Koppelung von Miet- und Stromlieferverträgen innerhalb der Vonovia-Gruppe für unzulässig erklärt. Wie aus einem Anerkenntnisurteil vom 9. September 2026 hervorgeht, richtet sich die Entscheidung gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH sowie die Vonovia Energie GmbH, die beide zum Vonovia-Konzern gehören.

Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund gegen die Praxis, Mietverträge automatisch an Stromlieferungen zu binden. Über das Verfahren mit dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 berichtete gegen-hartz.de am 24. Oktober 2026.

Automatische Strombelieferung durch Mietvertragsunterschrift unzulässig

Gegenstand des Rechtsstreits war eine standardisierte Formularklausel, mit der Mietverträge direkt mit einem Stromliefervertrag der damaligen Vonovia Energie Service GmbH verknüpft wurden. Mietende lösten nach dieser Vertragsgestaltung bereits mit der Unterschrift unter den Mietvertrag ungewollt eine Strombelieferung aus.

Infolge des Anerkenntnisurteils darf die beanstandete Regelung nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes darf sich die Vonovia Energie GmbH künftig nicht mehr auf diese Klausel berufen. Damit wird der Praxis ein Riegel vorgeschoben, Mietverhältnisse als Hebel für konzerninterne Energielieferverträge einzusetzen. Bereits im Jahr 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine vergleichbare Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington beanstandet.

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Mögliche Rückzahlungsansprüche im Einzelfall

Für betroffene Mieterinnen und Mieter hat die gerichtliche Feststellung spürbare Konsequenzen: Entsprechende Stromverträge können laut Mieterbund unwirksam sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Rückzahlung von Stromkosten in Betracht. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen am jeweiligen Wohnort zum fraglichen Zeitpunkt günstigere Angebote alternativer Stromanbieter verfügbar waren.

Zugleich dämpft der Mieterbund überzogene Erwartungen: Ein pauschaler Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen besteht nicht. Die tatsächlich verbrauchte Energie werde Kundinnen und Kunden nicht vollständig erlassen. Erstattungsansprüche beschränken sich somit auf mögliche Preisdifferenzen im konkreten Einzelfall.

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