Vorsteuerabzug, BFH

Vorsteuerabzug: BFH erlaubt Abzug für gescheiterte Geschäftsprojekte

Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 00:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof erlaubt den Vorsteuerabzug für Anwaltskosten bei gescheiterten Geschäftsvorhaben, sofern ein unternehmerischer Bezug besteht.

BFH-Urteil: Vorsteuerabzug bei Schadensersatzklagen nun möglich
Ein minimalistischer Schreibtisch mit juristischen Unterlagen und einem Füllfederhalter als Symbol für steuerrechtliche Beratung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Unternehmer können Vorsteuerbeträge aus Beratungsleistungen künftig auch dann absetzen, wenn diese der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer gescheiterten Geschäftsidee dienen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab entsprechender Klage statt.

Urteil stärkt Rechte von Unternehmern

Das Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. V R 15/24) sorgt für Klarheit: Wer Leistungen bezieht, um Forderungen durchzusetzen, darf die Vorsteuer abziehen – sofern der Entstehungsgrund der Forderung in einer beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit liegt. Das gilt laut Gericht auch dann, wenn die Tätigkeit nie tatsächlich ausgeübt wurde.

Der konkrete Fall: Eine 2018 gegründete GmbH hatte am Vergabeverfahren für die Pkw-Maut teilgenommen und den Zuschlag erhalten. Nach der Kündigung des Betreibervertrags setzte das Unternehmen Schadensersatzansprüche gerichtlich durch. Das Finanzamt verweigerte zunächst den Vorsteuerabzug für die anwaltlichen Beratungskosten – zu Unrecht, wie die obersten Finanzrichter nun entschieden.

Entscheidend sei, dass die Kosten unmittelbar mit der unternehmerischen Sphäre verknüpft sind. Das Veranlassungsprinzip, so das Gericht, greife auch bei abgebrochenen Projekten.

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Weitere Klarstellungen zur Vorsteuer

Die aktuelle Entscheidung reiht sich in eine Serie ähnlicher Urteile ein. Bereits im Dezember 2025 hatte der BFH geurteilt, dass der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen auch ohne expliziten Hinweis auf eine Vorkasse in der Rechnung möglich ist (Az. V R 38/23). Voraussetzung: Aus den Begleitumständen muss erkennbar sein, dass die Zahlung für eine erst noch zu erbringende Leistung erfolgt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Photovoltaikanlage, die wegen Anlagebetrugs nie geliefert wurde.

Gleichzeitig mahnen Gerichte zur Sorgfalt bei der Rechnungsstellung. Das Finanzgericht Köln entschied im November 2024, dass unvollständige Abrechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden können, wenn die erbrachte Leistung nicht hinreichend konkret erkennbar ist. Ein Revisionsverfahren dazu ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 6/26 beim BFH anhängig.

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Weitere Entwicklungen in der Steuerrechtsprechung

Die Finanzrichter präzisierten zuletzt auch andere steuerliche Rahmenbedingungen:

Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen: Für die Totalgewinnprognose zählen nur Umstände, die zu Investitionsbeginn vorhersehbar waren. Spätere Steuerbefreiungen dürfen nicht in Prognosen für Zeiträume vor Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze einfließen (Az. X B 119/23).

Fahrtkosten bei Betriebsstätten: Eine externe Betriebsstätte ist für die Berechnung der Fahrtkosten maßgeblich – unabhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt des Selbstständigen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten die entsprechenden Pauschalsätze (Az. III R 18/25).

Anwaltskosten bei Erbstreitigkeiten: Rechtsanwaltskosten für eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Verteilung des Nachlasses besteht (Az. II R 10/23).

Die Urteilsreihe zeigt: Die Rechtsprechung ermöglicht zunehmend den Abzug von Beratungs- und Verfahrenskosten – sofern ein klarer Bezug zur jeweiligen Einkunftsart oder unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen wird.

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