VW-Kündigung, Arbeitsgericht

VW-Kündigung: Arbeitsgericht spricht Manager rund 300.000 Euro Gehalt zu

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 21:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Arbeitsgericht verwarf die fristlose Kündigung, bestätigte aber die ordentliche Beendigung und wies Volkswagens Gegenforderungen ab.
Ein leerer, modern gestalteter Gerichtssaal mit polierten Holzmöbeln und hellem Lichteinfall durch große Fenster. Illustration mit AI erstellt.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat im Kündigungsschutzverfahren eines Mitarbeiters aus dem Oberen Managementkreis von Volkswagen entschieden. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Feststellung des Gerichts nicht durch eine außerordentliche fristlose Kündigung beendet, endete jedoch durch eine ordentliche fristgerechte Kündigung mit Ablauf des 30. September 2026.

Fristversäumnis kippt fristlose Kündigung

Die von Volkswagen ausgesprochene außerordentliche Kündigung stufte das Arbeitsgericht als unwirksam ein, da der Automobilkonzern die gesetzliche zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach Paragraph 626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches versäumt hatte.

Demgegenüber hielt die ordentliche Kündigung der gerichtlichen Prüfung stand. Als Grund führte das Gericht die Weitergabe interner Unternehmensinformationen an mindestens eine Behörde an, konkret an das Landeskriminalamt.

Diese Dienststelle stellt keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes dar, weshalb die Berufung auf den gesetzlichen Whistleblower-Schutz in diesem Punkt nicht griff.

Volkswagen hatte die Kündigung auf die unbefugte Weitergabe interner Revisionsberichte zu den Fahrzeugmodellen Crafter und Grand California an Medien sowie Behörden gestützt. Zu den genauen Inhalten der Meldungen des Managers machte der Konzern keine Angaben.

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Hohe Gehaltsnachzahlung und abgewiesene Schadensersatzklage

Infolge der rechtlichen Einordnung steht dem gekündigten Manager Annahmeverzugslohn für die Zeitspanne zwischen der unwirksamen fristlosen Kündigung und dem 31. August 2026 zu. Volkswagen muss dem früheren Mitarbeiter rund 300.000 Euro an Gehalt für etwa ein Jahr nachzahlen, was der rechnerischen Differenz zwischen dem fristlosen Rauswurf und der ordentlichen Beendigung entspricht.

Eine Widerklage des Automobilherstellers blieb vor Gericht erfolglos. Volkswagen hatte Auskunft sowie Schadensersatz für Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 380.000 Euro gefordert. Diese Ansprüche wies die Kammer ab.

Der Konzern kündigte an, das Urteil durch das Landesarbeitsgericht Hannover im Wege der Berufung überprüfen zu lassen. Eine damit zusammenhängende Millionenklage auf Schadensersatz scheiterte bereits in Braunschweig sowie vor dem Landesarbeitsgericht Hannover und liegt mittlerweile beim Bundesarbeitsgericht.

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Paralleles Verfahren um zweiten Manager

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit einem weiteren Kündigungsschutzprozess bei Volkswagen. Bereits im September 2026 hatte dasselbe Gericht einem zweiten Manager eine Gehaltsnachzahlung von rund 200.000 Euro zugesprochen, ebenfalls berechnet aus der Differenz zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung.

In jenem Parallelverfahren war ein Teil-Urteil am 25. Februar 2026 ergangen, dem am 23. September 2026 das Schlussurteil folgte. Ansprüche auf Bonuszahlungen für die Jahre 2025 und 2026 wurden dabei vom Verfahren abgetrennt. Auch in diesem Komplex beriefen sich die Betroffenen auf Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Mehr zum Thema bei WirtschaftsWoche: „Prozess beim Arbeitsgericht: Gericht: VW muss Ex-Manager rund 300.000 Euro nachzahlen“

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