Feiertagszuschlag von Bundesarbeitsrichtern entschieden
01.08.2024 - 16:00:40Feiertagsregelungen und die ZuschlĂ€ge fĂŒr Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten sorgen immer wieder fĂŒr Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt eine verbindliche Entscheidung getroffen - allerdings nur fĂŒr die mehr als 2,6 Millionen BeschĂ€ftigten im öffentlichen Dienst der BundeslĂ€nder. Danach gilt stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem Arbeitnehmer ihren regelmĂ€Ăigen BeschĂ€ftigungsort haben, und nicht die an einem kurzfristigen Einsatzort (6AZR 38/24).
Arbeitsort Nordrhein-Westfalen, Einsatzort Hessen
«FĂŒr den Zuschlagsanspruch ist nach der tariflichen Regelung des Tarifvertrags fĂŒr den öffentlichen Dienst der LĂ€nder der regelmĂ€Ăige BeschĂ€ftigungsort maĂgeblich», erklĂ€rte der Sechste Senat in Erfurt. Entschieden wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem es um die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an Allerheiligen in Hessen ging. Arbeits- und Landesarbeitsgericht in NRW hatten unterschiedlich geurteilt.Â
Ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts betonte, dass die Entscheidung der Richter nur fĂŒr den Tarifvertrag der LĂ€nder gilt und damit nicht auf andere Bereiche, beispielsweise Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz, einfach ĂŒbertragbar sei.Â
Zeitgutschrift aber kein ZuschlagÂ
Worum ging es in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz? Letztlich um die unterschiedliche Feiertagsregelung in Nordrhein-Westfalen und Hessen. In Nordrhein-Westfalen, wo der KlĂ€ger als Techniker an einem Klinikum arbeitet, ist Allerheiligen ein Feiertag, nicht aber in Hessen, wo er im November eine mehrtĂ€gige Fortbildung absolvierte. Der Mann pochte seinem Arbeitgeber gegenĂŒber auf den Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zusteht - schlieĂlich galt die Fortbildung als Arbeit. Das beklagte Klinikum schrieb ihm zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Bei der Auseinandersetzung ging es um eine Grundsatzentscheidung fĂŒr den öffentlichen Dienst der LĂ€nder - letztlich aber um einen Zuschlag von 82,56 Euro brutto.Â
Das Arbeitsgericht in NRW hatte der Klage des Technikers stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamm sie abgewiesen, aber Revision zugelassen.Â
Â


