Westfalen-Mobil: Einigungsstelle soll Streit um ausbleibende Prämien schlichten
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 00:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deIm arbeitsrechtlichen Konflikt beim Camper-Van-Hersteller Westfalen-Mobil aus Rheda-Wiedenbrück hat das Arbeitsgericht Bielefeld vorerst keine Entscheidung getroffen. Gegenstand der Auseinandersetzung sind seit Juli ausbleibende Prämienzahlungen an die Belegschaft.
Zuvor hatte die Geschäftsführung des Unternehmens eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu Ende Juni gekündigt. Wie aus einem Bericht von die-glocke.de vom 04.11.2026 hervorgeht, soll nun eine Einigungsstelle vermitteln, deren Vorsitz ein Richter übernehmen soll.
Verhandlungen vor der Einigungsstelle
Mit der Übergabe des Konflikts an eine innerbetriebliche Schlichtung soll eine einvernehmliche Regelung zwischen den Betriebsparteien gefunden werden. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Ausgestaltung oder Beendigung betrieblicher Regelungen uneinig sind, sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Einberufung einer solchen Einigungsstelle vor.
Der Streit bei Westfalen-Mobil reiht sich in eine Serie aktueller Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit und Kündigung von Betriebsvereinbarungen ein.
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Rechtlich bildet § 77 Abs. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) die Basis für die Beendigung solcher Vereinbarungen: Demnach können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, sofern keine abweichende Frist vereinbart wurde. Ob und in welchem Umfang Regelungen nach einer Kündigung nachwirken, führt in der betrieblichen Praxis regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten.
Parallele Konflikte um betriebliche Vereinbarungen
Dass die einseitige Aufkündigung oder Abänderung bestehender Vereinbarungen vor Arbeitsgerichten verhandelt wird, zeigt sich derzeit auch an anderen Beispielen. Am 28.10.2026 wies das Arbeitsgericht Berlin etwa Anträge des Sozialträgers Unionhilfswerk zurück (Beschluss 43 BV 17962/26).
Das Gericht setzte dort keine Einigungsstelle zur Abänderung der Betriebsvereinbarung „Vergütung“ ein, da die bestehende Regelung ungekündigt fortgilt. Am 29.10.2026 lehnte dieselbe Instanz zudem die Amtsuntersagung für zwei Betriebsratsmitglieder ab (Beschluss 36 BVGa 17914/26).
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Beide Berliner Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Hintergrund jenes Verfahrens war ein Tarifkonflikt der Gewerkschaften Verdi und GEW Berlin mit einem Streikaufruf für Ende Oktober.
Während bei Westfalen-Mobil nun die Schlichtung ansteht, verdeutlicht das Verfahren die Tragweite von Streitigkeiten über variable Vergütungsbestandteile und tarif- sowie betriebsverfassungsrechtliche Absicherungen. Ob die Einigungsstelle im ostwestfälischen Rheda-Wiedenbrück zu einem Kompromiss bezüglich der ausstehenden Prämien führt, bleibt in den anstehenden Verhandlungen zu klären.
