Wettbewerb, Deutschland

BGH prĂŒft hĂ€rtere Marktaufsicht bei Amazon

27.06.2023 - 16:08:20

Wie viel Macht hat Amazon im Online-Einzelhandel? Extrem viel, meint das Bundeskartellamt - und hat den Konzern unter verschÀrfte Wettbewerbsaufsicht gestellt. Doch Amazon akzeptiert die Entscheidung nicht.

Amazon wehrt sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts, den Online-Riesen hĂ€rter in die Mangel zu nehmen. Doch nach erster EinschĂ€tzung des Kartellsenats verstĂ¶ĂŸt ein neues Gesetz voraussichtlich weder gegen EU-Recht noch gegen die Verfassung. EndgĂŒltig wollten die Karlsruher Richter und Richterinnen darĂŒber spĂ€ter entscheiden. Es könnte sein, dass sie den EuropĂ€ischen Gerichtshof zurate ziehen. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff verwies am Dienstag auf die «gewaltige KomplexitĂ€t des Falls». Zum ersten Mal befasst sich der BGH mit der Thematik.

Hintergrund ist eine Modernisierung und StĂ€rkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Das Kartellamt hatte 2021 mehr Vollmachten bei Unternehmen mit marktĂŒbergreifendem Einfluss bekommen und kann ihnen Praktiken untersagen, die aus seiner Sicht den Wettbewerb gefĂ€hrden. Das kann sich auch auf MĂ€rkte beziehen, auf denen die Unternehmen (noch) nicht marktbeherrschend sind. Das Kartellamt stufte Amazon vergangenes Jahr als Unternehmen mit Â«ĂŒberragender marktĂŒbergreifender Bedeutung fĂŒr den Wettbewerb» ein.

Nach der Reform

Anders als frĂŒher kann die Behörde nach eigener Darstellung infolge der Reform auch frĂŒhzeitig eingreifen, um MĂ€rkte offen zu halten, Innovationen zu fördern und die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher und Verbraucherinnen zu schĂŒtzen. Sie kann etwa Selbstbevorzugung untersagen, also die Bevorzugung eigener Angebote gegenĂŒber denen von Wettbewerbern, das Aufrollen neuer MĂ€rkte - wenn es darum geht, die eigene Marktstellung auf neuen MĂ€rkten etwa durch BĂŒndelangebote schnell auszubauen - sowie das Ausnutzen von Datenmacht.

WĂ€hrend die Google-Mutter Alphabet und der Facebook-Konzern Meta eine entsprechende Einstufung akzeptierten, legten Amazon und Apple Klage ein. Eine Besonderheit ist, dass der BGH direkt ĂŒber diese Beschwerden von Unternehmen entscheidet und nicht wie sonst zunĂ€chst in erster Instanz das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf. Das soll ermöglichen, dass finale Gerichts-Entscheidungen frĂŒher vorliegen.

Im Fall von Amazon befand das Kartellamt im Juli 2022, der Konzern sei «zentraler SchlĂŒsselspieler im Bereich des E-Commerce». Seine Angebote unter anderem als HĂ€ndler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter seien zu einem digitalen Ökosystem verbunden.

Amazon sieht das anders. «Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tĂ€tig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline», sagte ein Sprecher. Der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz sei fĂŒr das Jahr 2022 durch den Handelsverband Deutschland auf nur 13,4 Prozent geschĂ€tzt worden. Amazon habe in Deutschland in den vergangenen elf Jahren 48,5 Milliarden Euro investiert, arbeite eng mit der lokalen Forschung zusammen und beschĂ€ftige mehr als 36.000 Menschen.

Die AnwĂ€lte argumentierten vor dem BGH vor allem, der neue Passus im Gesetz gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen hĂ€tte der EU-Kommission vor Inkrafttreten vorgelegt werden mĂŒssen. Zudem widerspreche er Vorgaben des europĂ€ischen Gesetzes ĂŒber digitale MĂ€rkte.

Verfahren könnte sich noch hinziehen

Dem hielt ein Vertreter des Kartellamts entgegen, dass die EU beim Entwickeln dieses Gesetzes die deutsche Vorschrift schon gekannt und berĂŒcksichtigt habe. Außerdem seien die Verfahren der Behörde sehr individuell und auf konkrete Maßnahmen bezogen. Vorlagepflichtig sind aus seiner Sicht nur allgemeingĂŒltigere Regelungen.

Das Verfahren könnte sich noch eine ganze Weile ziehen, stellte Richter Kirchhoff in Aussicht. Weitere Verhandlungstermine seien möglich. Das Apple-Verfahren ist am BGH anhĂ€ngig. Bei Microsoft hat das Kartellamt die PrĂŒfung Ende MĂ€rz eingeleitet.

Schon vor der GesetzesĂ€nderung hatte die Bonner Behörde damit begonnen, eine mögliche Einflussnahme Amazons auf HĂ€ndlerpreise zu prĂŒfen sowie mögliche Benachteiligungen von MarktplatzhĂ€ndlern durch verschiedene Instrumente wie Vereinbarungen zwischen Amazon und Herstellern, die DritthĂ€ndler vom Verkauf von (Marken-)Produkten ausschließen könnten. Beide Verfahren wurden erweitert, nachdem das Kartellamt die marktĂŒbergreifende Bedeutung festgestellt hatte.

@ dpa.de