Winterreifenpflicht für Firmenwagen: Bis zu 5.000 Euro Regress drohen
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deAngesichts sinkender Temperaturen im Herbst weisen Ratgeber und Fachportale auf die rechtlichen Vorgaben und finanziellen Risiken hin, die Unternehmen und Beschäftigten bei versäumten Reifenwechseln an betrieblich genutzten Fahrzeugen drohen.
In Deutschland besteht keine starre kalendarische Pflicht, sondern eine situative Winterreifenpflicht gemäß Paragraph 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sobald winterliche Straßenverhältnisse wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte auftreten, dürfen Kraftfahrzeuge nur mit vorschriftsmäßiger Bereifung am Straßenverkehr teilnehmen.
Sanktionen für Fahrer und Fahrzeughalter
Wer bei Glätte ohne die vorgeschriebenen Winterreifen unterwegs ist, muss mit spürbaren Strafen rechnen. Nach Angaben des ADAC schlägt eine solche Fahrt mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg zu Buche. Kommt es dabei zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, erhöht sich das Bußgeld nach Angaben der Versicherung HUK Coburg auf 80 Euro, ebenfalls begleitet von einem Punkt.
Für Fuhrparkverantwortliche und Betriebe ist besonders relevant, dass auch der Fahrzeughalter belangt werden kann: Lässt dieser eine vorschriftswidrige Fahrt unter winterlichen Bedingungen zu, riskiert der Halter laut HUK Coburg ein Bußgeld von 75 Euro und einen Punkt in Flensburg.
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Konsequenzen für den Versicherungsschutz
Über die ordnungsrechtlichen Sanktionen hinaus drohen bei Fahrten mit Sommerreifen im Winter erhebliche finanzielle Belastungen im Schadensfall. Wie die HUK Coburg darlegt, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall zwar grundsätzlich den Schaden der geschädigten Gegenseite. Die Versicherung hat jedoch die Möglichkeit, den eigenen Versicherungsnehmer im Nachgang mit bis zu 5.000 Euro in Regress zu nehmen.
Zudem kann die Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistungen für Schäden am betriebseigenen Fahrzeug kürzen. Dies kann Fuhrparks bei witterungsbedingten Unfällen empfindlich treffen.
Rechtliche Standards und Empfehlungen für den Wechsel
Seit dem 1. Oktober 2024 reicht eine reine Kennzeichnung mit „M+S“ nicht mehr aus; Reifen müssen das Alpine-Symbol – ein Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke – tragen, um der situativen Pflicht zu genügen. Fehlt dieses Symbol auf winterlichen Straßen, drohen entsprechende Sanktionen.
Die Prüforganisation DEKRA verweist darauf, dass die situative Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Eisglätte oder Reifglätte greift und die Reifen über das Schneeflockensymbol verfügen müssen. DEKRA rät zudem dazu, vor dem Wintereinbruch die Beleuchtung, die Scheibenwischer und den Frostschutz zu kontrollieren.
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Für den Zeitpunkt des Reifenwechsels rät der TÜV NORD dazu, den Wechsel rechtzeitig vor dem Auftreten von Frost oder Glätte vorzunehmen, da nicht das Kalenderdatum, sondern die tatsächlichen Fahrbedingungen maßgeblich seien. Der ADAC empfiehlt den Wechsel bereits bei Nachtemperaturen zwischen 3 und 5 Grad.
Während der Gesetzgeber eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern vorschreibt, empfehlen sowohl der ADAC als auch die DEKRA für den Winterbetrieb eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimetern sowie ein Reifenalter von maximal sechs Jahren, um eine ausreichende Haftung auf kalten und nassen Straßen sicherzustellen.
