Wohngeld-Freibetrag, Pflegebedürftige

Wohngeld-Freibetrag: Pflegebedürftige können 1.800 Euro abziehen

Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 20:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der jährliche Einkommensabzug kann das Wohngeld erhöhen; die nächste Leistungsanpassung ist für Januar 2027 vorgesehen.

Wohngeld: Freibetrag von 1.800 Euro für Pflegebedürftige
Ein helles, freundliches Wohnzimmer mit einem bequemen Sessel und einer Pflanze am Fenster. Illustration mit AI erstellt.

Pflegebedürftige Menschen und Personen mit Schwerbehinderung können beim Bezug von Wohngeld finanzielle Entlastungen in Anspruch nehmen. Wie das Portal buerger-geld.org in einem Bericht vom 30. September 2026 hervorhebt, lässt sich bundesweit nach § 17 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ein Freibetrag von jährlich 1.800 Euro vom anrechenbaren Einkommen abziehen.

Dieser Freibetrag gilt pro berechtigter Person im Haushalt. Leben dort zwei Berechtigte, beläuft sich der Abzug auf insgesamt 3.600 Euro im Jahr. Durch das verringerte Gesamteinkommen erhöht sich der monatliche staatliche Mietzuschuss oder ein Anspruch auf Wohngeld wird dadurch überhaupt erst begründet.

Voraussetzungen und Einstufung

Ein Anspruch auf den Abzug besteht regulär bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Liegt der GdB unter 100, ist die Berücksichtigung möglich, sofern eine Pflegebedürftigkeit mit häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegt.

Laut der entsprechenden Verwaltungsvorschrift gilt eine Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 ohne gesonderte Prüfung als GdB 100. Ein vorliegender Pflegegrad 2 oder 3 entspricht wiederum mindestens einem GdB von 50. Der Freibetrag kann zudem auch ohne das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises geltend gemacht werden.

Finanzielle Auswirkungen im Detail

Abhängig von der Haushaltsgröße und der maßgeblichen Mietstufe beträgt das zusätzliche Wohngeld bis zu 960 Euro pro Jahr. Wer die Geltendmachung des Freibetrags versäumt, verliert laut dem Bericht jährlich zwischen 360 und 960 Euro.

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Pflegebedürftige und Menschen mit Schwerbehinderung können beim Wohngeld jährlich 1.800 Euro vom anrechenbaren Einkommen abziehen lassen — pro berechtigter Person im Haushalt. Wer den Freibetrag nicht geltend macht, verliert je nach Haushaltsgröße und Mietstufe zwischen 360 und 960 Euro im Jahr. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie den Abzug beantragen und welche Nachweise die Wohngeldstelle von Ihnen braucht. Wohngeld-Freibetrag jetzt Schritt für Schritt beantragen

Veranschaulicht wird dies anhand eines Rechenbeispiels: Bei einem Zwei-Personen-Haushalt mit einem Jahreseinkommen von 24.000 Euro und einem GdB von 100 sinkt das anrechenbare Einkommen durch den Freibetrag auf 22.200 Euro. In diesem Fall erhöht sich der monatliche Zuschuss um 60 bis über 100 Euro.

Nachweise und Rahmenbedingungen

Als Nachweise gegenüber den Behörden dienen der Schwerbehindertenausweis beziehungsweise der Feststellungsbescheid sowie bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 der Pflegebescheid.

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Ein Grad der Behinderung unter 100, kein Schwerbehindertenausweis — und trotzdem Anspruch auf den Wohngeld-Freibetrag? Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist genau das möglich, sofern die Einstufung nachgewiesen ist. Unser kostenloser Leitfaden erklärt, welche Konstellationen zählen, wie Sie die Feststellung nachträglich nutzen und was das für Ihre monatliche Wohngeldberechnung bedeutet. Prüfen, ob Ihr Pflegegrad den Freibetrag auslöst

Erfolgt die Feststellung erst nachträglich, gilt der Freibetrag anteilig ab dem Monat der Feststellung, was eine rückwirkende Neuberechnung ermöglicht. Auskünfte und Berechnungen zum Freibetrag stellt unter anderem der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bereit.

Die gesetzliche Grundlage für die Regelungen bildet die Wohngeld-Plus-Reform aus dem Jahr 2023. Bundesweit beziehen rund 2 Millionen Haushalte Wohngeld. Zum 1. Januar 2025 erfolgte eine Anhebung der Leistungen um durchschnittlich rund 15 Prozent. Die nächste turnusmäßige Dynamisierung nach § 43 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

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