Wohngeldreform, Haushalte

Wohngeldreform 2027: 381.000 Haushalte könnten ihren Anspruch verlieren

Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 21:24 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Anspruch richtet sich nach Haushalt, Miete und Einkommen; der Reformentwurf sieht Änderungen ab 2027 vor.

Wohngeld 2026: Einkommensrichtwerte und geplante Reform im Überblick
Eine ruhige Wohnstraße mit Backsteingebäuden und gepflegten Vorgärten bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Beim Bezug von Wohngeld gilt in Deutschland im Jahr 2026 keine pauschale oder bundesweit einheitliche Rentengrenze. Wie aus aktuellen Fachberichten hervorgeht, bestimmen stattdessen stets die Haushaltsgröße, die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete, die jeweilige Mietenstufe des Wohnorts sowie das gesamte Haushaltseinkommen, ob ein Anspruch auf die staatliche Unterstützung besteht.

Richtwerte für Rentner und Freibeträge

Bei einer ausreichend hohen berücksichtigungsfähigen Miete liegt die ungefähre Bruttorentengrenze für Alleinstehende je nach Mietenstufe I bis VII zwischen 1.610 und 1.810 Euro im Monat. Bei Paaren bewegt sich dieser Orientierungsrahmen bei zusammen 2.190 bis 2.440 Euro monatlich.

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, profitiert von zusätzlichen Freibeträgen: Für Alleinstehende kann die Einkommensgrenze je nach Mietenstufe dadurch auf etwa 1.925 bis 2.120 Euro steigen.

Der maximale Grundrentenfreibetrag beträgt 2026 monatlich 281,50 Euro bei einer Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Diese Werte dienen als Orientierung und setzen unter anderem eine entsprechend hohe Mietbelastung voraus.

Zusätzlich sieht das Wohngeldrecht weitere Entlastungen vor. So kann ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro vom anzurechnenden Gesamteinkommen abgezogen werden, sofern ein Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufweist oder bei einem geringeren GdB pflegebedürftig ist und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt.

Nach Modellrechnungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) errechnet sich der Zuschuss stets individuell: Ein Rentner mit 820 Euro Einkommen und 385 Euro Miete erhält demnach rechnerisch 263 Euro Wohngeld, während ein Ehepaar mit Kind bei 1.438 Euro Haushaltseinkommen und 500 Euro Miete 335 Euro bezieht.

Vermögensprüfung und Verfahrensregeln

Neben dem laufenden Einkommen werden auch Miete, Wohnort und vorrangige Ausschlussleistungen geprüft. Bei erheblichem verwertbarem Vermögen gilt regelmäßig ein Orientierungswert von 60.000 Euro für das erste berücksichtigte Haushaltsmitglied zuzüglich 30.000 Euro für jede weitere Person; bei vier Personen entspricht dies 150.000 Euro.

Dieser Richtwert bildet keine starre gesetzliche Grenze und begründet keinen automatischen Anspruch. Vermögen von Kindern kann einbezogen werden. Selbst genutztes Wohneigentum gilt hingegen nicht als erhebliches Vermögen; Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Lastenzuschuss erhalten.

Wohngeld wird in der Regel ab dem Antragsmonat und meist für 12 Monate bewilligt. Auch ein befristeter Arbeitsvertrag schließt die Leistung nicht aus.

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Wie das Sozialreferat Augsburg darlegt, werde die Bewilligung dort bis zum Vertragsende befristet, auch wenn das Wohngeldgesetz (WoGG) dies nicht zwingend vorschreibt, sondern eine Verkürzung lediglich gestattet. Bei Verlängerung oder Arbeitgeberwechsel kann mit entsprechendem Nachweis ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.

Die monatliche Zuschusshöhe hängt nach Angaben des Referats nicht davon ab, ob der Bescheid über 6 oder 12 Monate läuft, und eine Probezeit bleibt für die Berechnung grundsätzlich unerheblich. Üblich ist ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten, der ausnahmsweise bis zu 24 Monate betragen kann.

Steigt die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung abzüglich der Heizkostenentlastung um mehr als 10 Prozent, ermöglicht § 27 WoGG einen Änderungsantrag. Eine Erhöhung des Zuschusses ist jedoch nicht sicher, falls der örtliche Miethöchstbetrag bereits erreicht ist. Bei einer Mieterhöhung von unter 10 Prozent ist ein gesonderter Änderungsantrag aus diesem Grund ausgeschlossen.

Steigende Ausgaben und Reformpläne

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2025 rund 1,332 Millionen Haushalte Wohngeld, was einem Anteil von 3,2 Prozent aller Haushalte in Deutschland entsprach. Gegenüber Ende 2024 mit 1,242 Millionen Haushalte stieg die Zahl um 7,2 Prozent beziehungsweise rund 90.000 Haushalte.

Die staatlichen Wohngeldausgaben legten laut Destatis von 4,69 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 4,99 Milliarden Euro im Jahr 2025 zu (+6,4 Prozent). Beide Kennziffern markierten die höchsten Werte seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2005, was die Statistikbehörde auf gesetzliche Anpassungen an die Preis- und Mietentwicklung zurückführte.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf 21/8284 zur Wohngeldreform 2027 vorgelegt, dessen erste Bundestagsberatung für den 08.10.2026 angesetzt ist und der zum 01.01.2027 in Kraft treten soll.

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Vorgesehen sind unter anderem ein einmaliges Aussetzen der Wohngeldfortschreibung 2027, eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente sowie eine Erhöhung des Formelparameters c um 58 Prozent.

Der monatliche Heizkostenbetrag für Alleinstehende soll von 110,40 auf 62,40 Euro sinken, für zwei bis fünf Personen von 142,60 bis 225,40 auf 80,60 bis 127,40 Euro. Bei bestimmten Einnahmen sollen zudem nur noch steuerliche Werbungskostenpauschalen abgezogen werden.

Nach Modellrechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) könnten durch die Pläne rund 381.000 Haushalte ihren Wohngeldanspruch verlieren und etwa 143.000 Haushalte in SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen wechseln, wobei sich die volle Wirkung laut Prognose erst 2029 entfalten würde.

Die Entwurfsprognose beziffert die finanzielle Entlastung für Bund, Länder und Kommunen auf 1,156 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 1,486 Milliarden Euro im Jahr 2028. Der Bundesrat warnte vor zusätzlichen Belastungen durch mehr Grundsicherungsempfänger und forderte einen finanziellen Ausgleich für die Kommunen.

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