WpI MaRisk: Neue BaFin-Regeln für Wertpapierinstitute ab Januar 2027
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 06:26 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt das Risikomanagement für Wertpapierinstitute auf eine eigenständige Grundlage. Mit den neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Wertpapierinstitute (WpI MaRisk) führt die Finanzaufsicht erstmals einen spezifischen Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) ein. Die Neuregelung wird zudem durch neue Prüfpflichten für IT-Systeme ergänzt, wie aus einem Branchenbericht vom 30. Oktober 2026 hervorgeht.
Die Finanzaufsicht hatte das Rundschreiben 09/2026 (WA) mit den finalen WpI MaRisk am 24. August 2026 veröffentlicht. Das offizielle Inkrafttreten der neuen Vorgaben nach diesem Rundschreiben erfolgt zum 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt für die betroffenen Häuser weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute sinngemäß.
Mit dem Stichtag zum Jahreswechsel endet diese Übergangsphase, womit die Institute ihre internen Kontrollsysteme an das maßgeschneiderte Regelwerk anpassen müssen.
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Proportionale Anforderungen und feste Prüfzyklen
Ein zentrales Element der neuen Aufsichtspraxis ist die Abkehr von pauschalen Annahmen: Die bisherige Wesentlichkeitsvermutung für bestimmte Risikoarten entfällt im Rahmen der WpI MaRisk. Zudem entfallen starre Mindestintervalle für die Risikoberichterstattung, was den Instituten mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer internen Berichtsstrukturen einräumt.
Gleichzeitig setzt die Aufsicht auf klare Vorgaben bei den organisatorischen Schlüsselfunktionen. Während die Compliance-Funktion für Wertpapierinstitute weiterhin verpflichtend bleibt, können die Risikomanagement-Funktion sowie die Interne Revision proportional ausgestaltet werden. Damit trägt das Regelwerk den unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodellen der Häuser Rechnung.
Für die Prüfungen der Internen Revision gilt künftig eine zeitliche Leitplanke: Wesentliche Aktivitäten der Institute sind innerhalb von drei Jahren zu prüfen.
Neue Einordnung für vertraglich gebundene Vermittler
Darüber hinaus bringt das Regelwerk Klarheit für den Vertrieb und die Zusammenarbeit mit externen Partnern. Vertraglich gebundene Vermittler gelten nach den Bestimmungen der WpI MaRisk künftig als Auslagerung. Wertpapierinstitute müssen diese Vermittler somit in ihr institutsweites Auslagerungsmanagement einbinden und die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen.
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Zusammen mit den Prüfpflichten für IT-Systeme erfordert die anstehende Umstellung zum 1. Januar 2027 bei den Instituten eine Überprüfung ihrer bestehenden Steuerungs- und Kontrollprozesse.
