Personalmangel, FlughÀfen

Kann Personalmangel an FlughÀfen VerspÀtung rechtfertigen?

16.05.2024 - 12:29:22

Zu wenig Personal bei der GepĂ€ckverladung und schon hat der Flug ĂŒber drei Stunden VerspĂ€tung - das wollten sich Passagiere aus Deutschland nicht bieten lassen. Nun hat der EuGH ein Urteil gesprochen.

Hat ein Flug wegen Personalmangel bei der GepĂ€ckverladung VerspĂ€tung, dĂŒrfen Passagiere nicht unbedingt Schadenersatz verlangen. Zu wenig Personal könne nĂ€mlich ein außergewöhnlicher Umstand sein, der eine VerspĂ€tung möglicherweise rechtfertige, entschied der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Bei einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos kam es zu einer VerspĂ€tung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese VerspĂ€tung war auf mehrere GrĂŒnde zurĂŒckzufĂŒhren, hauptsĂ€chlich aber auf einen Mangel an Personal fĂŒr die GepĂ€ckverladung in Köln-Bonn.

Mehrere Passagiere hatten ihre AnsprĂŒche auf Schadenersatz daraufhin an Flightright abgetreten. Das Unternehmen klagte gegen die Fluggesellschaft TAS und machte geltend, dass diese fĂŒr die VerspĂ€tung verantwortlich sei und das auch nicht durch außergewöhnliche UmstĂ€nde gerechtfertigt werden könne.

Mangel an Flughafenpersonal ist außergewöhnlicher Umstand

Nach EU-Recht muss eine Airline bei VerspĂ€tungen von mehr als drei Stunden keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die VerspĂ€tung auf «außergewöhnliche UmstĂ€nde» zurĂŒckzufĂŒhren ist.

Daher fragte das deutsche Gericht den EuGH, ob ein Mangel an Flughafenpersonal ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein könne, und die Airline daher keinen Schadenersatz zahlen mĂŒsste. Ja, entschieden die Richter in Luxemburg nun: Hat der Flughafen zu wenig Personal fĂŒr die GepĂ€ckverladung, kann es sich um einen «außergewöhnlichen Umstand» handeln.

Ein solcher Umstand liege vor, wenn das Ereignis erstens kein Teil der normalen TÀtigkeit der Fluggesellschaft sei und zweitens von ihr nicht beherrscht werden könne, so die Richter am höchsten europÀischen Gericht.

Ob das im konkreten Fall so war, muss nun das Landgericht in Köln beurteilen. Der EuGH setzte aber Grenzen: TAS muss unter anderem nachweisen, dass sich der Personalmangel nicht vermeiden ließ und Maßnahmen ergriffen wurden, um eine FlugverspĂ€tung zu verhindern.

@ dpa.de