Arbeitgeber, Beschwerde

Arbeitgeber mit Beschwerde zu NachtzuschlÀgen erfolgreich

19.02.2025 - 13:07:52

Zwei Firmen sollen Nachtschichtarbeitern höhere ZuschlĂ€ge zahlen als tariflich vereinbart. So entschied es zumindest das Bundesarbeitsgericht. In Karlsruhe geht es fĂŒr die Arbeitgeber besser aus.

Im Streit um tarifliche NachtzuschlĂ€ge bei Schichtarbeit haben zwei Unternehmen am Bundesverfassungsgericht einen Erfolg eingefahren. Sie hatten sich mit Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach Karlsruhe gewandt. Das Gericht hatte sie zur Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten ZuschlĂ€ge fĂŒr Nachtschichtarbeit verurteilt. Der Erste Senat in Karlsruhe hob die Urteile nun auf und verwies die Sachen ans BAG zurĂŒck. (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23)

Nach den betroffenen TarifvertrĂ€gen erhalten Nachtschichtarbeiter in den Unternehmen fĂŒr Nachtarbeit einen Zuschlag von 25 Prozent, wĂ€hrend Nachtarbeitern ein Zuschlag von 50 Prozent zusteht. Dagegen hatten zwei betroffene Arbeitnehmer geklagt - zunĂ€chst mit Erfolg. 

Das BAG entschied, die Zuschlagsregelungen fĂŒr regelmĂ€ĂŸige Nachtschichtarbeit seien angesichts der jeweils höheren ZuschlagsvergĂŒtungen fĂŒr unregelmĂ€ĂŸige Nachtarbeit mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht vereinbar. Die ZuschlĂ€ge der Nachtschichtarbeiter mĂŒssten «nach oben» angepasst werden. Den dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden der Arbeitgeber gab das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun statt.

Frage der Tarifautonomie

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts können die Urteile aus Erfurt so nicht stehen bleiben. Das BAG habe die Bedeutung der Tarifautonomie nicht ausreichend berĂŒcksichtigt. Dieses im Grundgesetz verankerte Recht erlaubt es Gewerkschaften und Arbeitgebern oder ArbeitgeberverbĂ€nden, ohne staatliche Einflussnahme VertrĂ€ge zwischen ihren Mitgliedern selbststĂ€ndig zu regeln.

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sei zwar nicht schrankenlos gewĂ€hrleistet, betonte der Karlsruher Senat. Zu den Grenzen der Tarifautonomie gehöre bei der Vereinbarung von Tarifnormen auch die grundsĂ€tzliche Bindung der Vertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz. Die Mitglieder der Koalitionen hĂ€tten schließlich oft keinen unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Tarifverhandlungen und seien darauf angewiesen, dass ihre Interessen angemessen reprĂ€sentiert werden.

GrundsĂ€tzlich mĂŒsse aber eine autonome Aushandlung von Tarifregelungen möglich sein, so das Bundesverfassungsgericht. Die VergĂŒtung von Nachtarbeit liege im Kernbereich der Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Zwar bewirkten die betroffenen TarifvertrĂ€ge eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern. Da den Gerichten hier aber lediglich eine WillkĂŒrkontrolle zustehe, sei die hier nicht zu beanstanden.

@ dpa.de