Zweites, Kassengesetz

Zweites Kassengesetz: Kassenpflicht greift ab 100.000 Euro Umsatz

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 13:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Regierungsentwurf verknüpft elektronische Kassensysteme mit Umsatzgrenzen und sieht digitale Belege sowie strengere Regeln gegen Manipulationssoftware vor.
Ein minimalistischer, heller Büroraum in einem modernen Verwaltungsgebäude mit klaren Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Am 23. September 2026 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Zweiten Kassengesetz beschlossen. Der Entwurf sieht weitreichende Anpassungen der rechtlichen Vorgaben für die Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen vor. Ziel des Gesetzesvorhabens ist die Modernisierung der Kassenführung sowie die Eindämmung von Steuerhinterziehung durch manipulationssichere Systeme.

Kassenpflicht an klare Umsatzschwellen gekoppelt

Kernbestandteil des Regierungsentwurfs ist die Einführung einer Kassenpflicht, die an feste Umsatzgrenzen gebunden ist. Steuerpflichtige müssen demnach ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen, wenn ihr Gesamtumsatz im Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro beträgt. Von dieser Pflicht ausgenommen bleiben Betriebe, deren Bargeldumsatz im Kalenderjahr unter 12.000 Euro liegt.

Hinsichtlich der Übergangsfristen sieht die Bundesregierung eine gestaffelte Einführung vor. Die Pflicht greift grundsätzlich ab dem 1. Juli des auf das Überschreiten der Schwelle folgenden Jahres.

Für Unternehmen, die den relevanten Gesamtumsatz im Jahr 2027 oder davor überschreiten, gilt die Verpflichtung ab dem 1. Januar 2028. Fällt der Umsatz in den Folgejahren wieder unter den festgelegten Schwellenwert, endet die Kassenpflicht nach drei Jahren ohne erneutes Überschreiten.

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Elektronische Belege ersetzen die Papierform

Neben der Kassenpflicht enthält der Regierungsentwurf auch Neuregelungen für die Ausgabe von Kaufbelegen. Ab dem 1. Januar 2028 soll die bisherige Papierbelegpflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht abgelöst werden. Die Ausgabe hat dabei in einem standardisierten Datenformat zu erfolgen, was Verwaltungsprozesse vereinheitlichen und Ressourcen schonen soll.

Zudem umfasst der Entwurf Vorgaben für spezifische Mess- und Aufzeichnungsgeräte außerhalb klassischer Kassensysteme. Für Wegstreckenzähler wird demnach ab dem 1. Januar 2029 eine digitale Schnittstelle zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend vorgeschrieben. Damit sollen künftig auch in diesem Bereich lückenlose und manipulationssichere Datenaufzeichnungen gewährleistet werden.

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Eigenständiger Straftatbestand für Manipulationssoftware

Um den Missbrauch von Kassensystemen wirksamer zu unterbinden, plant die Bundesregierung auch eine Verschärfung des Sanktionsrechts. Der Entwurf sieht die Schaffung eines eigenständigen Straftatbestands für den Einsatz sowie das Bereitstellen von Manipulationssoftware vor.

Mit dieser Maßnahme reagiert der Gesetzgeber auf softwarebasierte Eingriffe in Kassendaten, durch die Aufzeichnungen nachträglich verändert oder gelöscht werden können, und schließt bestehende rechtliche Lücken bei der Verfolgung entsprechender Steuervergehen.

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