Auftraggeberhaftung: Österreich plant 1,4-Milliarden-Reform ab 2027
20.06.2026 - 16:30:30 | boerse-global.de
Das regelt § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Entscheidend ist nicht der Firmenname, sondern ob der Geschäftsbetrieb im Kern fortgeführt wird.
Der Erwerber tritt in alle bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Ein Haftungsausschluss ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Verkäufer wiederum haftet noch bis zu fünf Jahre nach dem Übergang für Altverbindlichkeiten – eine zeitliche Begrenzung, die sein Risiko kalkulierbar macht.
Steuerliche Haftung wird verschärft
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Das Finanzministerium plant härtere Regeln. Ab 2027 soll die Auftraggeberhaftung auf Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben ausgeweitet werden. Finanzminister Markus Marterbauer erwartet dadurch bis 2029 Zusatzeinnahmen von rund 1,4 Milliarden Euro.
Das am 10. Juni beschlossene Budgetmaßnahmengesetz bringt zudem Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung. Wer innerhalb der EU oder des EWR umzieht und Einkünfte über 100.000 Euro hat, muss künftig jährliche Nachweise erbringen. Fehlen diese, wird eine fiktive Veräußerung der Kapitalanteile unterstellt – die Steuer wird sofort fällig.
Inventarverfahren als Risikobremse
Bei Unternehmensübergängen durch Erbschaft hilft das Inventarverfahren. Dieses amtliche Verzeichnis aller Aktiva und Passiva ist bei einer bedingten Erbantrittserklärung Pflicht.
Die entscheidende Wirkung: Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Wert der Verlassenschaft (§ 802 ABGB). Gerade bei Einzelunternehmen im Erbweg verhindert das eine unbeschränkte persönliche Haftung für geschäftliche Altlasten. Liegenschaften werden dabei meist zum dreifachen Einheitswert bewertet, auf Antrag auch zum Verkehrswert.
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Aktuelle Transaktionen zeigen die Praxis
Dass diese Fragen hochaktuell sind, zeigen mehrere Großtransaktionen. Vorstand und Aufsichtsrat der Austriacard Holdings AG empfahlen am Freitag die Annahme eines Übernahmeangebots von Dai Nippon Printing. Die Blue Cap AG schloss zudem die Übernahme der Janoschka AG ab.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom November 2025 (I R 37/22) präzisiert die Anforderungen an Gewinnabführungsverträge bei steuerlichen Organschaften. Ansprüche müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit tatsächlich erfüllt werden – bloße Buchungen auf Verrechnungskonten reichen nicht. Wer hier schludert, riskiert steuerliche Haftungsfolgen.
