Beeru Stevia: Indonesiens Behörde prüft Vorwürfe zu nicht deklarierten Süßstoffen
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 16:34 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn Indonesien steht derzeit die Kennzeichnung von Süßungsmitteln im Fokus der Lebensmittelaufsicht. Die nationale Behörde für Arzneimittel- und Lebensmittelkontrolle BPOM prüft Produkte der Marke Beeru Stevia aufgrund von Vorwürfen über nicht deklarierte Inhaltsstoffe.
Im Raum steht bei festgestellten Verstößen ein möglicher Marktrückzug. Der Fall verdeutlicht die regulatorischen Mechanismen und die Anforderungen an die Überwachung von Lebensmitteln, die als zucker- oder kalorienfrei vermarktet werden.
Vorwürfe durch externe Labortests und Reaktionen des Herstellers
Auslöser der aktuellen behördlichen Schritte waren Veröffentlichungen eines Influencers unter dem Namen Doktif (Dokter Detektif). Dieser hatte Ergebnisse einer unabhängigen Laboranalyse publik gemacht. Den Angaben zufolge enthalte das Produkt Beeru Stevia die künstlichen Süßstoffe Sukralosa und Neotam sowie Kalorien, die auf dem Etikett nicht ausgewiesen seien.
Die Behörde BPOM reagierte darauf mit mehreren Prüfmaßnahmen. Wie aus Berichten von Anfang November 2026 hervorgeht, hat die Aufsichtsbehörde bereits Proben des im Handel befindlichen Produkts Beeru Stevia entnommen, um sie im behördeneigenen Labor zu analysieren.
Ein abschließendes Ergebnis dieser Tests steht noch aus. Zudem hat die Behörde den Produzenten vorgeladen und zur Verantwortung aufgefordert. Auch Doktif soll zur Klärung der Daten angehört werden, da Behördenchef Taruna Ikrar die Herkunft des beauftragten Labors und der verwendeten Proben nachvollziehen will.
Der Hersteller Beeru Indonesia reagierte auf die Entwicklungen mit einem vorübergehenden Verkaufsstopp von Beeru Stevia. Das Unternehmen kündigte an, Proben über einen Zeitraum von rund sieben Arbeitstagen internen Tests zu unterziehen.
Regulatorischer Rahmen für Süßstoffe und Etikettierung
Der behördliche Prüfprozess der BPOM gliedert sich in mehrere Stufen: Nachverfolgung, Probenentnahme, Labortests sowie eine Evaluierung bezüglich Sicherheit, Qualität, Kennzeichnung und Werbung. Eine Information der Öffentlichkeit erfolgt laut Behörde erst nach Abschluss sämtlicher Schritte.
Ein Fall aus der Lebensmittelaufsicht zeigt, wie ein nicht deklarierter Süßstoff das ganze Etikett kippt: Behörden prüfen Proben, fordern den Hersteller zur Verantwortung und drohen mit Rückruf. Wer Süßstoffe einsetzt, sollte seine Kennzeichnung vorher prüfen — nicht danach. Der kostenlose Leitfaden führt in 3 Schritten durch Deklarationspflichten, Etiketten-Audit und Sanktionsstufen. Kostenlosen Kennzeichnungs-Leitfaden jetzt anfordern
Zugleich untersucht die BPOM eine mutmaßliche Manipulation des Gehalts bei flüssigen Stevia-Produkten (stevia tetes), die mit einer Null-Kalorien-Auslobung beworben werden, mutmaßlich jedoch Sukralosa und Neotam enthalten.
Rechtliche Grundlage für solche Produkte ist in Indonesien die BPOM-Verordnung Nr. 11/2019. Darin wird Beeru Stevia als Tafelsüße (BTP-Pemanis) auf Basis von Steviolglykosiden (Glikosida steviol) eingestuft. Steviolglykoside weisen eine 200- bis 300-fach höhere Süßkraft als Zucker auf und gelten als kalorienfrei. Der akzeptable tägliche Aufnahmewert (ADI) liegt bei 0–4 mg/kg Körpergewicht pro Tag, berechnet als Steviol.
Gemäß der Verordnung sind in Indonesien neun natürliche Süßstoffe zugelassen:
* Sorbitol
* Isomaltitol
* Manitol
* Maltitol
* Laktitol
* Silitol
* Eritritol
* Thaumatin
* Glikosida steviol
Daneben erlaubt die Verordnung sechs künstliche Süßstoffe, die allesamt kalorienfrei sind: Asesulfam-K, Aspartam, Siklamat, Sakarin, Sukralosa und Neotam.
Risikobasierte Zulassung und mögliche Sanktionen
Das Überwachungssystem der BPOM sieht für Erzeugnisse mit geringem Risiko ein beschleunigtes Zulassungsverfahren vor. Im Gegenzug setzt die Behörde auf eine verstärkte Kontrolle nach dem Markteintritt. Unstimmigkeiten auf dem Etikett werden dabei als Rechtsverstoß gewertet.
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Sollten die Laboranalysen Abweichungen von den behördlichen Anforderungen oder irreführende Werbeaussagen bestätigen, drohen gestaffelte Sanktionen. Diese richten sich nach Art, Schweregrad und Risiko des Verstoßes und reichen von einem behördlich angeordneten Produktrückruf über die vorübergehende Einstellung der Produktion bis hin zum vollständigen Widerruf der Vertriebsgenehmigung. Für Hinweise aus der Bevölkerung und zur Klärung externer Testergebnisse verweist die Aufsichtsbehörde auf ihre Informationskanäle.
