Corona-Impfung: Auffrischung künftig nur für Risikogruppen
Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 10:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die regulatorische Landschaft für Arzneimittel in Deutschland erfährt durch aktuelle Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wesentliche formale Änderungen. Im Zentrum steht dabei die Anpassung der Anlage XIIa der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Ein entsprechender Beschluss, der bereits auf den 7. Juli 2026 datiert ist, wurde am 7. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen sind rückwirkend zum 9. Juli 2026 in Kraft getreten.
Systematische Bereinigung der Wirkstoff-Listen
Die Neufassung der Anlage XIIa dient primär der administrativen Bereinigung von Wirkstoff-Listen, in denen gegenseitige Benennungen von Arzneimitteln für bestimmte Indikationen geregelt sind. In den vergangenen Monaten liefen mehrere dieser Benennungszeiträume aus, was nun formale Konsequenzen in der Richtlinie nach sich zieht.
Ein wesentlicher Teil der Anpassung betrifft den Wirkstoff Reslizumab (Cinqaero). Da die entsprechende Benennung bereits zum 18. August 2026 endete, wurde Reslizumab am Folgetag aus den Einträgen der Wirkstoffe Benralizumab, Dupilumab, Mepolizumab und Tezepelumab gestrichen.
Eine ähnliche Bereinigung erfolgte im Bereich der Diabetes-Therapeutika: Die Benennung des Kombinationspräparats Qtern (Dapagliflozin/Saxagliptin) endete am 19. Juli 2026. In der Folge wurde der Wirkstoff am 20. Juli 2026 bei den Einträgen zu Ertugliflozin, Insulin icodec, Semaglutid und Tirzepatid entfernt.
Auch im Bereich der Onkologie wurden Streichungen vorgenommen. Die Benennung von Keytruda (Pembrolizumab) im Zusammenhang mit Enfortumab Vedotin endete am 17. Juli 2026. Umgekehrt war die Benennung von Padcev (Enfortumab Vedotin) bei Pembrolizumab auf den Zeitraum vom 3. April 2025 bis zum 17. Juli 2026 befristet. Der G-BA stellte klar, dass diese Anpassungen weder ein Verbot noch einen Verlust der Marktzulassung für die betroffenen Arzneimittel bedeuten.
Integration neuer Impfempfehlungen und Versorgungslage
Der G-BA hat die neue STIKO-Empfehlung übernommen: Die allgemeine Basisimmunität gegen Corona für Erwachsene entfällt, jährliche Auffrischungen sind künftig auf definierte Risikogruppen beschränkt. Wer zu diesen Gruppen zählt und wie Sie Ihren Kassenanspruch prüfen, zeigt dieser kostenlose Leitfaden in drei Schritten. Kostenlosen Impf-Leitfaden anfordern
Parallel zur Pflege der Wirkstoff-Listen setzt der G-BA weitere regulatorische Vorgaben um. Am 3. September 2026 beschloss das Gremium die Übernahme der neuen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Schutzimpfungs-Richtlinie. Damit entfällt die allgemeine Basisimmunität gegen das Coronavirus für Erwachsene.
Jährliche Auffrischungsimpfungen werden künftig auf definierte Risikogruppen beschränkt, zu denen Personen mit chronischen Erkrankungen, Immundefekten oder beruflicher Exposition zählen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 ohne zusätzliche Risikofaktoren begründet laut dem Beschluss keinen automatischen Kassenanspruch mehr.
Die Bedeutung einer stabilen Arzneimittelversorgung wird durch aktuelle Meldungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unterstrichen. Am 9. September 2026 meldete das Ministerium einen offiziellen Versorgungsmangel für Digitoxin und Digoxin.
Da für diese zur Frequenzkontrolle bei Vorhofflimmern eingesetzten Wirkstoffe keine gleichwertigen Alternativen verfügbar sind, können Landesbehörden nun befristete Importe genehmigen. Aktuell wird Digitoxin nur noch von Teva und Digoxin von Teofarma angeboten.
Strategische Neuausrichtung auf europäischer Ebene
Die formalen Anpassungen in Deutschland fallen in eine Zeit, in der auch auf EU-Ebene über eine Neuausrichtung des Vergaberechts diskutiert wird. Anfang September 2026 wurde bekannt, dass die EU-Kommission öffentliche Aufträge künftig stärker nach dem besten Qualität-Preis-Verhältnis sowie nach Kriterien der Versorgungssicherheit und Resilienz vergeben will. Eine Losaufteilung soll Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten verringern.
Ein Schwerbehindertenausweis allein oder ein Grad der Behinderung von 50 reicht laut dem G-BA-Beschluss nicht mehr aus, um einen Kassenanspruch auf die Corona-Auffrischung zu begründen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Vorerkrankung als Risikofaktor zählt, führt Sie diese Checkliste durch die neuen Regeln — von der Einstufung bis zur Frage an Ihre Krankenkasse. Checkliste Kassenanspruch jetzt sichern
In diesem Kontext forderte Dorothee Brakmann vom Verband Pharma Deutschland, den niedrigsten Preis bei Rabattverträgen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht länger als das alleinige Entscheidungskriterium heranzuziehen.
Diese Forderung deckt sich mit den Bestrebungen, die Versorgungssicherheit durch eine breitere industrielle Basis und strategische Bevorratung zu stärken, wie sie auch bei aktuellen Investitionsprojekten in der pharmazeutischen Produktion im Bundesgebiet zu beobachten sind.
