Ehevertrag: Notarkosten und rechtliche Fallstricke beim Zugewinn
Veröffentlicht am: 12.08.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die individuelle vertragliche Regelung von Vermögensverhältnissen gewinnt für Ehepaare zunehmend an Bedeutung, um die gesetzlichen Standardregelungen an persönliche Lebensumstände anzupassen. Eine im August 2026 veröffentlichte Analyse des Handelsblatts beleuchtet in diesem Zusammenhang die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die finanziellen Auswirkungen, die mit dem Abschluss eines Ehevertrags oder dem Verbleib in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft verbunden sind.
Gesetzliche Standards und das Prinzip des Zugewinnausgleichs
Sofern Ehepartner keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen treffen, unterliegen sie automatisch dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Prinzip sieht vor, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Dabei bleiben Erbschaften und Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhält, grundsätzlich vom Ausgleich ausgenommen, da sie nicht als gemeinsam erwirtschaftete Leistung gelten.
Der Mechanismus des Zugewinnausgleichs lässt sich anhand einer Modellrechnung verdeutlichen: Erhöht beispielsweise eine Ehefrau ihr Vermögen während der Ehezeit von 100.000 Euro auf 300.000 Euro, so beläuft sich der zu berücksichtigende Zugewinn auf 200.000 Euro. In diesem Fall stünde dem Ehemann ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 100.000 Euro zu. Experten weisen darauf hin, dass ohne einen Vertrag die gesetzlichen Standards greifen, was insbesondere für Immobilienbesitzer, Unternehmer oder Paare mit Kindern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.
Dokumentationspflichten und unternehmerische Risiken
Ein zentraler Aspekt bei der Abwicklung der Zugewinngemeinschaft ist die Nachweisbarkeit des Anfangsvermögens. Die Analyse verdeutlicht, dass das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung lückenlos dokumentiert werden muss. Liegen keine entsprechenden Belege vor, rechnet das Gericht im Zweifelsfall mit einem Anfangsvermögen von null Euro. Dies kann dazu führen, dass eigentlich bereits vor der Ehe vorhandene Werte fälschlicherweise in den Ausgleich miteinbezogen werden.
Besondere Vorsicht ist in Unternehmerehen geboten. Fachanwältin Martina Ammon warnt in diesem Kontext vor teuren Fehlern beim Zugewinnausgleich. Für die Berechnung sei nicht das formale Eigentum entscheidend, sondern die Wertentwicklung während der Ehejahre. Hierbei können insbesondere Unternehmenswerte und stille Reserven ausgleichsrelevant werden. Fachleute raten dazu, dass insbesondere Frauen die wirtschaftlichen Folgen vertraglicher Regelungen genau überblicken sollten, um Ansprüche nicht vorschnell aufzugeben.
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Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und Gebührenregelungen
Um die starren Regeln der Zugewinngemeinschaft zu umgehen, bietet sich der Abschluss eines Ehevertrags an. Eine häufig gewählte Option ist die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hierbei können bestimmte Vermögenswerte, wie etwa ein Familienunternehmen, vom Ausgleich ausgeschlossen werden, während für das restliche Vermögen die gesetzlichen Regeln bestehen bleiben. Die Gestaltungsfreiheit stößt jedoch an juristische Grenzen: Eine völlige Übervorteilung eines Partners ist rechtlich nicht zulässig und kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
Die mit der Erstellung eines Ehevertrags verbundenen Kosten hängen stark vom Einzelfall ab. Da Eheverträge notariell beurkundet werden müssen, richten sich die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich für die Berechnung ist der sogenannte Geschäftswert, der sich am modifizierten Reinvermögen der beiden Ehepartner orientiert. Je höher die zu regelnden Vermögenswerte sind, desto höher fallen folglich auch die Notarkosten aus. Eine sorgfältige Planung und juristische Beratung werden daher empfohlen, um sowohl die rechtliche Wirksamkeit sicherzustellen als auch die Kostenstruktur transparent zu halten.
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Eine sorgfältige Planung und juristische Beratung werden daher empfohlen, um sowohl die rechtliche Wirksamkeit sicherzustellen als auch die Kostenstruktur transparent zu halten.
