Erbrecht, Bundesfinanzhof

Erbrecht: Bundesfinanzhof zwingt Behörden zu Wertprüfung

Veröffentlicht: 19.07.2026 um 01:30 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Oberlandesgerichte uneins über Einsichtsrechte von Pflichtteilsberechtigten in Notarunterlagen. Der Bundesgerichtshof muss nun klären.

Pflichtteilsrecht: Streit um Einsicht in Notarunterlagen eskaliert
Ein Nahaufnahme eines juristischen Dokuments, möglicherweise eines Testaments, mit einem unscharfen Hintergrund, der eine Waage zeigt. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Gerichte sind sich uneinig, ob Erben oder Notare Einsicht in Originalbelege gewähren müssen.

Streit um Notarunterlagen

Ein zentraler Punkt: Darf ein Pflichtteilsberechtigter die Unterlagen einsehen, die der Notar für das Nachlassverzeichnis verwendet hat? Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagt ja. In einem Beschluss vom 30. März 2023 argumentierten die Richter: Nur mit Einsicht könne der Zweck des gesetzlichen Zuziehungsrechts erreicht werden.

Das OLG München sieht das anders. Im Dezember 2024 entschieden die Richter: Es gibt keinen Anspruch auf Einsicht in die Notarunterlagen. Auch ein Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des Verzeichnisses wurde verneint. Die Frage muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Persönlichkeitsschutz gegen Transparenz

Warum lehnen Gerichte erweiterte Einsichtsrechte ab? Das OLG München argumentierte, ein umfassendes Einsichtsrecht würde den gesetzlichen Belegvorlageanspruch faktisch aushebeln. Zudem verwies es auf das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers und die Gefahr von Verfahrensverzögerungen.

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Trotz dieser Einschränkungen: Die Sorgfaltspflicht der Erben bleibt bestehen. Nach einem BGH-Urteil vom 1. Dezember 2021 muss ein Erbe eine eidesstattliche Versicherung über den gesamten Inhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses abgeben – wenn der Verdacht auf unvollständige Angaben besteht. Der Erbe trägt eine Prüfpflicht und muss Fehler aktiv offenlegen.

Strengere Kontrolle bei Erbquoten und Versicherungen

Auch die Korrektheit der Erbquoten steht unter strenger Kontrolle. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2026 macht klar: Bei gewichtigen Zweifeln an den im Erbschein angegebenen Quoten müssen Finanzbehörden die tatsächlichen Anteile eigenständig ermitteln. Ein Hinweis auf Unstimmigkeiten: eine deutliche Differenz zwischen steuerlichem Grundstückswert und angegebenem Verkehrswert. Im konkreten Fall standen 609.594 Euro gegen 450.000 Euro.

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Formale Hürden gibt es auch bei Erbscheinsanträgen. Das OLG Celle entschied im Oktober 2023: Auf die Angabe von Erbquoten kann nicht verzichtet werden, wenn sie bestimmbar sind. Parallel dazu können Bundesländer per Gesetz die notarielle Beurkundung von Erbscheinsanträgen vorschreiben. Fachleute kritisieren: Das treibe die Kosten für die Beteiligten.

Auch bei der Testamentsvollstreckung geht es um Transparenz. Das OLG Hamm legte im November 2023 fest: Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens muss explizit im Testamentsvollstreckerzeugnis stehen. Nur so können Grundbuchamt und Handelsregister die Handlungsfähigkeit des Vollstreckers rechtssicher prüfen.

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