Erbschaftsteuer: Finanzminister fordern Reform gegen 3,4-Mrd-Lücken
20.06.2026 - 02:09:26 | boerse-global.de
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind komplett steuerfrei – ohne dass Freibeträge angetastet werden müssen. Das regelt § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Doch wo hört die Üblichkeit auf?
Die entscheidende Frage: Was ist noch „üblich“?
Eine feste Wertgrenze gibt es nicht. Die Finanzämter entscheiden im Einzelfall. Entscheidend sind mehrere Faktoren: der Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum), die Art des Geschenks und vor allem das Verhältnis zum Schenker.
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Besonders wichtig: das Verhältnis des Geschenkwerts zum Vermögen des Schenkers. Was bei einem Multimillionär üblich ist, kann bei einem Normalverdiener schon den Rahmen sprengen.
Auch die Häufigkeit zählt. Frühere Urteile – etwa des Finanzgerichts Köln (Mai 2001) oder des Hessischen Finanzgerichts (Februar 2005) – zeigen: Fehlt eine Wiederholung, spricht das für ein Gelegenheitsgeschenk.
Wo die Steuerfreiheit endet
Wird der Rahmen der Üblichkeit überschritten, entfällt die Steuerfreiheit komplett. Immobilien gelten in der Regel nicht als Gelegenheitsgeschenke. Wer also das Ferienhaus an die Tochter verschenkt, muss mit dem Finanzamt rechnen.
Reformdruck aus dem Norden
Am 19. Juni 2026 legten die Finanzminister von Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ein Positionspapier vor. Ihr Ziel: Das Erbschaftsteuerrecht verfassungsfester und aufkommensstabiler machen.
Die Ministerien kritisieren bestehende Schlupflöcher. Ein Beispiel: In 45 untersuchten Fällen gewährten Verschonungsregeln 2024 Steuererlasse von 3,4 Milliarden Euro – gezahlt wurden nur 200 Millionen. Die Reform soll unter anderem Familienstiftungen als Steuersparmodelle erschweren.
Wirtschaft warnt vor Überregulierung
Der DIHK konterte am 18. Juni 2026 mit einem eigenen Positionspapier. Der Fokus: die Verschonung von Betriebsvermögen. Während Experten keinen grundlegenden Reformbedarf bei den Bewertungsverfahren sehen, fordern sie Anpassungen beim Kapitalisierungsfaktor und den Lohnsummenvorgaben.
2026 wird zudem eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer erwartet.
BFH-Urteil: Wenn der Erbe leer ausgeht
Der Bundesfinanzhof hat am 25. Februar 2026 (II R 1/22) klargestellt: Eine Steuerfestsetzung kann unbillig sein, wenn der Erbe den Nachlasswert versteuern muss, aber ohne eigenes Verschulden nicht mehr bereichert ist.
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Das gilt etwa, wenn der Erbschaftsbesitzer den Nachlass vor der Herausgabe verbraucht hat. Voraussetzung: Der Erbe hat alle zumutbaren Schritte zur Nachlasssicherung unternommen – und Ersatzansprüche gegen Dritte sind aussichtslos.
Was bleibt?
Wer schenkt oder erbt, sollte alles genau dokumentieren. Denn bei Gelegenheitsgeschenken gibt es keine starren Grenzen. Die Einzelfallprüfung durch das Finanzamt bleibt die entscheidende Hürde.
