Erbschaftsteuer, Verfassungsgericht

Erbschaftsteuer: Verfassungsgericht zwingt 2026 Neujustierung der Freibeträge

26.06.2026 - 00:30:30 | boerse-global.de

Das Bundesverfassungsgericht kündigt eine Reform der Erbschaftsteuer-Freibeträge an. Steuerprivilegien für Betriebsvermögen stehen auf dem Prüfstand.

Erbschaftsteuer 2026: Karlsruhe plant Neujustierung der Freibeträge
Erbschaftsteuer - Nahaufnahme von juristischen Dokumenten, einem Stift und einem Taschenrechner auf einem Schreibtisch, die Nachlassplanung und Erbschaftssteueranalyse symbolisieren. 26.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesverfassungsgericht hat für 2026 eine wegweisende Entscheidung über Freibeträge und Betriebsvermögens-Begünstigungen angekündigt. Gleichzeitig geraten bestehende Steuerprivilegien unter politischen und internationalen Druck.

Milliarden-Erlass in Bayern

Die Dimension der geltenden Ausnahmeregelungen ist gewaltig. Allein in Bayern wurde 2025 Schenkungsteuer von knapp 2,37 Milliarden Euro erlassen. Der Rekordwert betraf Vermögensübertragungen von jeweils mehr als 26 Millionen Euro – fast das Dreifache des Vorjahres.

Kritiker fordern eine deutliche Einschränkung dieser Vergünstigungen. Auch die OECD stützt Reformpläne, die eine Verlagerung der Steuerlast von Arbeit auf Vermögen vorsehen. Die SPD formulierte entsprechende Vorschläge, die politisch bisher blockiert wurden.

Experten erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Neujustierung der Freibeträge erzwingen könnte. Besonders die weitreichenden Ausnahmen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer stehen im Fokus.

Immobilien geschickt übertragen

Bei privaten Immobilien bleiben die Freibeträge zentrale Bezugspunkte: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder. Da diese Beträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können, gewinnen langfristige Schenkungsstrategien an Bedeutung.

Ehepaare nutzen verstärkt Gestaltungsmodelle wie die „Eigenheimschaukel“ oder die „Überkreuzschenkung“. Dabei werden Miteigentumsanteile gegenseitig übertragen, oft kombiniert mit Widerrufsrechten. Im Todesfall eines Partners kann die Immobilie dann steuerfrei an den Überlebenden fallen.

Fachleute mahnen jedoch zur Vorsicht bei der Ablösung von Nießbrauchsrechten. Der Bundesfinanzhof entschied am 10. Oktober 2025: Eine Abfindung für einen Nießbrauchsverzicht ist steuerpflichtig, wenn das Recht zuvor für Mieteinnahmen genutzt wurde. Das Gericht gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf.

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Grenzüberschreitende Erbfälle werden komplexer

Die Mobilität von Erben verschärft die steuerliche Komplexität. Seit 2025 findet die Wegzugsteuer auch bei Schenkungen oder Erbfällen Anwendung, wenn der Erbe im Ausland lebt. Zur Vermeidung einer sofortigen Steuerlast setzen Betroffene vermehrt auf geschäftsleitende Holdings oder Familienstiftungen.

Eine Stundung der Steuer in sieben Jahresraten ist möglich. Wer innerhalb von sieben bis zwölf Jahren nach Deutschland zurückkehrt, kann eine teilweise Erstattung erhalten.

Innerhalb der EU gilt das Wohnsitzprinzip seit 2015. Ohne explizite Rechtswahl im Testament entscheidet das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Österreich kommen zudem spezifische Hürden hinzu: Eigentumswohnungen dürfen maximal zwei Eigentümern gehören – bei größeren Erbengemeinschaften droht ohne Einigung die gerichtliche Versteigerung.

Verknüpfung mit der Altersvorsorge

Die Nachlassplanung ist zunehmend mit Reformen der Altersvorsorge verbunden. Die Alterssicherungskommission empfahl im Rahmen der Rentenreform 2026 die Einführung einer gesetzlichen Kapitalrente. Ab 2028 sollen steigende Beiträge in dieses Modell fließen.

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Für die private Vorsorge ist ab Januar 2027 ein neues Altersvorsorgedepot geplant, das steuerliche Vorteile in der Ansparphase bietet. Rentner erhalten zum 1. Juli 2026 eine Erhöhung um 4,24 Prozent.

Steuerlich ist entscheidend: Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Renteneintritts ab und steigt bis 2058 schrittweise auf 100 Prozent. Experten empfehlen daher, bei Testamenten und Schenkungsverträgen auch die wandelnden steuerlichen Belastungen der verschiedenen Vorsorgeinstrumente zu berücksichtigen.

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