Erbschaftsteuer vor Gericht: Karlsruhe prüft 26-Millionen-Euro-Schwelle
Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 19:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei Verfahren über die rechtlichen Grundlagen der Erbschaftsteuer verhandelt. Im Mittelpunkt der Prüfungen stehen einerseits die Kompetenzen der Bundesländer bei der Ausgestaltung eigener Steuersätze und Freibeträge sowie andererseits die weitreichende Privilegierung von Betriebsvermögen gegenüber privatem Nachlass.
Obwohl die Erbschaftsteuer lediglich rund 1 Prozent zum gesamten Steueraufkommen in Deutschland beiträgt, sorgt die bestehende Systematik für anhaltende rechtliche und politische Kontroversen.
Karlsruhe verhandelt über Regionalisierung und Gleichbehandlung
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23 befasste sich das Gericht am 12. Oktober 2026 mit einem Normenkontrollantrag des Freistaates Bayern. Die bayerische Landesregierung strebt an, den Ländern eigene Freibeträge und Steuersätze zu ermöglichen, um einen regionalen Steuerwettbewerb zu eröffnen.
Bayern begründet den Vorstoß mit den stark gestiegenen Immobilienpreisen sowie den höheren Lebenshaltungskosten im süddeutschen Raum und greift die Bundeszuständigkeit für Freibeträge, Steuersätze und Grundstücksbewertung an. Der Bund und andere Bundesländer warnen hingegen vor einer Steuerflucht innerhalb Deutschlands.
Kritiker vermuten zudem, Bayern könnte sich Vorteile im Länderfinanzausgleich verschaffen wollen. Das Gericht zeigte während der Verhandlung deutliche Skepsis gegenüber dem Vorhaben; eine grundlegende Verschiebung der föderalen Kompetenzverteilung gilt als wenig wahrscheinlich.
Am 13. Oktober 2026 stand die Verfassungsbeschwerde eines Erben von privatem Vermögen unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 auf der Agenda. Der Kläger, der ausschließlich Privatvermögen seiner Tante erbte, sieht in der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand
Gegenstand der Überprüfung sind die gesetzlichen Verschonungsregeln, nach denen geerbtes Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent im Rahmen der Regelverschonung oder zu 100 Prozent im Rahmen der Optionsverschonung steuerfrei bleiben kann.
Im Handwerk setzt die Regelverschonung eine Betriebsfortführung von mindestens fünf Jahren und die Erfüllung einer Lohnsummenpflicht voraus, während die Optionsverschonung eine Fortführung über mindestens sieben Jahre sowie eine erhöhte Lohnsummenpflicht verlangt, sofern das begünstigte inländische Betriebsvermögen 26 Millionen Euro nicht überschreitet.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 über die Verschonung von Betriebsvermögen verhandelt — im Zentrum steht die 26-Millionen-Euro-Schwelle, an der die Prüfung am Erwerber und nicht an der Unternehmensgröße ansetzt. Solange das Urteil aussteht, bleibt die Rechtslage für Nachfolgen unsicher. Der kostenlose Report ordnet die Verfahren ein und zeigt, welche Schritte Unternehmer-Erben jetzt vorbereiten können. Kostenlosen Report zur Erbschaftsteuer anfordern
Liegt der Erwerb über der Schwelle von 26 Millionen Euro, kann eine Verschonungsbedarfsprüfung zu einem teilweisen oder vollständigen Steuererlass führen.
Strittig vor Gericht sind insbesondere diese 26-Millionen-Euro-Schwelle sowie die Tatsache, dass die Prüfung am Erwerber und nicht an der eigentlichen Größe des Unternehmens ansetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2014 Teile der Verschonungsregelungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Reformdebatten und Reaktionen aus Wirtschaft und Politik
Die Verhandlungen spiegeln eine breitere Debatte wider. Nach Angaben des Bundesvorstands des Bündnisses Sahra Wagenknecht, der ein Sieben-Punkte-Papier für höhere Abgaben auf große Vermögen und eine Rückkehr der Vermögensteuer beschloss, erließen Finanzämter im Jahr 2025 in nur 34 Fällen Steuern von 3,7 Milliarden Euro bei übertragenem Firmenvermögen von jeweils über 26 Millionen Euro. BSW-Chef Fabio De Masi kritisierte, dass diejenigen, die am meisten erben, am wenigsten Steuern zahlten.
Wirtschaftsexperten bewerten die Lage unterschiedlich. Michael Hüther vom Institut der deutschen Wirtschaft verteidigte die Verschonungsregeln mit dem Argument, Erben von Betrieben übernähmen Verantwortung und wiesen eine andere Leistungsfähigkeit auf als Erben von Privatvermögen. Er sieht keine Anzeichen für eine Abkehr von der bisherigen Karlsruher Linie.
Demgegenüber plädiert Bert Rürup, Chefökonom des Handelsblatts, für eine breite Bemessungsgrundlage bei niedrigen Steuersätzen und warnte vor Fehlentwicklungen durch die Verlagerung von Vermögen in Personengesellschaften.
Parallel startete der Zentralverband des Deutschen Handwerks zusammen mit dem Deutschen Handwerksinstitut eine anonyme Sonderumfrage mit einer Laufzeit bis zum 8. Dezember 2026, um Daten über die Folgen für Unternehmensnachfolgen und Arbeitsplätze zu erheben.
Die Regelverschonung setzt fünf Jahre Betriebsfortführung und die Lohnsummenpflicht voraus, die Optionsverschonung sieben Jahre und eine erhöhte Lohnsummenpflicht — vorausgesetzt, das begünstigte inländische Betriebsvermögen überschreitet 26 Millionen Euro nicht. Wer die Übergabe plant, sollte diese Voraussetzungen kennen, bevor das Karlsruher Urteil fällt. Der kostenlose Report führt durch die geltenden Verschonungsregeln und die offenen Streitpunkte. Leitfaden zur Nachfolgeplanung jetzt sichern
Ausblick auf das Karlsruher Urteil
Nach den Verhandlungen bleiben die geltenden Freibeträge unverändert bei 400.000 Euro für Kinder sowie bei 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird in den kommenden Monaten, voraussichtlich im Frühjahr 2027, erwartet. Beobachter halten eine gezielte Korrektur einzelner Vorschriften für wahrscheinlicher als eine vollständige Nichtigerklärung des Gesetzes.
