Erwerbsminderungsrente, Gerichte

Erwerbsminderungsrente: Gerichte lehnen AntrĂ€ge mit strengeren MaßstĂ€ben ab

Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 13:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Höhere GKV-Zuzahlungen, ein geplanter Ehepartnerzuschlag und mehrere Gerichtsentscheidungen verschÀrfen die finanzielle Lage Betroffener.

GKV und Erwerbsminderungsrente: Neue Kosten, strenge Urteile
Leere Aktenordner auf einem schlichten Holztisch in einem hellen Raum, die eine AtmosphĂ€re von bĂŒrokratischer Belastung vermitteln. Illustration mit AI erstellt.

Menschen mit Behinderung und Erwerbsminderung sehen sich einer Reihe neuer finanzieller Belastungen sowie einer zunehmend restriktiven Rechtsprechung zur Erwerbsminderungsrente gegenĂŒber. Ab 2028 drohen ZuschlĂ€ge bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wĂ€hrend mehrere Landessozialgerichte in den vergangenen Monaten Klagen auf Erwerbsminderungsrente mit strengen MaßstĂ€ben abgewiesen haben.

Neuer Zuschlag fĂŒr familienversicherte Ehepartner ab 2028

Nach § 242b SGB V soll ab dem 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben werden, wenn ein Ehepartner familienversichert ist. Der Zuschlag wird laut gegen-hartz.de allein vom Mitglied getragen.

Eine Befreiung ist erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 vorgesehen – ein GdB von 40 oder 50 reicht nicht aus. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro ergebe sich dadurch eine Mehrbelastung von rund 1.200 Euro pro Jahr. Renten sind von diesem Zuschlag laut der Quelle erst ab Juli 2028 betroffen.

Sparpaket bei der GKV: Höhere Zuzahlungen, weniger Leistungen

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 verkĂŒndet wurde und ĂŒberwiegend zum 30. Juli 2026 in Kraft trat, entfielen CannabisblĂŒten sowie Homöopathie und Anthroposophie als Kassenleistung. Ab dem 1. Januar 2027 sollen zudem Satzungsleistungen eingeschrĂ€nkt werden.

Konkret steigen die Arznei-Zuzahlungen von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro, die Krankenhaus-Zuzahlung von 10 auf 15 Euro pro Tag bei weiterhin maximal 28 Tagen, und die FestzuschĂŒsse fĂŒr Zahnersatz sinken von 60/70/75 Prozent auf 50/60/65 Prozent.

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Parallel dazu wurde Ende Juli 2026 im Zuge des Sparpakets der schwarz-roten Koalition die Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags gestrichen. Verbraucherzentralen-Chefin Ramona Pop kritisierte dies als „Unding“ und warnte, das SonderkĂŒndigungsrecht werde dadurch ausgehöhlt.

Laut einer Forsa-Befragung unter 1.087 Versicherten kannten 76 Prozent der Befragten den Wegfall der Informationspflicht nicht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 3,1 Prozent, die spanne reicht laut tagesschau.de von 2,18 bis 4,39 Prozent bei einem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent.

Nach Angaben von faz.net mĂŒssen kĂŒnftig 58,6 Millionen zahlende GKV-Mitglieder selbst auf Erhöhungen achten, da das SonderkĂŒndigungsrecht nur bis zum Monatsende der Erhöhung gilt und der frĂŒhere Informationsbrief 1 bis 2 Euro kostete.

Strenge Rechtsprechung zur Erwerbsminderungsrente

Mehrere Urteile der vergangenen Monate zeigen, wie hoch die HĂŒrden fĂŒr eine Erwerbsminderungsrente inzwischen liegen. Das Landessozialgericht Baden-WĂŒrttemberg hob am 22. April 2026 (Az. L 2 R 3572/25) ein Urteil des Sozialgerichts Reutlingen auf, das am 7. November 2025 (Az. S 3 R 976/23) noch eine volle Erwerbsminderungsrente ab August 2022 zugesprochen hatte.

Grund war laut gegen-hartz.de, dass ein Gutachter nach § 109 SGG zwar ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden tÀglich angenommen hatte, sein Gutachten jedoch seitenweise aus Vorgutachten kopiert war. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az. B 5 R 59/26 B) blieb am 10. Juli 2026 erfolglos.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 4. Februar 2026, dass § 43 SGB VI eine fĂŒnfjĂ€hrige Wartezeit sowie drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge in den letzten fĂŒnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt. Im entschiedenen Fall war eine LĂŒcke im Rentenkonto zwischen MĂ€rz 2005 und Februar 2011 entscheidend.

Der Versicherungsverlauf von 2018 hatte keine Zeiten ausgewiesen, wĂ€hrend der Verlauf von 2025 „Krankheit ohne Beitragszahlung“ nannte – ein Hinweis darauf, dass Vormerkungsbescheide zur Beweissicherung wichtig sein können.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte am 24. April 2026 klar, dass ein GdB von 100 mit Merkzeichen G keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI beweist.

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Die rentenrechtliche WegefĂ€higkeit verlangt demnach, viermal tĂ€glich ĂŒber 500 Meter in etwa 20 Minuten zurĂŒckzulegen sowie zweimal tĂ€glich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen – ein deutlich strengerer Maßstab als beim Merkzeichen G, das nur eine ortsĂŒbliche Strecke von rund 2 Kilometern in 30 Minuten voraussetzt.

In einem weiteren Urteil (L 8 R 219/24) lehnte das Gericht eine Erwerbsminderungsrente trotz chronischer Schmerzen ab, da mindestens sechs Stunden tÀglich leichte TÀtigkeiten als möglich galten.

Ein schmerzmedizinisches Gutachten sah die Schmerzerkrankung nicht sicher nachgewiesen und fand Hinweise auf Aggravation; einem Gutachten nach § 109 SGG, das drei bis unter sechs Stunden annahm, folgte das Gericht nicht. ArbeitsunfÀhigkeit sei nicht mit Erwerbsminderung gleichzusetzen, betonten die Richter.

Bemerkenswert ist zudem ein Urteil vom 11. MÀrz 2026 (L 3 R 192/23), in dem das Gericht öffentliche Instagram- und Facebook-BeitrÀge mit Reisen nach Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania als zusÀtzliche Hinweise verwertete.

Die zugrundeliegenden Gutachten hatten bereits ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden tĂ€glich bescheinigt; Urlaubsfotos allein reichten laut Gericht jedoch nicht fĂŒr eine Ablehnung aus.

Rentenzuschlag und Verrechnungspraxis

Seit Dezember 2025 ist ein Rentenzuschlag fĂŒr Erwerbsminderungsrenten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 Teil der Rente (§ 307i SGB VI): 7,5 Prozent fĂŒr Rentenbeginne von 2001 bis Juni 2014, 4,5 Prozent fĂŒr Juli 2014 bis Dezember 2018. Eine Anrechnung dieses Zuschlags auf die Witwenrente greift laut buergergeld.org erst ab dem 1. Juli 2026, mit einem Freibetrag von 1.122,53 Euro monatlich sowie zusĂ€tzlich 238,11 Euro je Kind. In einer Modellrechnung ergab sich dadurch eine KĂŒrzung der Witwenrente um 18,31 Euro.

Das Landessozialgericht Baden-WĂŒrttemberg bestĂ€tigte zudem in einem Beschluss (Az. L 10 R 3892/25 ER-B) die Verrechnung von 15.159,40 Euro Kranken- und PflegeversicherungsbeitrĂ€gen mit einer Altersrente durch monatliche KĂŒrzungen von 500 Euro, gestĂŒtzt auf §§ 51, 52 SGB I. Nach einer Restschuldbefreiung ist eine solche Verrechnung grundsĂ€tzlich unzulĂ€ssig; die ZusatzbeitrĂ€ge seien 2025 und 2026 gestiegen.

Investitionen der Krankenkassen unter Kritik

ErgĂ€nzend geriet die Anlagepraxis einzelner Krankenkassen in die Diskussion: Auf eine Anfrage der GrĂŒnen-Fraktion antwortete die Bundesregierung, dass mindestens ein Dutzend gesetzliche Krankenkassen insgesamt 1,1 Milliarden Euro in leistungsgestörte Geldanlagen, darunter Immobilienfonds, investiert hĂ€tten. Weitere finanzielle Einbußen seien nicht ausgeschlossen.

Betroffene und Angehörige sind angesichts der Vielzahl an RegelĂ€nderungen und Gerichtsentscheidungen gut beraten, ihre VersicherungsverlĂ€ufe frĂŒhzeitig zu prĂŒfen und sich ĂŒber anstehende Fristen sowie mögliche KĂŒndigungsrechte bei der eigenen Krankenkasse aktiv zu informieren, da entsprechende Hinweise kĂŒnftig nicht mehr automatisch zugestellt werden.

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