Fahrtzeit-Urteil: Zwei Millionen BeschÀftigte erhalten LohnzuschlÀge
Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 01:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fahrten im Firmenwagen von einem Sammelpunkt zum Einsatzort sind ab sofort voll vergĂŒtungspflichtige Arbeitszeit. Das hat der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) am 9. Oktober 2025 entschieden (C-110/24). Betroffen sind SchĂ€tzungen zufolge mehr als zwei Millionen BeschĂ€ftigte in Deutschland.
Wann die Fahrtzeit zur Arbeitszeit wird
Drei Bedingungen mĂŒssen kumulativ erfĂŒllt sein, damit die Fahrzeit als Arbeitszeit zĂ€hlt. Erstens: Die Fahrt muss integraler Bestandteil der beruflichen TĂ€tigkeit sein â etwa wenn BeschĂ€ftigte keinen festen Arbeitsort haben. Zweitens: Der Arbeitgeber gibt den Rahmen vor â Treffpunkt, Fahrzeug oder Abfahrtszeit. Drittens: Arbeitnehmer können wĂ€hrend der Fahrt nicht frei ĂŒber ihre Zeit verfĂŒgen.
Der normale Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster ArbeitsstÀtte fÀllt weiterhin nicht darunter. Sobald aber ein Sammelpunkt auf Anweisung angefahren werden muss, um von dort mit dem Dienstwagen zu Kunden oder Baustellen zu gelangen, greifen die neuen Vorgaben.
Diese Branchen sind besonders betroffen
Die Auswirkungen sind enorm. Besonders hart trifft es Branchen mit hoher MobilitĂ€t: Das Bauhauptgewerbe mit rund 933.000 BeschĂ€ftigten, die GebĂ€udereinigung mit etwa 1,8 Millionen Angestellten sowie der Garten- und Landschaftsbau mit 130.000 Mitarbeitern. Auch die ambulante Pflege (rund 450.000 Personen) und der IT-AuĂendienst sind betroffen.
Finanziell wird es teuer. Bei einer tĂ€glichen Fahrzeit von 80 Minuten und einer bezahlten Arbeitszeit von 7,5 Stunden steigt die tatsĂ€chliche VerfĂŒgbarkeit auf 8 Stunden und 50 Minuten. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro (seit Januar 2026) sinkt der effektive Stundenlohn auf 11,81 Euro. Daraus ergeben sich NachzahlungsansprĂŒche von etwa 18,50 Euro pro Tag â monatlich bis zu 400 Euro.
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Spielraum bei der VergĂŒtung
Arbeitgeber haben trotz der Einstufung als Arbeitszeit Gestaltungsspielraum. Die Fahrzeit muss nicht zwingend mit demselben Stundensatz vergĂŒtet werden wie die produktive Kernarbeitszeit. Eine geringere Entlohnung fĂŒr Reisezeiten ist zulĂ€ssig â solange der Gesamtdurchschnitt nicht unter den Mindestlohn fĂ€llt.
Unternehmen könnten mit optimierter Routenplanung oder Streichung freiwilliger Boni reagieren. Juristen weisen auf die dreijĂ€hrige VerjĂ€hrungsfrist hin. Auch Ausschlussfristen in Arbeits- oder TarifvertrĂ€gen mĂŒssen beachtet werden â eine zeitnahe Dokumentation der Fahrzeiten ist daher Pflicht.
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Ende der Belastungstheorie
Das Urteil markiert einen Paradigmenwechsel. Bisher galt in Deutschland die sogenannte Belastungstheorie: Einfache FahrttĂ€tigkeiten seien weniger belastend und mĂŒssten nicht als volle Arbeitszeit zĂ€hlen. Der EuGH rĂŒckt nun die Fremdbestimmtheit der Zeit in den Fokus. Wer sich an einem vorgegebenen Ort einfinden und ein gestelltes Fahrzeug nutzen muss, kann seine Zeit nicht frei gestalten â das ist Arbeitszeit.
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