Finanzamt, Steuerbescheid

Finanzamt lässt Steuerbescheid aus: Nach 6 Monaten ist Untätigkeitseinspruch möglich

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 13:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Erblasser bestimmen Vollstreckung und Vergütung; bei ausbleibenden Steuerbescheiden stehen Einspruch und Klage offen.

Erbrecht und Finanzamt: Rechte bei Nachlass und Steuerbescheid
Ein Füllfederhalter und ein Stapel Papier auf einem hölzernen Schreibtisch in einem sonnendurchfluteten Raum. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Ratgeberbeiträge beleuchten wesentliche Handlungsspielräume für Bürger im Nachlass- sowie Steuerrecht. Im Mittelpunkt stehen dabei die gezielte Einsetzung von Testamentsvollstreckern zur Sicherung des Nachlasses sowie die juristischen Schritte, die Steuerzahlern bei einer anhaltenden Untätigkeit des Finanzamts zur Verfügung stehen.

Gestaltungsspielräume und Pflichten bei der Testamentsvollstreckung

Rund um das Erbrecht bestehen in der Praxis häufig Unklarheiten bezüglich der Befugnisse und Aufgaben eingesetzter Testamentsvollstrecker. Wie das Handelsblatt in einem Bericht vom 07.10.2026 unter Verweis auf zwei Fachanwältinnen darlegt, existieren mindestens zehn verbreitete Irrtümer zu diesem Rechtsbereich.

Grundsätzlich entscheidet allein der Erblasser über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie über die ausführenden Personen. Das Nachlassgericht wird erst dann aktiv und bestellt Ersatz, wenn im Testament benannte Personen ausfallen.

Rechtlich kommen vor allem die Abwicklungsvollstreckung sowie die Dauervollstreckung in Betracht. Fachanwälte weisen darauf hin, dass eine Dauervollstreckung häufig bis zum 25. oder 28. Lebensjahr minderjähriger Erben angeordnet wird, um das geerbte Vermögen bis zu deren Volljährigkeit und persönlicher Reife zu sichern. Für das Amt selbst ist gesetzlich keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, sodass Erblasser auch persönliche Vertrauenspersonen einsetzen können.

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Hinsichtlich der Bezahlung greift § 2221 BGB, wonach dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zusteht, sofern der Erblasser im Testament keine abweichende Bestimmung getroffen hat.

Die Aufsicht über die Amtsführung liegt dabei primär bei den Erben: Der Vollstrecker muss diesen gegenüber Rechenschaft ablegen, da das Nachlassgericht keine unmittelbare Kontrolle ausübt. Um dem Beauftragten eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, kann zudem eine Schonfrist von etwa zwei Jahren vorgesehen werden.

Fristen und rechtliche Schritte gegenüber dem Finanzamt

Neben erbrechtlichen Regelungen führen auch behördliche Verzögerungen immer wieder zu Unsicherheiten, insbesondere bei der Bearbeitungszeit von Steuererklärungen. Laut einem Bericht von CHIP vom 07.10.2026 existiert für das Finanzamt keine gesetzlich festgelegte Frist für die Bearbeitung. Abhängig vom zuständigen Finanzamt und dem jeweiligen Einzelfall dauert die Erteilung von Steuerbescheiden in der Regel etwa 2–10 Wochen.

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Bleibt ein Bescheid über einen längeren Zeitraum aus, können Steuerzahler Gegenmaßnahmen ergreifen. Nach mehr als 6 Monaten kann die Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs erwogen werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 347 AO, der eine angemessene Frist für behördliche Entscheidungen vorgibt.

Als vorbereitender Schritt wird empfohlen, zunächst direkt Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. Reagiert die Behörde jedoch auch 6 Monate nach Einlegung des Untätigkeitseinspruchs nicht, kommt gemäß § 46 FGO die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Betracht.

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