GKV-Reform: Chronisch Kranke zahlen ab 2027 mehr für Medikamente und Therapien
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 18:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und trat am 30. Juli 2026 in Kraft. Während erste Einschnitte bereits unmittelbar wirksam wurden, greift der Großteil der Neuregelungen zum 1. Januar 2027. Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich auf spürbar höhere Eigenanteile bei Medikamenten, therapeutischen Behandlungen und stationären Aufenthalten einstellen. Für chronisch Kranke gewinnt dabei der Nachweis der individuellen Belastungsgrenze an Bedeutung.
Höhere Zuzahlungen für Arzneimittel, Therapien und Klinikaufenthalte
Ab dem 1. Januar 2027 steigen die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen in mehreren Leistungsbereichen an:
- Arzneimittel: Der Eigenanteil pro verschreibungspflichtiger Packung wird von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro angehoben.
- Heilmittel: Je Verordnung fallen künftig 15 Euro statt bislang 10 Euro an, zusätzlich zu den weiterhin geltenden 10 Prozent der Behandlungskosten.
- Klinik und Rehabilitation: Bei stationären Krankenhausaufenthalten sowie Anschlussheilbehandlungen erhöht sich die Zuzahlung von 10 auf 15 Euro pro Kalendertag. Im Krankenhaus bleibt die Pflicht auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
- Zahnersatz: Der Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent, nach anderen Berechnungen von der Staffelung 60, 70 beziehungsweise 75 Prozent auf 50, 60 beziehungsweise 65 Prozent. Für bereits vorab bewilligte Zuschüsse besteht Bestandsschutz.
Bereits seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten sowie homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus dem regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Zudem endet die freiwillige Satzungserstattung für Homöopathie bei den Krankenkassen zum 1. Januar 2027. Ebenfalls seit Ende Juli 2026 entfällt die Verpflichtung der Kassen, ihre Mitglieder persönlich per Brief über Erhöhungen des Zusatzbeitrags zu informieren; das Sonderkündigungsrecht bleibt davon unberührt.
Belastungsgrenzen und Härtefallanträge bei chronischen Erkrankungen
Zum Schutz vor einer finanziellen Überforderung bleibt das Instrument der Belastungsgrenze bestehen. Grundsätzlich müssen Versicherte Zuzahlungen bis zu maximal 2 Prozent ihrer berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen leisten. Bei Personen mit einer anerkannt schwerwiegenden chronischen Erkrankung reduziert sich dieser Wert auf 1 Prozent. Ein Grad der Behinderung von 50 allein reicht für diese Einstufung nicht aus.
Bei einer alleinstehenden Person mit einer berücksichtigungsfähigen Jahresbruttorente von 18.000 Euro liegt die jährliche Zuzahlungsgrenze demnach bei 360 Euro beziehungsweise bei 180 Euro für anerkannte Chroniker. Für Beziehende von Grundsicherungsleistungen gelten im Jahr 2026 Richtwerte von 135,12 Euro regulär sowie 67,56 Euro bei der Ein-Prozent-Grenze.
Wer sich mit den Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen auf die finanzielle Absicherung befasst, sollte auch die aktuellen Grenzwerte bei den Sozialabgaben kennen. Dieser kostenlose Überblick zeigt Ihnen präzise, ab welcher Gehaltshöhe die Beitragsbelastung gedeckelt ist. Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen kostenlos herunterladen
Wer im Jahresverlauf mehr bezahlt hat, kann die Differenz von der Krankenkasse zurückfordern. Die Kassen weisen Versicherte nicht automatisch auf das Überschreiten der Schwelle hin; Befreiungs- und Erstattungsanträge müssen aktiv gestellt werden.
Die Abrechnung für das laufende Jahr ist auch nach dem Jahreswechsel möglich. Reine Eigenanteile beim Zahnersatz, private Gesundheitsausgaben und Arzneimittel-Mehrkosten oberhalb von Festbeträgen fließen nicht in die Berechnung der Belastungsgrenze ein.
Einschnitte beim Krankengeld und Übertragung auf Beamte
Verschärfungen treten zum 1. Januar 2027 auch beim Krankengeld in Kraft. Endet ein Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoentgelts beziehungsweise auf 67 Prozent für Versicherte mit Kind. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort, verbleibt der Anspruch unverändert bei 70 Prozent des Regelentgelts, begrenzt auf maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Die geänderten Regelungen beim Krankengeld unterstreichen die Bedeutung einer rechtssicheren Begleitung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Ratgeber, wie ein professionelles Wiedereingliederungsmanagement zum Schutz des Arbeitsplatzes beitragen kann. BEM-Anleitung mit Gesprächsleitfaden gratis sichern
Die Sparmaßnahmen strahlen zudem auf den öffentlichen Dienst aus. Das Bundesinnenministerium strebt an, die Einschnitte für Bundesbeamte wirkungsgleich in der Beihilfe umzusetzen. Bayern prüft entsprechende Schritte, teilte jedoch mit, dass eine direkte Eins-zu-eins-Übertragung systembedingt nicht möglich sei.
