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Grüne Werbung: Strengere Regeln für Umweltversprechen ab 27. September

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Vorgaben für Umweltwerbung. Pauschale Claims brauchen Nachweise, Altbestände bleiben rechtlich heikel.

Neue Green-Claim-Regeln: Was Unternehmen ab September beachten müssen
Moderne Glasfassade eines Bürogebäudes bei Tageslicht mit Spiegelung des Himmels Illustration mit AI erstellt.

Die Kommunikation von Umweltvorteilen steht vor einer weitreichenden rechtlichen Neugestaltung. Ab dem 27. September 2026 treten für Unternehmen strengere Anforderungen an umweltbezogene Werbeversprechen in der kommerziellen Kommunikation in Kraft.

Diese Entwicklung basiert maßgeblich auf der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) in nationales Recht, was in Deutschland zu signifikanten Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen und eine höhere Transparenz im Markt zu etablieren.

Verbot pauschaler Aussagen und Anforderungen an die Nachweisbarkeit

Ein zentraler Aspekt der neuen Regelungen ist die Einschränkung allgemeiner Werbeaussagen. Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn für diese Aussagen ein konkreter Nachweis vorliegt. Pauschale Behauptungen ohne fundierte Belege gelten unter den verschärften Bedingungen als unzulässig.

Besonders tiefgreifend sind die Änderungen im Bereich der Klimakommunikation. Die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ wird ab dem 27. September 2026 stark eingeschränkt. Eine solche Aussage ist nach den neuen Vorgaben nur noch dann zulässig, wenn die Klimaneutralität durch eine tatsächliche CO2-Speicherung im Produkt selbst erreicht wird.

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Rein kompensatorische Maßnahmen, wie sie in der Vergangenheit häufig als Grundlage für derartige Claims dienten, reichen für diese spezifische Bezeichnung nicht mehr aus. Im Gegensatz dazu bleiben spezifische Aussagen, die sich beispielsweise auf einen exakten Rezyklatanteil in einem Produkt beziehen, weiterhin möglich, sofern sie präzise und belegbar sind.

Rechtsfolgen und Übergangsfristen für den Handel

Für die Wirtschaft bedeutet die Umstellung eine Herausforderung in der Lagerhaltung und im Vertrieb. Eine pauschale Schonfrist für bereits produzierte Waren, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es gibt keine generelle Abverkaufsfrist für Altbestände.

Stattdessen wird im Einzelfall geprüft, ob eine weitere Vermarktung zulässig bleibt. Bereits am 30. Juni 2026 wurde in diesem Zusammenhang ein „Common Understanding“ der Branche veröffentlicht, das Orientierung im Umgang mit Altbeständen bieten soll.

Die Durchsetzung der neuen Regeln folgt dem etablierten System des Wettbewerbsrechts. Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die verschärften Green-Claim-Regeln können nur durch Mitbewerber sowie durch qualifizierte Verbände ausgesprochen werden. Damit bleibt die Kontrolle der Werbeversprechen primär im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Selbstregulierung und Verbandsklagebefugnis.

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Unterstützung für betroffene Unternehmen

Angesichts der komplexen rechtlichen Lage und der drohenden Sanktionen bei Fehlern in der Produktkommunikation suchen viele Marktteilnehmer nach fachlicher Begleitung.

Institutionen wie das SKZ unterstützen Unternehmen dabei, ihre Umweltaussagen an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies umfasst insbesondere die Verifizierung von Claims und die Sicherstellung, dass spezifische Angaben zu Materialeigenschaften oder Umweltbilanzen den neuen Transparenzanforderungen genügen.

Experten weisen darauf hin, dass eine frühzeitige Prüfung der Marketingstrategien notwendig ist, um rechtliche Auseinandersetzungen nach dem Inkrafttreten der Regelungen Ende September 2026 zu vermeiden.

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