Grundsicherung, Altersrente

Grundsicherung: Altersrente des Partners mindert Leistungen

Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 15:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundessozialgericht bestätigt die Anrechnung überschüssiger Partnerrente und grenzt zugleich die Berücksichtigung der Corona-Einmalzahlung ab.

BSG-Urteil: Schwerbehindertenrente mindert Grundsicherung des Partners
Moderne Fassade eines Verwaltungsgebäudes bei bewölktem Himmel Illustration mit AI erstellt.

In einer Grundsatzentscheidung vom September 2026 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Regeln für die Einkommensanrechnung innerhalb von Bedarfsgemeinschaften konkretisiert. Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R befasst sich mit der Frage, inwieweit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eines nicht leistungsberechtigten Partners den Anspruch auf Grundsicherung des anderen Ehegatten mindert.

Keine Privilegierung der Altersrente für Schwerbehinderte

Das Gericht entschied, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht unter die Privilegierung des § 11a SGB II fällt. Damit mindert diese Rente das Grundsicherungsgeld (Arbeitslosengeld II) des Partners, sofern sie dessen eigenen Bedarf übersteigt. Die Anrechnung erfolgt gemäß den Vorgaben für gemischte Bedarfsgemeinschaften nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II.

Im konkreten Fall wurde die Revision einer Klägerin zurückgewiesen, die für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 höhere Leistungen begehrt hatte. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die das Jobcenter bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt hatte.

Die Vorinstanz, das Landessozialgericht Baden-Württemberg, hatte dieses Vorgehen bereits im November 2023 bestätigt. Das BSG folgte dieser Rechtsauffassung nun abschließend.

Horizontale Einkommensverteilung und fiktiver Bedarf

Die Richter erläuterten das Prinzip der Einkommensanrechnung anhand einer Beispielrechnung. Beträgt die Rente eines Partners 1.100 Euro, während sein eigener Bedarf bei 950 Euro liegt, entsteht ein Überhang von 150 Euro.

Dieser Betrag ist auf den Leistungsanspruch des anderen Partners anzurechnen. In diesem Zusammenhang stellte das BSG zudem klar, dass die im Juli 2022 gewährte Corona-Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro nicht als fiktiver Bedarf angesetzt werden darf.

Kontext der Grundsicherungsreform seit Juli 2026

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Das Urteil fällt in eine Phase weitreichender Transformationen im Sozialsystem. Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise durch eine neue Grundsicherung ersetzt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür wurden im Frühjahr 2026 verabschiedet. Diese Reform brachte verschärfte Sanktionen, den Wegfall der Karenzzeit für das Schonvermögen – außer bei selbstgenutztem Wohneigentum – und eine stärkere Begrenzung der Wohnkosten mit sich.

In Bezug auf das Vermögen gelten seit Juli 2026 neue, altersabhängige Freibeträge. Diese liegen bei 5.000 Euro für Personen bis 30 Jahre und steigen gestaffelt bis auf 20.000 Euro für Personen ab 51 Jahren an.

Das Sozialgericht Duisburg schränkte in einer Eilentscheidung zur neuen Rechtslage jedoch ein, dass das Jobcenter Mietkosten nicht automatisch nach Ablauf einer Karenzzeit auf die 1,5-fache Referenzmiete deckeln dürfe, wenn ein Umzug für die Betroffenen unmöglich oder unzumutbar sei.

Finanzpolitische Planungen und zukünftige Leistungsanpassungen

Parallel zur Rechtsprechung wird im Bundestag derzeit das Haushaltsbegleitgesetz 2027 beraten. Die Bundesregierung plant darin eine Änderung der Fortschreibung der Regelsätze. Künftig soll nur noch ein Mischindex aus 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Lohnentwicklung angewandt werden.

Für das Jahr 2027 wird eine Nullrunde bei den Regelsätzen als wahrscheinlich eingestuft, was dem Bund Einsparungen von rund 78 Millionen Euro im Bereich SGB II ermöglichen würde.

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Weitere geplante Änderungen betreffen die Unterstützung von Familien. Der Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von 25 Euro könnte zum 1. Januar 2027 entfallen. Gleichzeitig sieht der Entwurf eine Erhöhung des Kindergeldes von 259 Euro auf 267 Euro vor.

Um Erwerbstätige im Leistungsbezug zu entlasten, wird zudem über eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro beraten, die nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet werden soll. Hiervon könnten rund 810.000 Aufstocker profitieren.

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