Grundsicherung, Lebensmonat

Grundsicherung: Eltern müssen ab 14. Lebensmonat arbeiten

Veröffentlicht: 09.07.2026 um 01:01 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Die Grundsicherung ersetzt das Bürgergeld mit strengeren Regeln für Eltern und Vermögen. Experten kritisieren die Reform.

Neue Grundsicherung 2026: Eltern müssen früher arbeiten
Grundsicherung - Eine gestresste alleinerziehende Mutter versucht, am Laptop zu arbeiten, während ihr Kleinkind in einem bescheidenen Zuhause spielt. 09.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Seit dem 1. Juli 2026 hat die neue Grundsicherung das Bürgergeld abgelöst. Die Reform bringt weitreichende Veränderungen für Leistungsbezieher – besonders für Eltern und Alleinerziehende.

Während die Regelsätze für Alleinstehende bei 563 Euro pro Monat stabil bleiben, verschärft die Regierung die Mitwirkungspflichten deutlich. Der Vermittlungsvorrang steht nun an erster Stelle.

Eltern müssen früher arbeiten – trotz fehlender Kita-Plätze

Ein zentraler Punkt: Bezieher der Grundsicherung müssen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald ihr Kind das 14. Lebensmonat erreicht hat – vorausgesetzt, ein Betreuungsplatz ist vorhanden. Bisher galt diese Pflicht erst ab dem dritten Lebensjahr.

Laura Castiglioni vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) zweifelt an der Wirksamkeit. Sie verweist auf den anhaltenden Kita-Platz-Mangel und warnt vor zusätzlichen Belastungen statt nachhaltiger Integration. Sozialverbände kritisierten die Reform bereits im Februar 2026 als realitätsfern. Die Eingewöhnung in eine Betreuungseinrichtung dauere üblicherweise vier bis acht Wochen.

Für Alleinerziehende bleiben die Mehrbedarfe erhalten – etwa 36 Prozent für Kinder unter sieben Jahren. Doch die Mitwirkungspflichten wurden verschärft. Wer zumutbare Arbeit ablehnt oder Maßnahmen abbricht, dem drohen sofortige Kürzungen von 30 Prozent bis hin zum vollständigen Leistungswegfall.

Schluss mit der Schonfrist: Vermögen wird sofort geprüft

Mit der Umstellung entfällt die bisherige Karenzzeit für das Schonvermögen. Die Vermögensverhältnisse werden ab dem ersten Tag der Leistungsbeziehung geprüft. Es gelten altersgestaffelte Freibeträge:

  • Bis zum 30. Lebensjahr: 5.000 Euro
  • Ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
  • Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
  • Ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
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Wer moderate Rücklagen hat, muss diese erst aufbrauchen, bevor Anspruch auf Unterstützung besteht. Soziologin Dorothee Spannagel vom WSI sieht darin ein Signal der Strenge, das bis in die Mittelschicht für Verunsicherung sorgen könnte.

Geschützt bleiben weiterhin die Altersvorsorge, angemessener Hausrat, ein Auto sowie eine selbst genutzte Immobilie. Bei den Wohnkosten gilt künftig eine Obergrenze von 150 Prozent der als angemessen eingestuften Kosten.

Elterngeld und Wohngeld: Weitere Einschnitte geplant

Parallel zur Grundsicherungs-Reform plant Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) strukturelle Änderungen beim Elterngeld. Ein Gesetzentwurf sieht vor, das Basiselterngeld von 14 auf 12 Monate zu verkürzen. Im Gegenzug sollen die für Väter reservierten Monate von zwei auf drei steigen.

Der Mindestbetrag steigt leicht von 300 auf 330 Euro, der Höchstbetrag von 1.800 auf 1.900 Euro. Ziel: jährliche Einsparungen von rund 500 Millionen Euro.

Kritik kommt vom Deutschen Frauenrat und dem Deutschen Familienverband. Sie warnen vor einem „gleichstellungspolitischen Rückschritt“ – Mütter könnten faktisch drei Monate ihrer bisherigen Bezugszeit verlieren. Laut Daten aus 2025 bezogen rund 1,61 Millionen Menschen Elterngeld, der Väteranteil lag bei 25,9 Prozent.

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Das Kabinett hat am 6. Juli 2026 zudem beschlossen, das Wohngeld ab 2027 zu kürzen. Durch die Aussetzung von Mietanpassungen und die Halbierung der Heizkostenkomponente sollen bis 2028 jährlich bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden.

Experten raten betroffenen Familien, die knapp über der Grundsicherungsgrenze liegen, zeitnah Wohngeld und Kinderzuschlag zu beantragen. So sichern sie sich die aktuellen Sätze für eine Übergangszeit.

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